Betreff
Entgeltordnung und Mehrwertsteuerpflicht ab 2027
Vorlage
209/2026
Aktenzeichen
MwSt
Art
Beschlussvorlage der TBS

Sachverhalt:

Im Rahmen des Steuer?nderungsgesetzes 2015 wurde u. a. ein neuer ? 2 b UStG eingef?hrt. Dieser begr?ndet eine Umsatzsteuerpflicht von juristischen Personen des ?ffentlichen Rechts, sofern diese unternehmerisch t?tig werden.

Nach bisheriger Einsch?tzung sind u. a. die Sonderleistungen der Abfallwirtschaft, f?r die 2015 eine Entgeltordnung erlassen wurde, von der Mehrwertsteuerpflicht betroffen. Diese Entgeltordnung enth?lt keine Mehrwertsteuerklausel.

Die bundesgesetzliche ?bergangsregelung i.S. des ? 27 Abs. 22 UStG erm?glichte es allen Betroffenen, die bisherige Rechtslage fortzuf?hren und somit erst nach Ablauf eines Optionszeitraums die Rechtsfolgen des ? 2b UStG anwenden zu m?ssen. Mit Vorlage 080/2016 wurde der Verwaltungsrat ?ber die Hintergr?nde informiert und die Abgabe einer entsprechenden Optionserkl?rung bei dem zust?ndigen Finanzamt beschlossen.

Nach aktueller Kenntnis endet die Optionsfrist nach mehrmaliger Verl?ngerung zum 31.12.2026. Somit m?ssen auf entsprechende Leistungen ab dem 01.01.2027

19 % Mehrwertsteuer erhoben werden.

Um die Mehrwertsteuer zus?tzlich zu den Entgelten zu ber?cksichtigen, ist die Entgeltordnung anzupassen.

Da viele Entgelte, insbesondere die Sperrgutentsorgung (Selbstanlieferung wie Abholung), seit etlichen Jahren nicht angepasst wurden, die Entsorgungskosten beim Kreis sowie die Personalkosten jedoch mehrfach deutlich stiegen, sind die Entgelte neu zu berechnen und die Entgeltordnung grunds?tzlich zu ?berarbeiten.

Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Unterdeckung der nicht kostendeckenden Entgelte bei den Abfallgeb?hren zu ber?cksichtigen ist.

Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit und vielf?ltiger anderer Aufgaben wird es nicht gelingen, die Anpassungen bis zum Jahresende ausreichend vorzubereiten und politisch beschlie?en zu lassen.

Zus?tzlich sollte das Ergebnis der ?berlegungen zu organisatorischen Ver?nderungen abgewartet werden. Auf dieser Grundlage sollten die Entgelte mit den dann relevanten Rahmenbedingungen neu berechnet und die Entgeltordnung entsprechend ?berarbeitet werden.

Aus diesem Grund schl?gt der Vorstand vor, die derzeit enthaltenen Betr?ge der Entgeltordnung als Bruttobetr?ge zu behandeln. Das bedeutet, dass von diesen Betr?gen die Mehrwertsteuer abgef?hrt wird. Effektiv verbleiben somit etwa 84 % als Ertrag. Basierend auf den Vorjahreswerten liegt die zu erwartende j?hrliche Reduzierung der Ertr?ge zwischen 15.000 und 17.000 ?.


Beschlussvorschlag:

Die Betr?ge der ?Entgeltordnung f?r Sonderleistungen der Abfallwirtschaft in der Stadt Schwelm durch die Technischen Betriebe der Stadt Schwelm, Anstalt ?ffentlichen Rechts vom 06.05.2015? werden ab eintretender Mehrwertsteuerpflicht bis auf weiteres als Bruttobetr?ge, d. h. inkl. Mehrwertsteuer, behandelt.


Auswirkungen auf das Klima:

neutrale Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Begr?ndung:

Die Entscheidung ?ber den Umgang mit der bevorstehenden Mehrwertsteuerpflicht hat keine Auswirkung auf das Klima.