Sachverhalt:
1. Gebührenkalkulation
2009
Für den Kalkulationszeitraum
2009 wurden im Rahmen der Wirtschaftsrechnung Gesamtkosten in Höhe von
8.195.500,00 € ermittelt. Die Steigerung gegenüber dem Vorjahr beläuft sich auf
11.350,00 € (rd. 0,14 %). Von den Gesamtkosten entfallen rd. 56,3 % (Vorjahr 56,6
%) auf Schmutzwasserbeseitigung (SW) und rd. 43,7 % (Vorjahr 43,4 %) auf
Niederschlagswasserbeseitigung (NW). Somit verschieben sich die Kosten um rd.
0,3 Prozentpunkte zu Lasten der Niederschlagswasserbeseitigung.
Die relativ geringe
Kostensteigerung ist insbesondere auf eine Senkung des kalkulatorischen
Zinssatzes zurückzuführen.
Zur Einhaltung der Vorgaben
des Abwasserbeseitigungskonzeptes werden zukünftig höhere
Unterhaltungsaufwendungen zu leisten sein. Bereits im Vorjahr wurden
insbesondere für die Instandsetzung von Schächten rd. 94.000,00 €
Mehraufwendungen eingeplant. Für 2009 sind 334.000,00 € angesetzt (+ 150.000,00
€).
Um die höhere Belastung für
die Gebührenzahler auszugleichen, ist eine Senkung des kalkulatorischen
Zinssatzes von 5,75 % auf 5,5 % vorgesehen. Die Reduzierung um 0,25
Prozentpunkte bewirkt für 2009 eine Kostenminderung von 136.200,00 € und wirkt
sich mit 0,03 € positiv auf den jeweiligen Gebührensatz aus.
Bei den kalkulatorischen
Abschreibungen sind Mehraufwendungen von rd. 86.000,00 € zu verzeichnen. Diese
resultieren insbesondere aus der Aktivierung von Mischwasserkanälen (z.B.:
Hagener Straße, Falkenweg 2. BA, Milsper Straße).
Aufgrund der Endabrechnung
2007 und der aktuellen Entwicklung 2008 ist für die Verschmutzerbeiträge an den
Wupperverband mit geringeren Kosten zu rechnen. Die Reduzierung beläuft sich
auf 100.000,00 €. Unter Anwendung der Berechnungskriterien lt. Gutachten sind
die Verschmutzerbeiträge zu rd. 83,2 % der Schmutzwasserbeseitigung
zuzurechnen.
Die TBS sind gemäß Bescheid
des Landesumweltamtes vom 20.06.08 seit dem
Veranlagungsjahr 2007 bis auf Weiteres von der Veranlagung zur
Niederschlagswasserabgabe befreit, da die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 des
Landeswassergesetzes erfüllt sind. Danach bleibt die Einleitung von
Niederschlagswasser abgabefrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung des
Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln
der Technik entsprechen. Gegenüber der Vorjahreskalkulation ergibt sich damit
eine Kostenminderung von 70.000,00 €, die ausschließlich die
Niederschlagswassergebühren betrifft.
Als Schlüssel zur Verteilung
der Kosten dienen die Durchschnittswerte der im laufenden Jahr veranlagten
Bemessungsgrundlagen.
Der Trend der rückläufigen
Wasserverbrauchsmengen setzt sich weiter fort. Bereits in der
Vorjahreskalkulation war ein Rückgang von rd. 31.700 m³ zu verzeichnen. Für
2009 ist mit einer weiteren Reduzierung von rd. 29.000 m³ zu rechnen. Die
negative Auswirkung auf den SW-Gebührensatz beläuft sich auf 0,06 €
(Gesamterhöhung = 0,11 €).
Im laufenden Jahr waren im
Hinblick auf Schätzungen bei der Ersterfassung in 2007 Anpassungen der zu
veranlagenden versiegelten Flächen erforderlich. Dies führte zu einer
Reduzierung der Bemessungsgrundlagen von rd. 25.000 m² und einer Erhöhung des
NW-Gebührensatzes um 0,01 € (Gesamterhöhung = 0,02 €).
Die ermittelten Gebührensätze
sind in den beigefügten Satzungsentwurf (Artikel 2) eingearbeitet. Die
Darstellung jeweils mit Abweichungen absolut und prozentual gegenüber den
bisherigen Gebührensätzen ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht.
Einzelheiten sind den als
Anlage beigefügten Unterlagen (Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation) zu
entnehmen. Für die Beratung ist außerdem ein Vergleich der Kosten lt. Wirtschaftsrechnung
2009 mit den Kosten lt. Wirtschaftsrechnung 2008 als Übersicht beigefügt.
Vorgeschlagene Gebührensätze
ab 01.01.2009:
|
Gebührensatz 2008 |
Gebührensatz2009 |
Veränderung |
|
|
€ |
€ |
€ |
% |
Schmutzwassergebühr
|
|
|
|
|
Benutzer,
die unmittelbar Beiträge an den Wupper- oder Ruhrverband entrichten
|
1,56 |
1,70 |
+ 0,14 |
+ 9,0 |
Alle
weiteren Benutzer mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
|
2,94 |
3,05 |
+ 0,11 |
+ 3,7 |
Benutzer
mit abflusslosen Gruben
|
12,45 |
9,47 |
- 2,98 |
- 23,9 |
Benutzer
mit Kleinkläranlagen
|
0,74 |
0,81 |
+ 0,07 |
+ 9,5 |
Niederschlagswassergebühr
|
|
|
|
|
Benutzer,
die unmittelbar Beiträge an den Wupper- oder Ruhrverband entrichten
|
1,04 |
1,10 |
+ 0,06 |
+ 5,8 |
Alle
weiteren Benutzer mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
|
1,20 |
1,22 |
+ 0,02 |
+ 1,8 |
2. Änderung der Satzung
In § 5 Abs. 4 der Abwassergebührensatzung sind verschiedene Faktoren zur Ermäßigung der Niederschlagswassergebühr geregelt. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen wird die versiegelte Fläche mit einem Faktor von 0,5 berechnet. Die Bestimmungen wurden unter Berücksichtigung der einschlägigen Literatur in der Satzung festgelegt. Unter Buchstabe b) ist eine Ermäßigung für teilversiegelte Flächen aufgeführt. Die Bestimmung lautet:
„befestigte Flächen aus Ökopflaster, Rasengittersteinen etc. mit Abflussmöglichkeit zur Kanalisation bei einem durchlässigen Fugenanteil von mindestens 25 Prozent“
Im Rahmen eines
Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht wurde deutlich, dass diese Regelung
zu unbestimmt ist. Als Begründung wurde die nicht abschließende Aufzählung der
unterschiedlichen Befestigungsarten, die zu einer Ermäßigung führen, genannt.
Auf Empfehlung des Gerichts wird die Formulierung entsprechend geändert. Nach
Recherche in Satzungen zahlreicher nordrhein-westfälischer Gemeinden wird die
bisherige Formulierung durch folgende abschließende Aufzählung ersetzt:
„befestigte Flächen aus Ökopflaster, Rasengittersteinen oder Sickerpflaster mit Abflussmöglichkeit zur Kanalisation bei einem durchlässigen Fugenanteil von mindestens 25 Prozent“
Die Bestimmung des § 5 Abs. 4
Buchst. b) wird entsprechend geändert. Im beigefügten Satzungsentwurf ist die
Neufassung als Artikel 1 enthalten.
Der Entwurf des 2. Nachtrages
zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Schwelm wird
mit den vorstehend ausgeführten Inhalten mit der Bitte um Beschlussfassung
vorgelegt.
Beschlussvorschlag für
den Verwaltungsrat (zu TOP a):
1.
Der 2. Nachtrag zur
Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Schwelm wird
entsprechend dem der Vorlage 191/2008 beigefügten Entwurf beschlossen.
2.
Der dieser
Gebührenfestsetzung zugrundeliegenden Gebührenbedarfsberechnung wird
zugestimmt.
3.
Die Beschlüsse zu 1. und
2. stehen unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung
erteilt.
Beschlussvorschlag für den
Hauptausschuss (zu TOP b):
Der Hauptausschuss empfiehlt
dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.
Beschlussvorschlag für den
Rat (zu TOP b):
Der Rat macht keinen Gebrauch
von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.
Anlage
1: Gebührenbedarfsberechnung (2 Seiten)
Anlage
2: Gebührenkalkulation (2 Seiten)
Anlage
3: Vergleichsübersicht Wirtschaftsrechnung 2009 / 2008 (1 Seite)
Anlage
4: Entwurf Gebührensatzung (1 Seite)