a) Erlass eines 3. Nachtrages zur Satzung vom 24.11.2020,
b) Ausübung des Weisungsrechts
Sachverhalt:
Nach ? 14 Abs. 2
der Schwelmer Abfallsatzung ist f?r Grundst?cke, die nicht unmittelbar an einer
f?r Sammelfahrzeuge befahrbaren Stra?e liegen, geregelt, dass die
Abfallbeh?lter und ?s?cke bis zur n?chsten befahrbaren Stra?e gebracht werden
m?ssen.
Die Regelung ist in
die Satzung aufgenommen worden, um den Unfallverh?tungs-vorschriften (insb.
beim R?ckw?rtsfahren von Entsorgungsfahrzeugen) nachzukommen.
In den
Au?enbereichen kommt es vor, dass die Stra?e und Wirtschaftswege zu abgelegenen
Grundst?cken aufgrund von zu geringer Durchfahrtsbreite und Bewuchs nicht mehr
befahrbar ist. Die Problematik kann auch im Innenstadtbereich auftreten, wenn
Stra?en z.B. baustellenbedingt nicht oder nur teilweise befahren werden k?nnen.
Die
Abfall-Mustersatzung des St?dte- und Gemeindebundes NRW r?umt den
abfallbeseitigungspflichtigen Kommunen zur Festlegung von Standpl?tzen und
Transportwegen einen hohen Regelungsspielraum ein. Aus den Anmerkungen der
Muster-Satzung geht hervor, dass nach inzwischen st?ndiger Rechtsprechung dem
Abfallbesitzer/-erzeuger bei einer durch Abfallfahrzeuge nicht befahrbaren
Stra?e grunds?tzlich eine gesteigerte Mitwirkungspflicht im Rahmen seiner
Abfall?ber-lassungspflicht im Sinne des ? 17 Abs. 1 KrWG obliegt. ?Verursacht die besondere Lage eines
Grundst?cks einen ?ber den Normalfall hinausgehenden Aufwand f?r die Abholung
der Abf?lle, kann dieses nicht allein dem ?ffentlich-rechtlichen
Entsorgungstr?ger angelastet werden. Vielmehr hat in diesen F?llen ein Lastenausgleich
zwischen dem Abfallbesitzer/-erzeuger und dem ?ffentlich-rechtlichen
Entsorgungstr?ger stattzufinden, der in einer erh?hten Mitwirkungspflicht des
Abfallbesitzers/-erzeugers seinen Ausdruck finden kann.? (sh. Anmerkung Nr.
48 zur Mustersatzung, Anlage 2, Seite 72)
Die Einhaltung
stra?enverkehrsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben hat folglich
einen hohen Stellenwert. Gleichwohl ist der Grundsatz der Verh?ltnism??igkeit
zu beachten und die Zumutbarkeit f?r die Anschlussnehmer im Einzelfall
abzuw?gen; die Entfernung vom Grundst?ck zum Entleerungsort und pers?nliche
Verh?ltnisse (z.B. hohes Alter, Gebrechlichkeit) sollten Ber?cksichtigung
finden.
Als L?sung kommt
die Einrichtung von zentralen Sammelstellen in Betracht. ?rtlichkeiten und
Gestaltung k?nnen tempor?r oder dauerhaft im Bedarfsfall festgelegt werden.
Durch die neu mit ?
14 a in die Satzung eingef?gten Vorschriften werden die bisherigen Bestimmungen
des ? 14 Abs. 2, S?tze 4 bis 6 konkretisiert, welche somit entfallen und im
Satzungsentwurf gestrichen sind.
Die geplanten
?nderungen sind in dem als (Anlage 1) beigef?gten
Satzungsentwurf in roter Schrift dargestellt.
Beschlussvorschlag f?r den Verwaltungsrat (zu a):
1. Der Nachtrag zur Satzung ?ber die
Abfallentsorgung in der Stadt Schwelm wird entsprechend dem der Vorlage
208/2026 beigef?gten Entwurf beschlossen.
2. Der Beschluss zu 1. steht unter dem
Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag
f?r den Rat (zu b):
Der Rat der Stadt
Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gem?? ? 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.
Auswirkungen auf
das Klima:
⊠ neutrale
Auswirkungen
☐ positive Auswirkungen
☐ negative Auswirkungen
Begr?ndung:
Die
Satzungs?nderung zur Einrichtung von Abfall-Sammelstellen hat keine Relevanz
f?r das Klima.
