Sachverhalt:
Mit dem als Anlage 1 beigefügten Antrag regt die SWG-Fraktion eine Fortschreibung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Schwelm an.
Der als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügte Entwurf einer Neufassung folgt im wesentlichen der Musterverordnung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen (StGB NW) vom September 2008. Soweit der Verordnungstext der Stadt Ennepetal, auf den der Antrag Bezug nimmt, von diesem Formulierungsvorschlag abweicht, wird hierauf im Nachfolgenden eingegangen.
Zum Umfang der Neuregelung führt der StGB NW aus, dass in den Mustertext auch solche Ge- und Verbotstatbestände aufgenommen wurden, die in ähnlicher Form schon in Spezialgesetzen z.B. des Straßenverkehrs- und Wasserrechts geregelt sind. Hieraus erklärt sich auch der erheblich gestiegene Umfang des jetzt vorgelegten Verordnungstextes gegenüber der derzeitigen Regelung. Die Verwaltung schlägt gleichwohl vor, die vollständige Fassung der aktuellen Musterverordnung zu übernehmen, da so die Möglichkeit besteht, einen Großteil der in der Praxis maßgeblichen Vorschriften an einer Stelle zusammenzufassen.
Um andererseits eine „Überfrachtung“ der Neuregelung zu vermeiden, wurde darauf verzichtet, ausführliche Begriffsbestimmungen für den Geltungsbereich der Verordnung („Anlagenbegriff“) aufzunehmen oder „Generalklauseln“ zu formulieren, die lediglich auf die vorgreifliche Geltung anderer Vorschriften verweisen („unbeschadet...“).
Ebenso wenig sollen Verhaltensweisen verboten werden, die zwar die Allgemeinheit belästigen können (z.B. Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit, „wiederkehrende Ansammlungen im öffentlichen Verkehrsraum“), aber als solche keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und für deren Verbot (daher) auch eine Ermächtigungsgrundlage nicht besteht.   Â
Hingegen liegt das Rauchverbot auf Kinderspielplätzen ( § 9 der Neufassung) im Rahmen der Regelungsbefugnis der kommunalen Ordnungsbehörde; die Regelung erscheint auch sinnvoll und geboten.
Auf weitergehende Vorschriften zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen wurde möglichst verzichtet, da hier das Risiko einer Kollision mit den jeweiligen Benutzungsordnungen besteht ( z.B. für Kinderspielplätze).
Die im vorliegenden Antrag besonders angesprochenen Bußgelder für die Verschmutzung des öffentlichen Raumes sowie bei Aufsichtsverstößen von Hundehaltern finden ihre Rechtsgrundlage in den Spezialvorschriften des Abfallrechts bzw. des Landeshundegesetzes (LHundG NW). Für die Unterlassung der Beseitigung beispielsweise von Hundekot sieht § 61 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) i.V.m. Nr. 7.1 des Bußgeldkatalogs Umwelt Nordrhein-Westfalen („Tierkot an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, insbesondere Gehwege und Kinderspielplätze“) eine Geldbuße von 10 – 100 € vor.
Die Verhaltensvorschriften für Hundehalter und –führer nach LHundG NW und das nach geltendem Ortsrecht bestehende generelle „Hundeverbot“ auf Kinderspielplätzen und weiteren öffentlichen Anlagen werden von der Verwaltung seit etwa 2007 in regelmäßigen Kontrollen im Außendienst durchgesetzt, die „Kontrolldichte“ ist abhängig von den sonst anstehenden, insbesondere zeitkritischen Aufgaben.
Mit der Regelung einer generellen, d.h. auch für kleine Hunde geltenden Leinenpflicht in allen öffentlichen Anlagen ergänzt der vorliegende Entwurf die Vorschriften des LHundG NW (nur „umfriedete“ Anlagen, § 2 Abs. 2 Nr. 2). Eine für alle Hunderassen geltende Leinenpflicht im gesamten Stadtgebiet, die vom StGB NW angeregt wird, erscheint aus Sicht der Verwaltung nicht geboten. Es sollte daher bei der gesetzlichen Regelung bleiben, wonach sämtliche Hunde in Fußgängerzonen und anderen stark frequentierten innerörtlichen Bereichen oder bei besonderen Anlässen - große Hunde generell innerorts - sowie gefährliche Hunde jederzeit außerhalb befriedeter Besitztümer an einer Leine zu führen sind ( §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 2, 11 Abs. 6 LHundG NW).
Als sinnvoll und geboten erscheint die Beibehaltung bzw. Erweiterung von Vorschriften über die Bereitstellung von Abfällen und sonstigem Sammelgut ( § 9 des Entwurfs). Hier enthalten die bundes- und landesrechtlichen Spezialvorschriften eine Regelungslücke, die von den Gemeinden sinnvoll ausgefüllt werden kann.Â
Aufgrund der vorliegenden Praxiserfahrungen erscheint es weiterhin angezeigt, die Werbung im öffentlichen Raum, speziell das sog. „wilde Plakatieren“ umfassend zu regeln ( § 4 des Entwurfs). Entgegen vereinzelter Verfahrensweise in anderen Gemeinden besteht jedoch keine Befugnis des Ortsrechtsgebers, in diesem Zusammenhang Vorschriften zur Gefahrenabwehr im Straßenverkehr zu erlassen oder eine Folgenbeseitigungspflicht des Veranstalters im Sinne einer Gefährdungshaftung zu regeln.
Die Anzeigepflicht für Brauchtumsfeuer ( § 14) übernimmt
eine bereits eingeführte Praxis der Ordnungsbehörde; der Regelungsinhalt orientiert sich im Übrigen an den
allgemeinen Vorschriften zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von
zugelassenen Anlagen nach dem KrW-/AbfG.
Die
in einzelnen Gemeinden eingeführten „Verwarngeldkataloge“ beruhen auf der
Vorschrift des § 56 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG). Danach kann die
Verwaltungsbehörde „bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten“ den
Betroffenen mündlich oder schriftlich verwarnen und ein Verwarnungsgeld
von fünf bis 35 € erheben. Ist die Verwarnung wirksam geworden, insbesondere
der Betroffene mit ihr einverstanden, kann die Tat nicht mehr verfolgt werden.
Ein Vorgehen nach § 56 OwiG steht der Ordnungsbehörde in jedem Falle frei, eine
besondere „Ermächtigung“ durch kommunale Verordnung ist nicht erforderlich. Die
Einführung vonÂ
„Verwarngeldkatalogen“ dient
damit lediglich als ermessensleitende Richtlinie an die Verwaltung zur
Sicherstellung einer möglichst einheitlichen Behandlung häufig und gleichartig
auftretender Verstöße ( § 58 Abs. 2 OwiG).
Insbesondere
wegen des vergleichsweise „formlosen“ Verfahrens und des eingeschränkten Anwendungsbereichs (als
„geringfügig“ gelten nur solche Ordnungswidrigkeiten, bei denen eine Sanktion
in Höhe von max. 35 € auch als tat- und schuldangemessen angesehen werden kann;
wäre nach den Umständen des Falles ein höherer Betrag angezeigt, ist eine
Verwarnung ausgeschlossen) kommt das Verwarngeld in der Praxis vorwiegend als
Instrument des Außendienstes oder einer „Stadtwache“ in Betracht.
Da
eine solche „Stadtwache“ in Schwelm nicht vorgesehen ist, wird davon abgesehen,
die hiermit vorgelegte Neufassung einer ordnungsbehördlichen Verordnung mit
einem umfassenden „Verwarngeldkatalog“ zu versehen. Die Möglichkeit, in
geeigneten Fällen insbesondere des Außendienstes von der Ermächtigung des § 56
OwiG Gebrauch zu machen, bleibt der VerwaltungÂ
weiterhin unbenommen.
Der Vorlage ist als Anlage 2 der neue Verordnungstext sowie als Anlage 3 eine Synopse (mit weiteren Erläuterungen) beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Die Neufassung der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Schwelm in der Fassung der Anlage 2 der Verwaltungsvorlage 029/2009 wird beschlossen.
- Antrag der SWG mit 2 Anlagen (45 Seiten)
- Verordnungstext ( 9 Seiten)
- Synopse ( 24 Seiten)