Betreff
Eröffnungsbilanz der Stadt Schwelm zum 01.01.2008 Einbringung des Entwurfs
Vorlage
222/2008
Aktenzeichen
3 Fm
Art
Tischvorlage

Sachverhalt:

 

1)      Rechtsgrundlagen

 

Gem. § 92 Abs. 1 S. 1 GO NRW hat die Gemeinde zu Beginn des Haushaltsjahres, in dem sie erstmals ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung erfasst, eine Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen. Aufgrund der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements zum 01.01.2008 und der damit verbundenen Umstellung des Rechnungswesens von der Kameralistik auf die doppelte Buch­führung muss die Stadt Schwelm somit erstmalig zu diesem Stichtag eine Eröffnungsbilanz aufstellen.

 

 

 

2)      Grundzüge der kommunalen Bilanz

 

Die Bilanz als wesentlicher Bestandteil des neuen Rechnungswesens hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Stadt durch die Darstellung des städtischen Vermögens und seiner Finanzierung durch Eigen- oder Fremdkapital zu vermitteln.

 

Zu beachten sind bei der Struktur der Bilanz die in § 41 GemHVO NRW enthaltenen Vorgaben. Diese Vorgaben gelten gem. § 53 Abs. 1 S. 2 GemHVO NRW auch für die Struktur der Eröffnungsbilanz.

 

Auf der Aktivseite der Bilanz befinden sich in enger Anlehnung an das Handelsgesetzbuch das Anlage- und das Umlaufvermögen der Kommune. Auf der Passivseite werden das Eigenkapital sowie Rückstellungen und Verbindlichkeiten ausgewiesen. Im Unterschied zur Handelsbilanz weist die kommunale Bilanz aber einige kommunalspezifische Besonderheiten, wie z.B. das Infrastrukturvermögen und die Rückstellungen für Pensionszahlungen an Beamte, aus.

 

 

 

3)      Entwurf der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008

 

Für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz der Stadt Schwelm mussten das Vermögen und die Schulden der Stadt erfasst und bewertet werden. Aufgrund der Vielfalt und der Komplexität der zu erfassenden und zu bewertenden Vermögensgegenstände handelte es hierbei um einen zeit- und personalintensiven Prozess, der im Rahmen des laufenden Verwaltungsgeschäfts abzuwickeln war. Im Rahmen dieses Prozesses wurde die Verwaltung bei der Erfassung und Bewertung der bebauten Grundstücke, deren Ergebnis in Form von Wertgutachten den Fraktionen zur Verfügung gestellt wurde, sowie der baulichen Anlagen des Infrastrukturvermögens, des Aufwuchses „Forst“ und der Technischen Betriebe der Stadt Schwelm, Anstalt öffentlichen Rechts, extern unterstützt.

 

Der Entwurf der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 ist als Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügt. Bestandteil der Anlage ist darüber hinaus der nach § 53 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 und 2 GemHVO NRW vorgeschriebene Anhang, in dem zu den Posten der Bilanz die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und erläutert sind.

 

Dem Anhang beigefügt sind gem. § 53 Abs. 1 S. 2 GemHVO NRW

 

·       ein Forderungsspiegel i.S.d. § 46 GemHVO NRW,

·       ein Verbindlichkeitenspiegel i.S.d. § 47 GemHVO NRW

 sowie

·        ein für die Eröffnungsbilanz nicht vorgeschriebener Anlagenspiegel i.S.d. § 45 GemHVO NRW.

 

Weiterhin beinhaltet der Anhang folgende Anlagen:

 

·        Tabelle der Gesamtnutzungsdauer für Vermögensgegenstände bei der Stadt Schwelm (Abschreibungstabelle)

     und          

·        Ãœbersicht „Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen“.

 

Ergänzt wird die Eröffnungsbilanz außerdem durch einen Lagebericht gem. § 53 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 48 GemHVO NRW.

 

 

Der vorliegende Entwurf der Eröffnungsbilanz enthält folgende Eckdaten:

 

Bilanzsumme: 211.268.816,94 €

Eigenkapital:    46.867.944,07 €

Davon

Ausgleichsrücklage: 11.635.507,02 €

Eigenkapitalquote:      22,18 %

 

 

Diese Eckdaten sind darauf zurückzuführen, dass der vorliegende Entwurf der Eröffnungsbilanz vor dem Hintergrund des im April 2008 gefassten Ratsbeschlusses über die Schließung des Freibades aufgrund des zu beachtenden Vorsichtsprinzips eine wertmäßige Berücksichtigung des Freibades in Höhe von 786.390,00 € vorsieht. Darin sind für den Boden ein Wert in Höhe von 786.388,00 € und für Gebäude und Beckenanlage jeweils ein Erinnerungswert in Höhe von 1 € enthalten.

 

Diese Variante ist derzeit mit Hinweis auf das genannte Vorsichtsprinzip gewählt worden, weil damit die Bilanz i.S. einer „worst case“-Betrachtung die Variante mit dem geringsten Eigenkapital berücksichtigt.

 

Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist aber darauf hinzuweisen, dass sich der beigefügte Entwurf der Eröffnungsbilanz und damit die oben dargestellte Bilanzsituation mit hoher Wahrscheinlichkeit verändern wird. Hintergründe für diese mögliche Veränderung sind:

 

1.      der in der Sitzung des Rates der Stadt Schwelm am 30.10.2008 gefasste Beschluss, durch den die Verwaltung beauftragt wurde, mit dem Trägerverein „Schwelmebad e.V.“ eine vertragliche Lösung für einen langfristigen (mindestens 5 Jahre) Betrieb des Freibades einschließlich dem Ãœbergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Verein zu entwickeln und den erstellten Vertragsentwurf insbesondere im Hinblick auf die Folgen für das wirtschaftliche Eigentum der Stadt Schwelm und daraus resultierend die bilanztechnische Berücksichtigung des Freibades durch einen externen Wirtschaftsprüfer o.ä. prüfen zu lassen,

 

2.      die noch ausstehende Berücksichtigung der Inventurergebnisse „Feuerwehr“ und „Job-Agentur“,

 

3.      die sich auf den Wertansatz der Technischen Betriebe der Stadt Schwelm, AöR , auswirkende Zuführung an die Gewinnrücklage der TBS,

 

4.      die noch nicht endgültig feststehenden Werte für die AVU-Aktien (AVU) und die Geschäftsanteile an der Verkehrsgesellschaft Ennepe-Ruhr mbH  (VER)

 

sowie

 

5.      die noch abzuschließende Ermittlung der Forderungen aus dem Unterhaltsvor­schuss­gesetz.

 

Insbesondere  durch das Ergebnis der eingeleiteten Überprüfung „Bewertung Freibad“ durch den Wirt­schafts­prüfer sowie den Abschluss der Bewertungen „AVU“ und „VER“ durch den Ennepe-Ruhr-Kreis kann eine Korrektur der Bilanzansätze notwendig werden, die zu einer beachtenswerten Erhöhung des Eigenkapitals zum 01.01.2008 führen würde. 

 

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich bis zur Feststellung der Eröff­nungs­bilanz durch den Rat aufgrund der Prüfung durch den Rechnungs­prüfungs­aus­schuss noch weitere Änderungen ergeben können, die ggf. eine Fortschreibung der vorliegenden Bilanzwerte erforderlich machen.

 

 

 

4. Verfahren

 

Gem. § 92 Abs. 1 S. 2 GO NRW i.V.m. § 95 Abs. 3 GO NRW  ist der vom Kämmerer aufgestellte und vom Bürgermeister bestätigte Entwurf der Eröffnungsbilanz innerhalb der ersten drei Monate nach dem Eröffnungsbilanzstichtag (01.01.2008) dem Rat zur Feststellung zuzuleiten.

 

Vor der Feststellung hat eine Prüfung der Eröffnungsbilanz gem. § 92 Abs. 5 GO NRW durch den Rechnungsprüfungsausschuss zu erfolgen. Zur Durchführung der Prüfung bedient er sich nach § 92 Abs. 5 S. 5 GO NRW i.V.m. § 101 Abs. 8 S. 1 GO NRW der örtlichen Rechnungsprüfung, die sich gem. § 103 Abs. 5 GO NRW mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüfer bedienen kann.

 

Durch die örtliche Rechnungsprüfung sind die Eröffnungsbilanz und der Anhang gem. § 92 Abs. 4 GO NRW dahingehend zu prüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und der Schuldenlage der Stadt Schwelm vermitteln. Bei der Prüfung sind die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen, in dem weiterhin die zusammenfassende Darstellung des Prüfungs­er­gebnisses in Form eines Bestätigungsvermerkes („Testat“) aufzunehmen ist.

 

Nach der Prüfung durch die örtliche Rechnungsprüfung ist der Entwurf der Eröffnungsbilanz zur Beschlussfassung dem Rechnungsprüfungsausschuss zuzuleiten. So bald dieser die Eröffnungsbilanz geprüft hat, ist sie dem Rat zur Feststellung vorzulegen. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben hat die Feststellung durch den Rat gem. § 92 Abs. 1 S. 2 GO NRW i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW bis zum 31.12.2008 zu erfolgen.

 

Weiterhin unterliegt die Eröffnungsbilanz wie die gesamte kommunale Rechnungslegung auch der überörtlichen Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt für das Land Nordrhein-Westfalen (GPA NRW). Seitens der GPA NRW ist beabsichtigt, diese Prüfung zeitnah nach der örtlichen Rechnungsprüfung und noch vor der Feststellung der Eröffnungsbilanz durch den Rat vorzunehmen.

 

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kommunalaufsicht in Nordrhein-Westfalen Ausnahmen von den genannten Terminvorgaben zulässt, der Sorgfalt bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz Vorrang vor der Einhaltung vorgegebener Termine eingeräumt hat.

So wurde, wie bereits in verschiedenen, mündlichen Berichten zum Fortgang der Arbeiten, u.a. im NKF-Arbeitskreis, dargestellt, dass die Durchführung gründlicher Erfassungs- und Bewertungsarbeiten und daraus resultierende fundierte Bilanzwerte Vorrang vor der Einhaltung gesetzlicher Zeitvorgaben hatte. Aufgrund dessen wird erst jetzt die Zuleitung des Entwurfes der Eröffnungsbilanz der Stadt Schwelm an den Rat vorgenommen.

 

 

 

Mit der sich anschließenden Prüfung ist ab Frühjahr 2009 zu rechnen. Konkrete Festlegungen des zuständigen Rechnungsprüfungsausschusses zum Prüfungsver­fah­ren liegen aber noch nicht vor.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Entwurf der Eröffnungsbilanz der Stadt Schwelm zum 01.01.2008 wird zur Kenntnis genommen und zur Prüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet.


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