Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 14.01.2009
beantragte die Werbegemeinschaft Schwelm e. V., vertreten durch die 1.
Vorsitzende Frau Daniela Weithe, die Freigabe von drei Verkaufssonntagen für
das Jahr 2009. Freigegeben werden sollen die Sonntage 17.05.2009 und 04.10.2009
in Verbindung mit den dann stattfindenden Trödelmärkten, so wie der 13.12.2009.
in Verbindung mit dem 3. Advent.
Nach § 6 des
Ladenöffnungsgesetzes NRW dürfen die örtlichen Ordnungsbehörden jährlich vier
Verkaufssonntage durch ordnungsbehördliche Verordnung freigeben. Die
Öffnungszeit darf jeweils fünf Stunden nicht überschreiten und muss außerhalb
der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. In der Adventszeit sind drei Sonntage
von der Freigabe ausgenommen, so dass maximal ein Verkaufssonntag in der Adventszeit freigegeben werden kann.
Die Voraussetzungen zur
Freigabe der beantragten Verkaufssonntage sind insofern erfüllt. Geplante
Öffnungszeiten für die Geschäfte ist der Zeitraum von 13 bis 18 Uhr.
Der Antrag stimmt auch mit
der grundsätzlichen Entscheidung des Rates überein, nur insgesamt drei Sonntage
jährlich freizugeben.
Durch Erlass des
Ladenöffnungsgesetzes NRW 2006 entfällt die zwingende Beteiligung der
verschiedenen Interessenverbände. Es wurde auf eine freiwillige Beteiligung
verzichtet, da auch für 2009 nicht mit anderen Stellungnahmen als in den
Vorjahren gerechnet wird. Regelmäßig haben die Gewerkschaften die Freigabe
abgelehnt und die Interessenverbände des Einzelhandels der Freigabe zugestimmt.
Der Rat hat in den vergangenen Jahren die Freigabe der Verkaufssonntage
beschlossen.
Beschlussvorschlag:
Die beiliegende
„Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe von Verkaufssonntagen“ wird
beschlossen
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten der Veröffentlichung
in Höhe von ca. 50 €
Antrag der Werbegemeinschaft
vom 14.01.2009
Ordnungsbehördliche
Verordnung