Betreff
Aktualisierung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Schwelm
Vorlage
069/2009
Aktenzeichen
6.12
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 23.08.2007 mit Vorlage 90/2007 die Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Schwelm beschlossen.

 

Im Januar 2008 wurde vom Städte- und Gemeindebund NRW - nach 20 Jahren - eine neue Mustersatzung für die Sondernutzung öffentlicher Straßen aufgelegt. Diese Mustersatzung stellt eine Handlungsempfehlung dar. Im Vordergrund steht die größere Bedeutung der Straße als Ort zum Verweilen oder als Schauplatz wirtschaftlicher Aktivitäten. Mit der Mustersatzung soll u. a. die barrierefreie Mobilität im Straßenraum gefördert werden. Nutzungen im Interesse Einzelner, die über den Gemeinbrauch hinausgehen, sollen verstärkt überprüft werden, ob sie unnötige Barrieren bilden.

 

Die Mustersatzung hat das Ziel, der Verschmutzung und Verunstaltung öffentlichen Lebensraums auf der Grundlage städtebaulicher Gestaltungskonzepte Einhalt zu gebieten. Darunter fällt insbesondere die zunehmende Plakatierung mit Werbung, die von vielen Bürgern und Bürgerinnen als störend empfunden wird.  Die Mustersatzung ist in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr und dem Innenministerium NRW unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung erarbeitet worden.

 

Die derzeit gültige Satzung der Stadt Schwelm wurde nunmehr mit dem anliegenden Entwurf an die Mustersatzung angepasst. Soweit bereits individuelle Regelungen getroffen waren, wurden diese beibehalten. Als Besonderheit ist aufgenommen worden der § 4 Abs. 2. Das Gros der erteilten Sondernutzungserlaubnisse mit etwa 150 bis 190 Einzelfällen ist im Bereich der Informationsstände und Veranstaltungen der Schwelmer Vereine, Verbände, Parteien etc. angesiedelt. Diesen Institutionen wurde bisher standardmäßig eine Gebührenbefreiung nach § 12 alter Satzung ausgesprochen. Diese Anträge haben bisher den größten Verwaltungsaufwand verursacht. Der Kostenaufwand für die Erteilung derartiger Genehmigungen konnte mit der verbleibenden Verwaltungsgebühr in Höhe von 12 € pro Genehmigung nicht gedeckt werden. Aus diesem Grunde wurde eine Erlaubnisfiktion mit § 4 Abs. 2 im Satzungsentwurf aufgenommen. Zur Verhinderung einer ausufernden Praxis, so wie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wird für die dort aufgeführten erlaubnisfreien Sondernutzungen mit § 4 Abs. 3 eine Anzeigepflicht eingeführt. Der bisherige Vorbehalt in § 12 Gebühren zu erheben, wenn die Vereine die Absicht verfolgen Gewinne zu erzielen, wurde gestrichen. Diese Neuregelung führt zu einem Einnahmeverlust von ca. 2.300 €. Es ergibt sich hieraus allerdings auch eine Einsparung von etwa 60-70 Arbeitsstunden pro Jahr.

 

Neue Gebührentatbestände wurden nicht aufgenommen. Anlässlich der Satzungsanpassung wurden auch die Gebührensätze gemäß Ratsbeschluss 123/03 vom 11.12.2003 (Neukalkulation alle zwei bis drei Jahre) neu ermittelt.

 

Nach § 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) sind bei der Bemessung der Gebühren für die Sondernutzung von Straßen Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Ermittlung des „Grundansatzes“ (Wert der öffentlichen Verkehrsflächen) greift der vorliegende Satzungsentwurf auf die Empfehlungen  des Nordrhein Westfälischen Städte- und Gemeindebundes zur Mustersatzung zurück. Ebenso wurde nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BverwG 11 C 7.00 vom 20. Dez. 2000, „Grundsatz der Leistungsproportionalität“) von der  „Befugnis des Satzungsgebers“ Gebrauch gemacht, bei einzelnen Ansätzen (z.B. „Schrottfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum“;  hierzu vgl. auch OVG NW, B. v. 23.4. 2004) eine „begrenzte Verhaltenssteuerung“ (BVerwG aaO)  vorzunehmen. Letzteres wurde bereits mit Satzung vom 13.09.2007 (Vorlage 90/2007) umgesetzt und im neuen Entwurf fortgesetzt.

 

Bei der Ermittlung des vorbeschriebenen „Grundansatzes“ ( Flächenerwerbs- und Baukosten für eine repräsentative Auswahl  Schwelmer Straßen ) im vorliegenden Fall ergaben sich nach Fortschreibung anhand der aktuellen Bodenrichtwertkarte des Ennepe-Ruhr-Kreises bzw. der  Baupreisindizes des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik  durchschnittliche Baukosten von (2008) 103 €/qm (2007 86 €/qm)   bei   Straßenbaulandpreisen von (2008) 24 €/qm (2007 22 €/qm). Abschreibung und  Verzinsung  wurden auf eine durchschnittliche Nutzungsdauer der Verkehrsflächen von 20 Jahren bezogen und ein jährlicher Unterhaltungsaufwand von  5 % der Baukosten angesetzt. 

 

Durch die Neukalkulation ergeben sich für folgende Gebührenziffern des Gebührentarifes zur Sondernutzungssatzung die folgenden Erhöhungen:

 

(5) Gebühren                            € je m2                                                                                 
a) Werbeanlagen incl. Plakatständer und Werbeaufsteller,

Automaten, Schaukästen, soweit nicht in diesen Tarifen

näher bezeichnet                                                                                            von 5,22 auf 6,21


b) Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Arbeitsgeräte,

Bauzäune, Arbeitswagen                                                                           von 2,32 auf 2,76

e) Privatwirtschaftliche Verkaufseinrichtungen,

Warenauslagen und Außengastronomie                                               von 6,38 auf 5,52

f) Verkauf von Weihnachtsbäumen                                                                  von 4,06 auf 4,38

g) Sonstigen Zwecken dienende Nutzungen                    von 2,32 – 6,38 auf 2,76 – 7,59

 

Bei der Kalkulation wurde für den Bereich der privatwirtschaftlichen Verkaufseinrichtung und der Außengastronomie (s. Ziffer 5 e) erstmals die Bewertung der Allgemeininteressen an der Sondernutzung in Höhe von 30% berücksichtigt. Durch diese Änderung kann eine Reduzierung der Sondernutzungsgebühr für diesen Gebührentatbestand realisiert werden. In der Vergangenheit sind insbesondere die Gebühren für Außengastronomie kontrovers diskutiert worden. Mit der vorgeschlagenen Regelung kann den Belangen der Gewerbetreibenden in der Fußgängerzone Rechnung getragen werden.

 

Beträgt das bisherige Einnahmevolumen für den Bereich der privatwirtschaftlichen Verkaufseinrichtung und der Außengastronomie ca. 12.000 €, würde sich durch die Anpassung eine Reduzierung von ca. 1.600 € ergeben.

 

Für den Bereich der sonstigen Dauernutzer (Werbeaufsteller etc. nach Abs. 5 Buchstabe a) ergibt sich eine Gebührenerhöhung von ca. 19%. Das Einnahmevolumen beträgt hier bisher ca. 7.000 €. Die Gebührenanpassung würde eine Erhöhung von ca. 1.300 € ausmachen.

 

Für sonstige Sondernutzungstatbestände ergibt die Änderung/Neuaufnahme nach Abs. 2 Buchstabe b) und c) (abgestellte Anhänger mit und ohne Werbeaufdruck) eine Einnahmeerhöhung von ca. 1.800 €.

 

Insgesamt wäre mit einer Einnahmeminderung von ca. 800 € (wie oben beschrieben ca. 1.600 € Mindereinnahme im Bereich der Außengastronomie, plus ca. 1.300 € für sonstige Dauernutzungen, plus 1.800 € für abgestellte Anhänger, abzüglich 2.300 € durch die Erlaubnisfiktion nach § 4 Abs. 2) zu rechnen.

 

 


Beschlussvorschlag für den Hauptausschuss:

 

Der Hauptausschuss schlägt dem Rat vor, wie nachfolgend zu beschließen:

 

Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Der Rat beschließt den Entwurf einer aktualisierten Sondernutzungssatzung gem. Vorlage der Verwaltung Nr. 69/2009 als Satzung.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Mindereinnahmen in Höhe von ca. 800 €

 

 

 

Der Bürgermeister

gezeichnet

Stobbe

 


Sondernutzungssatzung-Synopse (15 Seiten)

Entwurf Sondernutzungssatzung (7 Seiten)