Sachverhalt:
Im Rahmen des
Steuer?nderungsgesetzes 2015 wurde u. a. ein neuer ? 2 b UStG eingef?hrt.
Dieser begr?ndet eine Umsatzsteuerpflicht von juristischen Personen des
?ffentlichen Rechts, sofern diese unternehmerisch t?tig werden.
Nach bisheriger
Einsch?tzung sind u. a. die Sonderleistungen der Abfallwirtschaft, f?r die 2015
eine Entgeltordnung erlassen wurde, von der Mehrwertsteuerpflicht betroffen.
Diese Entgeltordnung enth?lt keine Mehrwertsteuerklausel.
Die
bundesgesetzliche ?bergangsregelung i.S. des ? 27 Abs. 22 UStG erm?glichte es
allen Betroffenen, die bisherige Rechtslage fortzuf?hren und somit erst nach
Ablauf eines Optionszeitraums die Rechtsfolgen des ? 2b UStG anwenden zu
m?ssen. Mit Vorlage 080/2016 wurde der Verwaltungsrat ?ber die Hintergr?nde
informiert und die Abgabe einer entsprechenden Optionserkl?rung bei dem
zust?ndigen Finanzamt beschlossen.
Nach aktueller
Kenntnis endet die Optionsfrist nach mehrmaliger Verl?ngerung zum 31.12.2026.
Somit m?ssen auf entsprechende Leistungen ab dem 01.01.2027
19 % Mehrwertsteuer
erhoben werden.
Um die
Mehrwertsteuer zus?tzlich zu den Entgelten zu ber?cksichtigen, ist die
Entgeltordnung anzupassen.
Da viele Entgelte,
insbesondere die Sperrgutentsorgung (Selbstanlieferung wie Abholung), seit
etlichen Jahren nicht angepasst wurden, die Entsorgungskosten beim Kreis sowie
die Personalkosten jedoch mehrfach deutlich stiegen, sind die Entgelte neu zu
berechnen und die Entgeltordnung grunds?tzlich zu ?berarbeiten.
Dies insbesondere
auch vor dem Hintergrund, dass die Unterdeckung der nicht kostendeckenden
Entgelte bei den Abfallgeb?hren zu ber?cksichtigen ist.
Aufgrund der
fortgeschrittenen Zeit und vielf?ltiger anderer Aufgaben wird es nicht
gelingen, die Anpassungen bis zum Jahresende ausreichend vorzubereiten und
politisch beschlie?en zu lassen.
Zus?tzlich sollte
das Ergebnis der ?berlegungen zu organisatorischen Ver?nderungen abgewartet
werden. Auf dieser Grundlage sollten die Entgelte mit den dann relevanten
Rahmenbedingungen neu berechnet und die Entgeltordnung entsprechend
?berarbeitet werden.
Aus diesem Grund
schl?gt der Vorstand vor, die derzeit enthaltenen Betr?ge der Entgeltordnung
als Bruttobetr?ge zu behandeln. Das bedeutet, dass von diesen Betr?gen die
Mehrwertsteuer abgef?hrt wird. Effektiv verbleiben somit etwa 84 % als Ertrag.
Basierend auf den Vorjahreswerten liegt die zu erwartende j?hrliche Reduzierung
der Ertr?ge zwischen 15.000 und 17.000 ?.
Beschlussvorschlag:
Die Betr?ge der
?Entgeltordnung f?r Sonderleistungen der Abfallwirtschaft in der Stadt Schwelm
durch die Technischen Betriebe der Stadt Schwelm, Anstalt ?ffentlichen Rechts
vom 06.05.2015? werden ab eintretender Mehrwertsteuerpflicht bis auf weiteres
als Bruttobetr?ge, d. h. inkl. Mehrwertsteuer, behandelt.
Auswirkungen auf
das Klima:
⊠ neutrale Auswirkungen
☐ positive Auswirkungen
☐ negative Auswirkungen
Begr?ndung:
Die Entscheidung ?ber den Umgang mit der bevorstehenden Mehrwertsteuerpflicht hat keine Auswirkung auf das Klima.
