Betreff
Antrag der SWG-Fraktion vom 23.01.2009 - Neufassung der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Schwelm
Vorlage
029/2009
Aktenzeichen
6.12
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Mit dem als Anlage 1 beigefügten Antrag regt die SWG-Fraktion eine Fortschreibung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Schwelm an.

 

Der als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügte Entwurf einer Neufassung folgt im wesentlichen der Musterverordnung des Städte- und Gemeindebundes  Nordrhein-Westfalen (StGB NW)  vom September 2008. Soweit der Verordnungstext der Stadt Ennepetal, auf den der Antrag Bezug nimmt, von diesem Formulierungsvorschlag abweicht, wird hierauf im Nachfolgenden eingegangen.

 

Zum Umfang der Neuregelung führt der StGB NW aus, dass in den Mustertext auch solche Ge- und Verbotstatbestände aufgenommen wurden, die in ähnlicher Form schon in Spezialgesetzen z.B. des Straßenverkehrs- und Wasserrechts geregelt sind. Hieraus erklärt sich auch der erheblich gestiegene Umfang des jetzt vorgelegten Verordnungstextes gegenüber der derzeitigen Regelung. Die Verwaltung schlägt gleichwohl vor, die vollständige Fassung der aktuellen  Musterverordnung zu übernehmen, da so die Möglichkeit besteht,  einen Großteil der in der Praxis maßgeblichen Vorschriften an einer Stelle zusammenzufassen.

Um andererseits  eine „Überfrachtung“ der Neuregelung zu vermeiden, wurde darauf verzichtet, ausführliche Begriffsbestimmungen für den Geltungsbereich der Verordnung („Anlagenbegriff“) aufzunehmen oder „Generalklauseln“ zu formulieren, die lediglich auf die vorgreifliche Geltung anderer Vorschriften verweisen („unbeschadet...“).

 

Ebenso wenig sollen Verhaltensweisen verboten werden, die zwar die Allgemeinheit belästigen können (z.B. Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit, „wiederkehrende Ansammlungen im öffentlichen Verkehrsraum“), aber als solche keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und für deren Verbot (daher) auch eine Ermächtigungsgrundlage nicht besteht.    

Hingegen liegt das Rauchverbot auf Kinderspielplätzen ( § 9 der Neufassung) im Rahmen der Regelungsbefugnis der kommunalen Ordnungsbehörde; die Regelung erscheint auch sinnvoll und geboten.

Auf weitergehende Vorschriften zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen  wurde möglichst verzichtet, da hier das Risiko einer Kollision mit den jeweiligen Benutzungsordnungen besteht ( z.B. für Kinderspielplätze).

 

Die im vorliegenden Antrag besonders angesprochenen Bußgelder für die Verschmutzung des öffentlichen Raumes sowie bei Aufsichtsverstößen von Hundehaltern finden ihre Rechtsgrundlage in den Spezialvorschriften des Abfallrechts bzw. des Landeshundegesetzes (LHundG NW). Für die Unterlassung der Beseitigung beispielsweise von Hundekot sieht § 61 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) i.V.m. Nr. 7.1 des Bußgeldkatalogs Umwelt Nordrhein-Westfalen („Tierkot an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, insbesondere Gehwege und Kinderspielplätze“) eine Geldbuße von 10 – 100 € vor.

 

Die Verhaltensvorschriften für Hundehalter und –führer nach LHundG NW und das nach geltendem Ortsrecht bestehende generelle  „Hundeverbot“  auf Kinderspielplätzen und weiteren öffentlichen Anlagen werden von der Verwaltung seit etwa 2007 in regelmäßigen Kontrollen im Außendienst durchgesetzt, die „Kontrolldichte“ ist abhängig von den sonst anstehenden, insbesondere zeitkritischen Aufgaben.

 

Mit der Regelung einer generellen, d.h. auch für kleine Hunde geltenden Leinenpflicht in allen öffentlichen Anlagen ergänzt der vorliegende  Entwurf die Vorschriften des LHundG NW (nur „umfriedete“ Anlagen, § 2 Abs. 2 Nr. 2). Eine für alle Hunderassen geltende Leinenpflicht im gesamten Stadtgebiet, die vom StGB NW angeregt wird, erscheint aus Sicht der Verwaltung nicht geboten. Es  sollte daher bei der gesetzlichen Regelung bleiben, wonach sämtliche Hunde in Fußgängerzonen und anderen stark frequentierten innerörtlichen Bereichen oder bei besonderen Anlässen - große Hunde generell innerorts - sowie gefährliche Hunde jederzeit außerhalb befriedeter Besitztümer an einer Leine zu führen sind ( §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 2,  11 Abs. 6 LHundG NW).

 

Als sinnvoll und geboten erscheint die Beibehaltung bzw. Erweiterung von Vorschriften über die Bereitstellung von Abfällen und sonstigem Sammelgut ( § 9 des Entwurfs). Hier enthalten die bundes- und landesrechtlichen Spezialvorschriften eine Regelungslücke, die von den Gemeinden sinnvoll ausgefüllt werden kann. 

 

Aufgrund der vorliegenden Praxiserfahrungen erscheint es weiterhin angezeigt, die Werbung im öffentlichen Raum, speziell das sog. „wilde Plakatieren“  umfassend zu regeln ( § 4 des Entwurfs). Entgegen vereinzelter Verfahrensweise in anderen Gemeinden besteht jedoch keine Befugnis des Ortsrechtsgebers, in diesem Zusammenhang Vorschriften zur Gefahrenabwehr im Straßenverkehr zu erlassen oder eine Folgenbeseitigungspflicht des Veranstalters im Sinne einer Gefährdungshaftung zu regeln.

 

Die Anzeigepflicht für Brauchtumsfeuer ( § 14) übernimmt eine bereits eingeführte Praxis der Ordnungsbehörde; der Regelungsinhalt  orientiert sich im Übrigen an den allgemeinen Vorschriften zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von zugelassenen Anlagen nach dem KrW-/AbfG.

 

 

Die in einzelnen Gemeinden eingeführten „Verwarngeldkataloge“ beruhen auf der Vorschrift des § 56 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG). Danach kann die Verwaltungsbehörde „bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten“ den Betroffenen mündlich oder schriftlich verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis 35 € erheben. Ist die Verwarnung wirksam geworden, insbesondere der Betroffene mit ihr einverstanden, kann die Tat nicht mehr verfolgt werden. Ein Vorgehen nach § 56 OwiG steht der Ordnungsbehörde in jedem Falle frei, eine besondere „Ermächtigung“ durch kommunale Verordnung ist nicht erforderlich. Die Einführung von  „Verwarngeldkatalogen“  dient damit lediglich als ermessensleitende Richtlinie an die Verwaltung zur Sicherstellung einer möglichst einheitlichen Behandlung häufig und gleichartig auftretender Verstöße ( § 58 Abs. 2 OwiG).

 

Insbesondere wegen des vergleichsweise „formlosen“ Verfahrens und des  eingeschränkten Anwendungsbereichs (als „geringfügig“ gelten nur solche Ordnungswidrigkeiten, bei denen eine Sanktion in Höhe von max. 35 € auch als tat- und schuldangemessen angesehen werden kann; wäre nach den Umständen des Falles ein höherer Betrag angezeigt, ist eine Verwarnung ausgeschlossen) kommt das Verwarngeld in der Praxis vorwiegend als Instrument des Außendienstes oder einer „Stadtwache“ in Betracht.

Da eine solche „Stadtwache“ in Schwelm nicht vorgesehen ist, wird davon abgesehen, die hiermit vorgelegte Neufassung einer ordnungsbehördlichen Verordnung mit einem umfassenden „Verwarngeldkatalog“ zu versehen. Die Möglichkeit, in geeigneten Fällen insbesondere des Außendienstes von der Ermächtigung des § 56 OwiG Gebrauch zu machen, bleibt der Verwaltung  weiterhin unbenommen.

 

Der Vorlage ist als Anlage 2 der neue Verordnungstext sowie als Anlage 3 eine Synopse (mit weiteren Erläuterungen) beigefügt.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Neufassung der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Schwelm in der Fassung  der Anlage 2 der Verwaltungsvorlage 029/2009 wird beschlossen.

 


  1. Antrag der SWG mit 2 Anlagen (45 Seiten)
  2. Verordnungstext ( 9 Seiten)
  3. Synopse ( 24 Seiten)