Sachverhalt:
Die Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft ist
am 22.12.2000 in Kraft getreten. Mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt
fiel der Startschuss für eine integrierte Gewässerschutzpolitik in Europa, die
auch über Staats- und Ländergrenzen hinweg eine koordinierte Bewirtschaftung
der Gewässer innerhalb der Flusseinzugsgebiete bewirken wird.
Der besondere Reiz dieser Richtlinie liegt in der
konsequenten Umsetzung einer ganzheitlichen Betrachtung der Gewässer, vor allem
aus ökologischer Sicht. Gleichzeitig regelt sie aber auch spezifische
Tatbestände. Beide Aspekte zeigen sich insbesondere im
- konsequent flächenhaften, auf das
Flusseinzugsgebiet bezogenen Ansatz,
- gewässertypenspezifischen Ansatz,
- kombinierten Ansatz der Betrachtung von
Schadstoffen (Emission und Immission) und
- einzelstoff- bzw. gruppenparameterbezogenen
Ansatz.
Insgesamt werden 7 EG-Richtlinien,
die auf einen sektoralen, nutzungsspezifischen Gewässerschutz abzielen, nach
Ãœbergangsfristen (7 bzw. 13 Jahre) aufgehoben. Durch die Richtlinie werden
insbesondere neue Impulse für einen stärker ökologisch ausgerichteten
ganzheitlichen Gewässerschutz erwartet. Die bereits im deutschen Wasserrecht
verankerten Bewirtschaftungselemente und immissionsbezogenen Instrumente werden
verstärkt angewendet. Auch ökonomische Betrachtungen haben an Bedeutung
gewonnen. Die Regelungen der Wasserrahmenrichtlinie, insbesondere die
geforderte integrierte Bewirtschaftung der Gewässer nach Flussgebietseinheiten,
werden das allgemein hohe Niveau des Gewässerschutzes in Deutschland noch
verstärken.
Ab Inkrafttreten laufen die in der Richtlinie vorgegebenen Fristen zur
rechtlichen und materiellen Umsetzung in den Mitgliedsstaaten an. Für die
föderale Struktur in Deutschland bedeutet dies: Bund und Länder müssen ihr
Handeln aufeinander abstimmen, damit die Richtlinie in deutsches Recht
umgesetzt und möglichst in 15 Jahren eine gute Gewässerqualität in Deutschland
erreicht ist.
Die Richtlinie
schafft einen Ordnungsrahmen für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der
Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers. Die übergeordneten
Ziele sind in Artikel 1 festgelegt:
- Schutz und Verbesserung des Zustandes aquatischer Ökosysteme und des Grundwassers einschließlich von Landökosystemen, die direkt vom Wasser abhängen
- Förderung einer nachhaltigen Nutzung der Wasserressourcen
- Schrittweise Reduzierung prioritärer Stoffe und Beenden des Einleitens/Freisetzens prioritär gefährlicher Stoffe
- Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers
- Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren
Die eigentlichen, verbindlichen Umweltziele sind in
Artikel 4 festgelegt, der zentralen Vorschrift der Richtlinie. Bei
oberirdischen Gewässern gelten folgende Ziele:
- Guter ökologischer und chemischer Zustand in 15 Jahren
- Gutes ökologisches Potenzial und guter chemischer Zustand bei erheblich veränderten oder künstlichen Gewässern in 15 Jahren
- Verschlechterungsverbot
Beim Grundwasser sind folgende Ziele zu erreichen:
- Guter quantitativer und chemischer Zustand in 15 Jahren
- Umkehr von signifikanten Belastungstrends
- Schadstoffeintrag verhindern oder begrenzen
- Verschlechterung des Grundwasserzustandes verhindern
Die Richtlinie führt eine ganze Reihe von Fristen auf, innerhalb derer die rechtliche Umsetzung, die Bestandsaufnahme, die Überwachungsprogramme, die Bewirt-schaftungspläne und die Maßnahmenprogramme fertig gestellt sein müssen und vor allem, wann das Ziel eines guten Gewässerzustandes erreicht werden muss. Die Fristen sind dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.
Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat den Bewirtschaftungsplan für die nordrhein-westfälischen Gewässer am 22. Dezember 2008 vorgestellt. Damit wurde das öffentliche Beteiligungsverfahren gem. Artikel 14(1c) WRRL eingeleitet. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange und die interessierten Bürgerinnen und Bürger können bis zum 21. Juni 2009 eine Stellungnahme zum Bewirtschaftungsplan abgeben. Auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen wird der Bewirtschaftungsplan anschließend bis zum 21. Dezember 2009 verbessert. Ab diesem Zeitpunkt ist er für die Behörden verbindlich.
Bestandteil des Bewirtschaftungsplanes sind sogenannte Planungseinheiten-steckbriefe, die in die Schwelme betreffenden Auszügen dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt sind. In den Steckbriefen 4.1.11 und 4.1.12 sind die Analyseergebnisse der unteren und oberen Schwelme dargestellt. Die beiden Steckbriefe 4.2.11 und 4.2.12 schildern die geplanten Maßnahmen für die Gewässerabschnitte.
Das in der Analyse dargestellte teilweise negative Ergebnis für die untere Schwelme ist vor dem Hintergrund ihrer Isolierung durch den Schwelmestollen in Wuppertal nur zu erklärlich und wird kaum verbesserbar sein.
Aus den Maßnahmensteckbriefen ist ersichtlich, dass die geplanten Maßnahmen durch das Land oder durch den Wasserverband (Wupperverband) getragen werden.
Die Verwaltung der Stadt Schwelm beabsichtigt keine Stellungnahme zum Bewirtschaftungsplan abzugeben.
1
Fristenübersicht der WRRL, 2 Seiten
2
Maßnahmensteckbriefe für die Schwelme, 4 Seiten