Betreff
a) 1. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Schwelm (nur Verwaltungsrat) b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechtes gemäß § 8 Abs. 3 der TBS- Unternehmenssatzung (nur Hauptausschuss und Rat)
Vorlage
189/2008
Aktenzeichen
TBS-Rewe/Rn
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

1. Gebührenkalkulation für das Jahr 2009

 

Die im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung ermittelten Gesamtkosten belaufen sich auf insgesamt 568.900,00 €. Es wurde eine Kostensenkung von rd. 46.000,00 € (rd. 7,5 %) gegenüber der Vorjahreskalkulation erreicht.

Die Reduzierung ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass in der Kalkulation 2009 keine Beträge zum Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren zu berücksichtigen sind. In der Vorjahreskalkulation war ein auszugleichender Unterdeckungsbetrag von 31.000,00 € enthalten. Dies entspricht einer Kostensenkung für 2009 von rd. 5,0 %.

Des Weiteren sind Einsparungen von rd. 14.600,00 € (rd. 2,5 %) bei den Personal- und Fahrzeugkosten zu verzeichnen. Die geplanten Einsatzzeiten für den Winterdienst (Durchschnittswerte der letzten drei Betriebsabrechnungen – 2005 bis 2007) konnten gegenüber dem Vorjahr weiter reduziert werden.

 

Die Betriebsabrechnung 2007 hat witterungsbedingt mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen. Von dem Überdeckungsbetrag (insgesamt rd. 218.000,00 €) wurde ein Teilbetrag von 100.000,00 € auf der Erlösseite eingerechnet. Nach Anwendung der entsprechenden Verteilungsschlüssel wirkt sich dies prozentual von 20 % bis zu 35 % positiv auf den jeweiligen Gebührensatz aus. Im Wirtschaftsjahr 2007 erfolgte noch keine separate Berechnung von Gebührensätzen für Winterdienst und sonstige Straßenreinigung. Das hat zur Folge, dass die berechnete Überdeckung nicht direkt auf die Teilbereiche zugeordnet werden konnte. Der Erlös wurde dementsprechend unter Anwendung der im Rahmen der Kalkulation 2009 ermittelten Verteilungsschlüssel auf Winterdienst und sonstige Straßenreinigung verteilt.

 

Mit Neufassung des Straßenreinigungsgesetztes zum 01.01.1998 ist die Festlegung des Anteils der Gemeinde auf 25 % der Kosten der Straßenreinigung entfallen. Seitdem liegt die Festlegung der Höhe des Allgemeininteressenanteils im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Dabei darf jedoch nicht schematisch vorgegangen werden. Ermessensgerecht handelt der Ortsgesetzgeber nur, wenn sich die Festlegung der Höhe des Allgemeininteressenanteils erkennbar an den konkreten örtlichen Gegebenheiten orientiert (Thomas in Hamacher / Lenz / Queitsch u.a., Kommentierung zu § 6 KAG NRW, Rd.Nr. 276).

 

Nach Fortfall der gesetzlichen Vorgaben wurde der Allgemeininteressenanteil für Schwelm in mehreren Stufen abgeschmolzen. Seit der Gebührenkalkulation 2003 beträgt der Allgemeininteressenanteil in Schwelm 10 %.

 

Im Vorjahr erfolgte in Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung eine Aufteilung des bis einschl. 2007 einheitlichen Gebührensatzes nach Winterdienst- und sonstigen Straßenreinigungsleistungen. Die Winterdienstleistungen in den zu reinigenden Straßen wurden nach Prioritätsstufen zugeordnet und zusammengefasst; hieraus ergaben sich 2 Reinigungsklassen mit unterschiedlich gewichteten Gebührensätzen. Im einzelnen wird auf die Ausführungen in der Vorlage 185/2007 zur VR-Sitzung vom 15.11.2007 verwiesen.

 

In der Sitzung des Verwaltungsrates am 16.09.2009 wurde bereits mitgeteilt, dass die pauschale Festlegung eines Allgemeininteresseanteils von 10 % nicht mehr zulässig ist.

Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens wurde die Gebührenkalkulation 2008 überprüft. Nach Feststellung des Gerichts entspricht der pauschal abgezogene Anteil von 10 % nicht den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, wenn in Schwelm beispielsweise auch Durchgangsstraßen (Bundes- und Landesstraßen) gereinigt würden. Für Straßen dieser Kategorie bestehe erfahrungsgemäß ein höheres Interesse der Allgemeinheit an der Sauberkeit der Verkehrsanlage als das von Anliegern.

 

Bereits im Rahmen der Vorjahreskalkulation der separaten Gebührensätze für Winterdienst- und Straßenreinigungsleistungen erfolgte eine Zuordnung aller in Schwelm zu reinigenden Straßen nach Prioritätsstufe des durchzuführenden Winterdienstes in 2 Reinigungsklassen unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien (Hauptverkehrsstrecken, ÖPNV-Strecken, Strecken zu wichtigen Einrichtungen, Anliegerstraßen).

Aus dieser Zuordnung lässt sich ein Zusammenhang zum Allgemeininteressenanteil ableiten. Nach detaillierter Überarbeitung erfolgt für die Kalkulation 2009 nunmehr eine Einteilung in 3 Reinigungsklassen abgestuft nach dem jeweiligen Allgemeininteresseanteil sowohl für den Winterdienst als auch für die sonstige Straßenreinigung:

 

Reinigungs- klasse

Anteil Allgemein- interesse

Straßenart

A

50 %

Hauptverkehrsstrecken (insb. Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen, Durchgangsstraßen)

B

20 %

ÖPNV-Strecken, Strecken zu wichtigen Einrichtungen (Krankenhaus, Feuerwehr)

C

10 %

Anliegerstraßen

 

Die Zuordnung der Kosten auf die jeweiligen Reinigungsklassen muss wegen der unterschiedlichen Bedeutung für Winterdienst und sonstige Straßenreinigung differenziert betrachtet werden.

Der Aufwand für den Winterdienst steigt mit höherem Allgemeininteresse. Aus diesem Grund werden die Kosten mit einem entsprechenden Gewichtungsfaktor berechnet. Im Verhältnis zu den in einer Klasse zu reinigenden Gesamtlängen ergibt sich eine Kostenzuordnung von:

            35 % zur Klasse A

            15 % zur Klasse B

            50 % zur Klasse C

 

Nach dieser Zuordnung ergibt sich für die Reinigungsklasse A der höchste Gebührensatz (0,84 € / m), für die Klasse B mit 0,80 € ein geringfügig niedrigerer Gebührensatz und für die Klasse C der geringste Satz (0,70 €). Diese Abstufung spiegelt die tatsächlichen Winterdienstleistungen in unterschiedlichen Prioritätsstufen wieder.

 

Für die sonstige Straßenreinigung gilt diese Betrachtungsweise nicht. Es entsteht kein höherer Reinigungsaufwand durch steigendes Allgemeininteresse. Die Kosten werden demzufolge im Verhältnis der zu reinigenden Gesamtlängen in der jeweiligen Klasse zugeordnet.

Nach Abzug des differenzierten Allgemeininteresseanteils ergeben sich daraus abgestufte Gebührensätze der sonstigen Straßenreinigung für die Klasse A mit 0,85 € / m, für die Klasse B mit 1,63 € / m und für die Klasse C mit 1,89 € / m.

 

Die separat berechneten Beträge für Allgemeininteresseanteile ergeben insgesamt rd. 118.500,00 €. Dies entspricht einem prozentualen Anteil von rd. 20 % an den Gesamtkosten der Straßenreinigung.

 

Obwohl ein direkter Vergleich mit den Gebührensätzen des Vorjahres nicht geboten ist, kann aus der Zusammenfassung der einzelnen Gebührensätze für Winterdienst und Straßenreinigung je Klasse für 2009 eine deutliche Gebührensenkung festgestellt werden. Diese Entlastung für den Gebührenzahler ergibt sich zu einem großen Teil aus der Einrechnung des Teilbetrages aus der Überdeckung 2007. Der hierdurch bedingte Anteil an der aktuellen Gebührenreduzierung wird jedoch spätestens nach der 3-Jahres-Frist für die Kalkulation 2011 wegfallen.

 

 

Von der erneuten Änderung der Systematik zur Festsetzung der Gebührensätze Straßenreinigung sind insbesondere die Gebührenpflichtigen der zur ehemaligen Prioritätsstufe 1 zugeordneten Straßen betroffen. Es ist vorgesehen, die Betroffenen vor Erstellung der Jahresgebührenbescheide 2009 schriftlich über die geänderte Festsetzung zu informieren.

 

Die neuen Gebührensätze sind in den beigefügten Satzungsentwurf eines 1. Nachtrages zur Straßenreinigung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren eingearbeitet (Artikel 1). Einzelheiten sind den beigefügten Unterlagen (Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation) zu entnehmen. Für die Beratung ist ein Vergleich der Gesamtkosten lt. Wirtschaftsrechnung 2009 mit den Gesamtkosten der Wirtschaftsrechnung 2008 als Übersicht beigefügt.

 

 

2. Änderung der Satzung einschl. Straßenverzeichnis

 

Zum Zeitpunkt der Neuerstellung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung entsprechend der StGB-Mustersatzung wurde davon ausgegangen, dass weiterhin der Bürgermeister der Stadt Schwelm als Behörde in Fällen von Ordnungswidrigkeiten zuständig ist. Nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist u.a. sachlich zuständig die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt ist. Im Landesrecht (Straßen- und Wegegesetz) ist geregelt, dass die Gemeinden als Träger der Straßenbaulast zuständig für die Gemeindestraßen sind. Mit Gründung der TBS AöR wurde u. a. die Aufgabe der Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes im Sinne der Bestimmungen des Straßenreinigungsgesetzes sowie der Erlass der entsprechenden Satzungen auf die TBS übertragen. Damit sind die TBS auch für die Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und deren Ahndung bei Zuwiderhandlungen zuständig.

 

Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 2 wird entsprechend geändert. In den beigefügten Satzungsentwurf wurde die Änderung als Artikel 2 eingearbeitet.

 

Wie bereits ausgeführt, erfolgte eine Neueinteilung der Straßen in 3 Reinigungsklassen sowohl für den Winterdienst als auch für die sonstige Straßenreinigung. Demzufolge war auch das Straßenverzeichnis anzupassen. Im Rahmen der Einführung der getrennten Gebühren für Winterdienst und sonstige Straßenreinigung wurden bereits im Vorjahr detaillierte Informationen zu den einzelnen Straßen und deren verkehrsrechtliche Bedeutung zusammengetragen. Mithilfe dieser an die aktuellen Veranlagungsdaten angepassten Unterlagen erfolgte die Zuordnung zur jeweiligen Reinigungsklasse. An der Reinigungshäufigkeit sowie der Eigenschaft der auf Anlieger übertragenen Reinigung hat sich gegenüber der bisherigen Regelungen nichts verändert.

 

Veränderungen ergeben sich in folgenden Fällen:

 

1.) Neuaufnahmen Bachweg und Platz der Nachbarschaften

Die Erschließungsstraßen im 2. Bauabschnitt des Baugebietes Brunnen werden derzeit noch vom Bauherrn endgültig hergestellt. Nach der Herstellung und Abnahme erfolgt die Widmung als öffentliche Straße. Die Einstufung beider Straßen erfolgt in die Reinigungsklasse C.

 

2.) Änderung der Bezeichnung für den Verbindungsweg Teichweg zum Bachweg

Der Weg war in der bisherigen Fassung als „Weg Richtung Bachweg (bis Ausbauende)“ deklariert. Nach Fertigstellung und vorgesehener Widmung lautet die Bezeichnung nunmehr „Verbindungsweg zum Bachweg, nördlicher Abschnitt“. Die Reinigung ist wie bisher auf die Anlieger übertragen.

 

3.) Löschung der Wittener Straße

Laut bisheriger Fassung erfolgte eine Reinigung einschl. Winterdienst für das Teilstück zwischen den Haus-Nummern 44 und 55. Nach eingehender rechtlicher Prüfung wurde festgestellt, dass es sich bei diesem Teilstück nicht um eine zu reinigende Straße im Sinne des § 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung handelt. Die Wittener Straße ist eine Landesstraße (L526). Für die Reinigung von Bundes- und Landesstraßen sind die TBS nur für Ortsdurchfahrten innerhalb der geschlossenen Ortslage zuständig. Die Voraussetzung der geschlossenen Ortslage ist hier nicht erfüllt. Zuständig für die Reinigung und Winterwartung ist das Land. Die Wittener Straße wird deshalb aus dem Straßenverzeichnis gestrichen. Eine Reinigung bzw. Winterwartung durch die TBS findet nicht statt.

 

Die unter Punkt 1 bis 3 dargestellten Änderungen sind in das Straßenverzeichnis eingearbeitet. Das überarbeitete Straßenverzeichnis ist als Artikel 3 im Entwurf des 1. Nachtrages zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung enthalten.

 

Der Entwurf des 1. Nachtrages zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt Schwelm wird mit den vorstehend ausgeführten Inhalten mit der Bitte um Beschlussfassung vorgelegt.

 


Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu TOP a):

1.         Der 1. Nachtrag zu Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Schwelm (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ) gemäß dem Entwurf zur Vorlage 189/2008 wird beschlossen.

2.         Der dieser Gebührenfestsetzung zugrundeliegenden Gebührenbedarfsberechnung wird zugestimmt.

3.         Die Beschlüsse zu 1. und 2. stehen unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.

 

Beschlussvorschlag für den Hauptausschuss (zu TOP b):

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.

 

Beschlussvorschlag für den Rat (zu TOP b):

Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.

 


Anlage 1: Gebührenbedarfsberechnung 2009 (1 Seite)

Anlage 2: Gebührenkalkulation 2009 (1 Seite)

Anlage 3: Vergleichsübersicht Wirtschaftsrechnung 2009 / 2008 (1 Seite)

Anlage 4: Satzungsentwurf (8 Seiten)