Betreff
Widmung von Gemeindestraßen: 1) Akazienstraße im Abschnitt zwischen den Grundstücken Nr. 35 und Nr. 56 einschließlich Wendeplatz 2) Fußwegeabschnitte abzweigend vom Wendeplatz der Akazienstraße: a. in südwestlicher Richtung zwischenden Garagenhöfen b. in östlicher Richtung ab Grundstück Nr. 54 bis Ausbauende vor Haus Nr. 52 c. in südlicher Richtung bis Anfang Haus Nr. 34 (Treppenweg)
Vorlage
030/2009
Aktenzeichen
6.36 Da
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die v.g. Erschließungsstraßen sind als öffentliche Verkehrsflächen (Verkehrsberuhigter Bereich bzw. Fußwege) im Bebauungsplan Nr. 75 „Linderhausen-Ost“ festgesetzt.

Die tiefbautechnische Herstellung dieser Erschließungsstraßen ist durch einen Erschließungsträger erfolgt; die Umschreibung des Eigentums der Straßenflächen auf die Stadt Schwelm ist vollzogen. Die Voraussetzungen für eine straßenrechtliche Widmung der hergestellten Erschließungsstraßen als öffentliche Straße gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) liegen damit vor. 

Im beiliegenden Lageplan (Anlage) sind die zu widmenden Flächen dargestellt.  Es handelt sich um die Grundstücke der Gemarkung Linderhausen, Flur 10, Flurstücke 754 tlw., 822, 823, 824, 846, 847, 848, 870, 988 und 991 tlw.)

 

Die Widmung zur öffentliche Straße soll gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW in die Straßengruppe „Gemeindestraßen“ in der Straßenbaulast der Stadt Schwelm (§ 47 StrWG NRW) erfolgen. Die weitere Unterteilung der Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 4 StrWG NRW erfolgt entsprechend der Festsetzungen im o.g. Bebauungsplan für den restlichen Abschnitt der Akazienstraße als Verkehrsberuhigter Bereich (im Lageplan mit  „V“ gekennzeichnet) und für die 3 Wegeabschnitte mit der Beschränkung auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr (im Lageplan mit „F“ gekennzeichnet).

 

Die von der Akazienstraße in nördlicher Richtung abzweigenden 4 Fußwege (Flurstücke 940, 955, 970, 983) sind private Erschließungsanlagen im Eigentum der jeweiligen Hausbesitzer.

 

 


Beschlussvorschlag:

Die nachstehend aufgeführten Straßen und Wege sollen durch Widmung gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der zur Zeit geltenden Fassung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße als Gemeindestraßen in der Straßenbaulast der Stadt Schwelm erhalten, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW):

 

1.   Akazienstraße im Abschnitt zwischen den Grundstücken Nr. 35 und Nr. 56 einschließlich

Wendeplatz als verkehrsberuhigter Bereich.

2.      Fußwegabschnitte abzweigend vom Wendeplatz der Akazienstraße

a.       in südwestlicher Richtung zwischen den Garagenhöfen

b.      in östlicher Richtung ab Grundstück Nr. 54 bis Ausbauende vor Haus Nr. 52

c.       in südl. Richtung bis Anfang Haus Nr. 34 (Treppenweg)

mit der Beschränkung auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr.

 

Die genaue Abgrenzung der vorstehend beschriebenen Verkehrsflächen ergibt sich aus dem der Verwaltungsvorlage-Nr. 030/2009 als Anlage beigefügten Lageplan.

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine


1 Lageplan