Sachverhalt:
Der als Anlage beigefügte Antrag der FDP-Fraktion kann inhaltlich nicht behandelt werden, da das verfolgte Ziel nicht in den konkreten Aufgabenbereich der Gemeinde fällt.
Zu Punkt 1. des Antrags:
Die
Kommentierungen zu § 48 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung sagen aus, dass Vorschläge
zur Tagesordnung (Anträge) sich auf konkrete Angelegenheiten der Gemeinde
beziehen müssen.
Im Fall des Satzes 1 des Antrages der FDP-Fraktion soll eine konkrete Weisung
durch den Rat an den Geschäftsführer der GSWS ausgesprochen werden. Nach dem
Gesellschaftsvertrag, vom Rat auf der Basis der Vorlage 15/00 beschlossen, ist
kein Weisungsrecht des Rates vorgesehen. Bei der GSWS handelt es sich um eine
juristische Person, bei der die Stadt Schwelm zwar Gesellschafter ist, ihren
Einfluss aber über die gestellten Mitglieder des Aufsichtsrates ausübt.
Insofern kann der Rat nicht durch direkten Beschluss sondern nur über seine
gestellten Mitglieder im Aufsichtsrat der GSWS Einfluss auf die
Geschäftsführung ausüben.
Nach § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der GSWS ist es Aufgabe des Aufsichtsrates "die Geschäftsführer in der Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen". Insofern ist ein Weisungsrecht des Aufsichtsrates gegenüber dem Geschäftsführer ebenfalls nicht gegeben.
Da Gegenstand der GSWS "die Förderung ... der Wirtschaft der Stadt Schwelm" ist, nimmt sie damit auf der Grundlage des in der Vorlage 15/00 dargestellten Konzeptes die Aufgabe der Wirtschaftsförderung der Stadt Schwelm war.
Der Bürgermeister, die zuständigen Fachbereiche und die Geschäftsführung der GSWS stehen in Sachen Wirtschaftsförderung im regelmäßigen und intensiven Austausch, so dass selbstverständlich die Möglichkeit besteht, durch die Verwaltung, ggf. auch im Einzelfall durch den Geschäftsführer der GSWS einen Bericht im AUS abzugeben. Hierzu hätte eine formlose Anfrage genügt, welche den formal unzulässigen Antrag überflüssig gemacht hätte.
Zu Punkt 2:
Auch in Bezug auf diesen Antrag besteht w.o. ausgeführt,
kein Weisungsrecht durch den Rat an den Geschäftsführer der GSWS.
Darüber hinaus ist es gängige Praxis der Verwaltung, die GSWS im Rahmen von
Bauleitplanverfahren intern im Entscheidungsprozess zu beteiligen, so dass
deren Einwendungen und Anregungen durchaus Einfluss nehmen können.
Sollte die Teilnahme des Geschäftsführers der GSWS in Einzelfällen gewünscht werden, so besteht die Möglichkeit einer entsprechenden Einladung in den Ausschuss, wie dies bislang auch im Falle anderer externer Experten häufig praktiziert wurde.
Beschlussvorschlag:
Die Beratung über den Antrag der FDP-Fraktion wird abgesetzt, da der Antrag formal unzulässig ist.
1Â Antrag der FDP-Fraktion