Betreff
Europäische Wasserrahmenrichtlinie Informationen zur Bewirtschaftungsplanung für die Schwelme
Vorlage
068/2009
Aktenzeichen
FB 5.1/Le
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

Die Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft ist am 22.12.2000 in Kraft getreten. Mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt fiel der Startschuss für eine integrierte Gewässerschutzpolitik in Europa, die auch über Staats- und Ländergrenzen hinweg eine koordinierte Bewirtschaftung der Gewässer innerhalb der Flusseinzugsgebiete bewirken wird.

Der besondere Reiz dieser Richtlinie liegt in der konsequenten Umsetzung einer ganzheitlichen Betrachtung der Gewässer, vor allem aus ökologischer Sicht. Gleichzeitig regelt sie aber auch spezifische Tatbestände. Beide Aspekte zeigen sich insbesondere im

  • konsequent flächenhaften, auf das Flusseinzugsgebiet bezogenen Ansatz,
  • gewässertypenspezifischen Ansatz,
  • kombinierten Ansatz der Betrachtung von Schadstoffen (Emission und Immission) und
  • einzelstoff- bzw. gruppenparameterbezogenen Ansatz.

Insgesamt werden 7 EG-Richtlinien, die auf einen sektoralen, nutzungsspezifischen Gewässerschutz abzielen, nach Übergangsfristen (7 bzw. 13 Jahre) aufgehoben. Durch die Richtlinie werden insbesondere neue Impulse für einen stärker ökologisch ausgerichteten ganzheitlichen Gewässerschutz erwartet. Die bereits im deutschen Wasserrecht verankerten Bewirtschaftungselemente und immissionsbezogenen Instrumente werden verstärkt angewendet. Auch ökonomische Betrachtungen haben an Bedeutung gewonnen. Die Regelungen der Wasserrahmenrichtlinie, insbesondere die geforderte integrierte Bewirtschaftung der Gewässer nach Flussgebietseinheiten, werden das allgemein hohe Niveau des Gewässerschutzes in Deutschland noch verstärken.
Ab Inkrafttreten laufen die in der Richtlinie vorgegebenen Fristen zur rechtlichen und materiellen Umsetzung in den Mitgliedsstaaten an. Für die föderale Struktur in Deutschland bedeutet dies: Bund und Länder müssen ihr Handeln aufeinander abstimmen, damit die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt und möglichst in 15 Jahren eine gute Gewässerqualität in Deutschland erreicht ist.

 

Die Richtlinie schafft einen Ordnungsrahmen für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers. Die übergeordneten Ziele sind in Artikel 1 festgelegt:

  • Schutz und Verbesserung des Zustandes aquatischer Ökosysteme und des Grundwassers einschließlich von Landökosystemen, die direkt vom Wasser abhängen
  • Förderung einer nachhaltigen Nutzung der Wasserressourcen
  • Schrittweise Reduzierung prioritärer Stoffe und Beenden des Einleitens/Freisetzens prioritär gefährlicher Stoffe
  • Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers
  • Minderung der Auswirkungen von Ãœberschwemmungen und Dürren

Die eigentlichen, verbindlichen Umweltziele sind in Artikel 4 festgelegt, der zentralen Vorschrift der Richtlinie. Bei oberirdischen Gewässern gelten folgende Ziele:

  • Guter ökologischer und chemischer Zustand in 15 Jahren
  • Gutes ökologisches Potenzial und guter chemischer Zustand bei erheblich veränderten oder künstlichen Gewässern in 15 Jahren
  • Verschlechterungsverbot

Beim Grundwasser sind folgende Ziele zu erreichen:

  • Guter quantitativer und chemischer Zustand in 15 Jahren
  • Umkehr von signifikanten Belastungstrends
  • Schadstoffeintrag verhindern oder begrenzen
  • Verschlechterung des Grundwasserzustandes verhindern

Die Richtlinie führt eine ganze Reihe von Fristen auf, innerhalb derer die rechtliche Umsetzung, die Bestandsaufnahme, die Überwachungsprogramme, die Bewirt-schaftungspläne und die Maßnahmenprogramme fertig gestellt sein müssen und vor allem, wann das Ziel eines guten Gewässerzustandes erreicht werden muss. Die Fristen sind dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.

Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz  hat den Bewirtschaftungsplan für die nordrhein-westfälischen Gewässer am 22. Dezember 2008 vorgestellt. Damit wurde das öffentliche Beteiligungsverfahren gem. Artikel 14(1c) WRRL eingeleitet. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange und die interessierten Bürgerinnen und Bürger können bis zum 21. Juni 2009 eine Stellungnahme zum Bewirtschaftungsplan abgeben. Auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen wird der Bewirtschaftungsplan anschließend bis zum 21. Dezember 2009 verbessert. Ab diesem Zeitpunkt ist er für die Behörden verbindlich.

Bestandteil des Bewirtschaftungsplanes sind sogenannte Planungseinheiten-steckbriefe, die in die Schwelme betreffenden Auszügen dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt sind. In den Steckbriefen 4.1.11 und 4.1.12 sind die Analyseergebnisse der unteren und oberen Schwelme dargestellt. Die beiden Steckbriefe 4.2.11 und 4.2.12 schildern die geplanten Maßnahmen für die Gewässerabschnitte.

Das in der Analyse dargestellte teilweise negative Ergebnis für die untere Schwelme ist vor dem Hintergrund ihrer Isolierung durch den Schwelmestollen in Wuppertal nur zu erklärlich und wird kaum verbesserbar sein.

Aus den Maßnahmensteckbriefen ist ersichtlich, dass die geplanten Maßnahmen durch das Land oder durch den Wasserverband (Wupperverband) getragen werden.

Die Verwaltung der Stadt Schwelm beabsichtigt keine Stellungnahme zum Bewirtschaftungsplan abzugeben.

 

 

 

 


1 Fristenübersicht der WRRL, 2 Seiten

2 Maßnahmensteckbriefe für die Schwelme, 4 Seiten