Sachverhalt:
1. Gebührenkalkulation für
das Jahr 2009
Die im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung
ermittelten Gesamtkosten belaufen sich auf insgesamt 568.900,00 €. Es wurde
eine Kostensenkung von rd. 46.000,00 € (rd. 7,5 %) gegenüber der
Vorjahreskalkulation erreicht.
Die Reduzierung ist
insbesondere darauf zurückzuführen, dass in der Kalkulation 2009 keine Beträge
zum Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren zu berücksichtigen sind. In der
Vorjahreskalkulation war ein auszugleichender Unterdeckungsbetrag von 31.000,00
€ enthalten. Dies entspricht einer Kostensenkung für 2009 von rd. 5,0 %.
Des Weiteren sind
Einsparungen von rd. 14.600,00 € (rd. 2,5 %) bei den Personal- und
Fahrzeugkosten zu verzeichnen. Die geplanten Einsatzzeiten für den Winterdienst
(Durchschnittswerte der letzten drei Betriebsabrechnungen – 2005 bis 2007) konnten
gegenüber dem Vorjahr weiter reduziert werden.
Die Betriebsabrechnung 2007
hat witterungsbedingt mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen. Von dem
Überdeckungsbetrag (insgesamt rd. 218.000,00 €) wurde ein Teilbetrag von
100.000,00 € auf der Erlösseite eingerechnet. Nach Anwendung der entsprechenden
Verteilungsschlüssel wirkt sich dies prozentual von 20 % bis zu 35 % positiv
auf den jeweiligen Gebührensatz aus. Im Wirtschaftsjahr 2007 erfolgte noch
keine separate Berechnung von Gebührensätzen für Winterdienst und sonstige
Straßenreinigung. Das hat zur Folge, dass die berechnete Überdeckung nicht
direkt auf die Teilbereiche zugeordnet werden konnte. Der Erlös wurde
dementsprechend unter Anwendung der im Rahmen der Kalkulation 2009 ermittelten
Verteilungsschlüssel auf Winterdienst und sonstige Straßenreinigung verteilt.
Mit Neufassung des
Straßenreinigungsgesetztes zum 01.01.1998 ist die Festlegung des Anteils der
Gemeinde auf 25 % der Kosten der Straßenreinigung entfallen. Seitdem liegt die
Festlegung der Höhe des Allgemeininteressenanteils im Ermessen des
Ortsgesetzgebers. Dabei darf jedoch nicht schematisch vorgegangen werden. Ermessensgerecht
handelt der Ortsgesetzgeber nur, wenn sich die Festlegung der Höhe des
Allgemeininteressenanteils erkennbar an den konkreten örtlichen Gegebenheiten
orientiert (Thomas in Hamacher / Lenz / Queitsch u.a., Kommentierung zu § 6 KAG
NRW, Rd.Nr. 276).
Nach Fortfall der
gesetzlichen Vorgaben wurde der Allgemeininteressenanteil für Schwelm in
mehreren Stufen abgeschmolzen. Seit der Gebührenkalkulation 2003 beträgt der
Allgemeininteressenanteil in Schwelm 10 %.
Im Vorjahr erfolgte in
Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung eine Aufteilung des bis einschl. 2007
einheitlichen Gebührensatzes nach Winterdienst- und sonstigen
Straßenreinigungsleistungen. Die Winterdienstleistungen in den zu reinigenden
Straßen wurden nach Prioritätsstufen zugeordnet und zusammengefasst; hieraus
ergaben sich 2 Reinigungsklassen mit unterschiedlich gewichteten
Gebührensätzen. Im einzelnen wird auf die Ausführungen in der Vorlage 185/2007
zur VR-Sitzung vom 15.11.2007 verwiesen.
In der Sitzung des
Verwaltungsrates am 16.09.2009 wurde bereits mitgeteilt, dass die pauschale
Festlegung eines Allgemeininteresseanteils von 10 % nicht mehr zulässig ist.
Im Rahmen eines
verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens wurde die Gebührenkalkulation 2008
überprüft. Nach Feststellung des Gerichts entspricht der pauschal abgezogene
Anteil von 10 % nicht den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, wenn in
Schwelm beispielsweise auch Durchgangsstraßen (Bundes- und Landesstraßen)
gereinigt würden. Für Straßen dieser Kategorie bestehe erfahrungsgemäß ein
höheres Interesse der Allgemeinheit an der Sauberkeit der Verkehrsanlage als
das von Anliegern.
Bereits im Rahmen der
Vorjahreskalkulation der separaten Gebührensätze für Winterdienst- und
Straßenreinigungsleistungen erfolgte eine Zuordnung aller in Schwelm zu
reinigenden Straßen nach Prioritätsstufe des durchzuführenden Winterdienstes in
2 Reinigungsklassen unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien
(Hauptverkehrsstrecken, ÖPNV-Strecken, Strecken zu wichtigen Einrichtungen,
Anliegerstraßen).
Aus dieser Zuordnung lässt
sich ein Zusammenhang zum Allgemeininteressenanteil ableiten. Nach
detaillierter Überarbeitung erfolgt für die Kalkulation 2009 nunmehr eine
Einteilung in 3 Reinigungsklassen abgestuft nach dem jeweiligen
Allgemeininteresseanteil sowohl für den Winterdienst als auch für die sonstige
Straßenreinigung:
Reinigungs- klasse |
Anteil Allgemein- interesse |
Straßenart
|
A |
50 % |
Hauptverkehrsstrecken
(insb. Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen, Durchgangsstraßen) |
B |
20 % |
ÖPNV-Strecken, Strecken zu
wichtigen Einrichtungen (Krankenhaus, Feuerwehr) |
C |
10 % |
Anliegerstraßen |
Die Zuordnung der Kosten auf
die jeweiligen Reinigungsklassen muss wegen der unterschiedlichen Bedeutung für
Winterdienst und sonstige Straßenreinigung differenziert betrachtet werden.
Der Aufwand für den
Winterdienst steigt mit höherem Allgemeininteresse. Aus diesem Grund werden die
Kosten mit einem entsprechenden Gewichtungsfaktor berechnet. Im Verhältnis zu
den in einer Klasse zu reinigenden Gesamtlängen ergibt sich eine
Kostenzuordnung von:
           35 % zur Klasse A
           15 % zur Klasse B
           50 % zur Klasse C
Nach dieser Zuordnung ergibt
sich für die Reinigungsklasse A der höchste Gebührensatz (0,84 € / m), für die
Klasse B mit 0,80 € ein geringfügig niedrigerer Gebührensatz und für die Klasse
C der geringste Satz (0,70 €). Diese Abstufung spiegelt die tatsächlichen
Winterdienstleistungen in unterschiedlichen Prioritätsstufen wieder.
Für die sonstige
Straßenreinigung gilt diese Betrachtungsweise nicht. Es entsteht kein höherer
Reinigungsaufwand durch steigendes Allgemeininteresse. Die Kosten werden
demzufolge im Verhältnis der zu reinigenden Gesamtlängen in der jeweiligen
Klasse zugeordnet.
Nach Abzug des
differenzierten Allgemeininteresseanteils ergeben sich daraus abgestufte
Gebührensätze der sonstigen Straßenreinigung für die Klasse A mit 0,85 € / m,
für die Klasse B mit 1,63 € / m und für die Klasse C mit 1,89 € / m.
Die separat berechneten
Beträge für Allgemeininteresseanteile ergeben insgesamt rd. 118.500,00 €. Dies
entspricht einem prozentualen Anteil von rd. 20 % an den Gesamtkosten der
Straßenreinigung.
Obwohl ein direkter Vergleich
mit den Gebührensätzen des Vorjahres nicht geboten ist, kann aus der
Zusammenfassung der einzelnen Gebührensätze für Winterdienst und
Straßenreinigung je Klasse für 2009 eine deutliche Gebührensenkung festgestellt
werden. Diese Entlastung für den Gebührenzahler ergibt sich zu einem großen
Teil aus der Einrechnung des Teilbetrages aus der Ãœberdeckung 2007. Der
hierdurch bedingte Anteil an der aktuellen Gebührenreduzierung wird jedoch
spätestens nach der 3-Jahres-Frist für die Kalkulation 2011 wegfallen.
Von der erneuten Änderung der
Systematik zur Festsetzung der Gebührensätze Straßenreinigung sind insbesondere
die Gebührenpflichtigen der zur ehemaligen Prioritätsstufe 1 zugeordneten
Straßen betroffen. Es ist vorgesehen, die Betroffenen vor Erstellung der
Jahresgebührenbescheide 2009 schriftlich über die geänderte Festsetzung zu
informieren.
Die neuen Gebührensätze sind
in den beigefügten Satzungsentwurf eines 1. Nachtrages zur Straßenreinigung und
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren eingearbeitet (Artikel 1). Einzelheiten
sind den beigefügten Unterlagen (Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation) zu
entnehmen. Für die Beratung ist ein Vergleich der Gesamtkosten lt.
Wirtschaftsrechnung 2009 mit den Gesamtkosten der Wirtschaftsrechnung 2008 als
Übersicht beigefügt.
2. Änderung der Satzung
einschl. Straßenverzeichnis
Zum Zeitpunkt der
Neuerstellung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung entsprechend der
StGB-Mustersatzung wurde davon ausgegangen, dass weiterhin der Bürgermeister
der Stadt Schwelm als Behörde in Fällen von Ordnungswidrigkeiten zuständig ist.
Nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist u.a. sachlich
zuständig die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt ist. Im Landesrecht
(Straßen- und Wegegesetz) ist geregelt, dass die Gemeinden als Träger der
Straßenbaulast zuständig für die Gemeindestraßen sind. Mit Gründung der TBS AöR
wurde u. a. die Aufgabe der Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes
im Sinne der Bestimmungen des Straßenreinigungsgesetzes sowie der Erlass der
entsprechenden Satzungen auf die TBS übertragen. Damit sind die TBS auch für
die Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und deren Ahndung bei
Zuwiderhandlungen zuständig.
Die Bestimmung des § 9 Abs. 2
Satz 2 wird entsprechend geändert. In den beigefügten Satzungsentwurf wurde die
Änderung als Artikel 2 eingearbeitet.
Wie bereits ausgeführt,
erfolgte eine Neueinteilung der Straßen in 3 Reinigungsklassen sowohl für den
Winterdienst als auch für die sonstige Straßenreinigung. Demzufolge war auch
das Straßenverzeichnis anzupassen. Im Rahmen der Einführung der getrennten
Gebühren für Winterdienst und sonstige Straßenreinigung wurden bereits im
Vorjahr detaillierte Informationen zu den einzelnen Straßen und deren verkehrsrechtliche
Bedeutung zusammengetragen. Mithilfe dieser an die aktuellen Veranlagungsdaten
angepassten Unterlagen erfolgte die Zuordnung zur jeweiligen Reinigungsklasse.
An der Reinigungshäufigkeit sowie der Eigenschaft der auf Anlieger übertragenen
Reinigung hat sich gegenüber der bisherigen Regelungen nichts verändert.
Veränderungen ergeben sich in
folgenden Fällen:
1.) Neuaufnahmen Bachweg und
Platz der Nachbarschaften
Die Erschließungsstraßen im
2. Bauabschnitt des Baugebietes Brunnen werden derzeit noch vom Bauherrn
endgültig hergestellt. Nach der Herstellung und Abnahme erfolgt die Widmung als
öffentliche Straße. Die Einstufung beider Straßen erfolgt in die
Reinigungsklasse C.
2.) Änderung der Bezeichnung
für den Verbindungsweg Teichweg zum Bachweg
Der Weg war in der bisherigen
Fassung als „Weg Richtung Bachweg (bis Ausbauende)“ deklariert. Nach
Fertigstellung und vorgesehener Widmung lautet die Bezeichnung nunmehr
„Verbindungsweg zum Bachweg, nördlicher Abschnitt“. Die Reinigung ist wie bisher
auf die Anlieger übertragen.
3.) Löschung der Wittener
Straße
Laut bisheriger Fassung
erfolgte eine Reinigung einschl. Winterdienst für das Teilstück zwischen den
Haus-Nummern 44 und 55. Nach eingehender rechtlicher Prüfung wurde
festgestellt, dass es sich bei diesem Teilstück nicht um eine zu reinigende
Straße im Sinne des § 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung handelt. Die
Wittener Straße ist eine Landesstraße (L526). Für die Reinigung von Bundes- und
Landesstraßen sind die TBS nur für Ortsdurchfahrten innerhalb der geschlossenen
Ortslage zuständig. Die Voraussetzung der geschlossenen Ortslage ist hier nicht
erfüllt. Zuständig für die Reinigung und Winterwartung ist das Land. Die
Wittener Straße wird deshalb aus dem Straßenverzeichnis gestrichen. Eine
Reinigung bzw. Winterwartung durch die TBS findet nicht statt.
Die unter Punkt 1 bis 3
dargestellten Änderungen sind in das Straßenverzeichnis eingearbeitet. Das
überarbeitete Straßenverzeichnis ist als Artikel 3 im Entwurf des 1. Nachtrages
zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung enthalten.
Der Entwurf des 1. Nachtrages
zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt
Schwelm wird mit den vorstehend ausgeführten Inhalten mit der Bitte um
Beschlussfassung vorgelegt.
Beschlussvorschlag für
den Verwaltungsrat (zu TOP a):
1.
Der 1. Nachtrag zu
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Schwelm (Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung ) gemäß dem Entwurf zur Vorlage 189/2008 wird beschlossen.
2.
Der dieser
Gebührenfestsetzung zugrundeliegenden Gebührenbedarfsberechnung wird
zugestimmt.
3.
Die Beschlüsse zu 1. und
2. stehen unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung
erteilt.
Beschlussvorschlag für
den Hauptausschuss (zu TOP b):
Der Hauptausschuss
empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3
der TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.
Beschlussvorschlag für
den Rat (zu TOP b):
Der Rat der Stadt Schwelm
macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.
Anlage
1: Gebührenbedarfsberechnung 2009 (1 Seite)
Anlage
2: Gebührenkalkulation 2009 (1 Seite)
Anlage
3: Vergleichsübersicht Wirtschaftsrechnung 2009 / 2008 (1 Seite)
Anlage
4: Satzungsentwurf (8 Seiten)