Betreff
Abfallwirtschaft -
a) Erlass eines 3. Nachtrages zur Satzung vom 24.11.2020,
b) Ausübung des Weisungsrechts
Vorlage
208/2026
Aktenzeichen
TBS-Rewe/Gp
Art
Beschlussvorlage der TBS

Sachverhalt:

 

Nach ? 14 Abs. 2 der Schwelmer Abfallsatzung ist f?r Grundst?cke, die nicht unmittelbar an einer f?r Sammelfahrzeuge befahrbaren Stra?e liegen, geregelt, dass die Abfallbeh?lter und ?s?cke bis zur n?chsten befahrbaren Stra?e gebracht werden m?ssen.

Die Regelung ist in die Satzung aufgenommen worden, um den Unfallverh?tungs-vorschriften (insb. beim R?ckw?rtsfahren von Entsorgungsfahrzeugen) nachzukommen.

In den Au?enbereichen kommt es vor, dass die Stra?e und Wirtschaftswege zu abgelegenen Grundst?cken aufgrund von zu geringer Durchfahrtsbreite und Bewuchs nicht mehr befahrbar ist. Die Problematik kann auch im Innenstadtbereich auftreten, wenn Stra?en z.B. baustellenbedingt nicht oder nur teilweise befahren werden k?nnen.

 

Die Abfall-Mustersatzung des St?dte- und Gemeindebundes NRW r?umt den abfallbeseitigungspflichtigen Kommunen zur Festlegung von Standpl?tzen und Transportwegen einen hohen Regelungsspielraum ein. Aus den Anmerkungen der Muster-Satzung geht hervor, dass nach inzwischen st?ndiger Rechtsprechung dem Abfallbesitzer/-erzeuger bei einer durch Abfallfahrzeuge nicht befahrbaren Stra?e grunds?tzlich eine gesteigerte Mitwirkungspflicht im Rahmen seiner Abfall?ber-lassungspflicht im Sinne des ? 17 Abs. 1 KrWG obliegt. ?Verursacht die besondere Lage eines Grundst?cks einen ?ber den Normalfall hinausgehenden Aufwand f?r die Abholung der Abf?lle, kann dieses nicht allein dem ?ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr?ger angelastet werden. Vielmehr hat in diesen F?llen ein Lastenausgleich zwischen dem Abfallbesitzer/-erzeuger und dem ?ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr?ger stattzufinden, der in einer erh?hten Mitwirkungspflicht des Abfallbesitzers/-erzeugers seinen Ausdruck finden kann.? (sh. Anmerkung Nr. 48 zur Mustersatzung, Anlage 2, Seite 72)

 

Die Einhaltung stra?enverkehrsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben hat folglich einen hohen Stellenwert. Gleichwohl ist der Grundsatz der Verh?ltnism??igkeit zu beachten und die Zumutbarkeit f?r die Anschlussnehmer im Einzelfall abzuw?gen; die Entfernung vom Grundst?ck zum Entleerungsort und pers?nliche Verh?ltnisse (z.B. hohes Alter, Gebrechlichkeit) sollten Ber?cksichtigung finden.

Als L?sung kommt die Einrichtung von zentralen Sammelstellen in Betracht. ?rtlichkeiten und Gestaltung k?nnen tempor?r oder dauerhaft im Bedarfsfall festgelegt werden.

Durch die neu mit ? 14 a in die Satzung eingef?gten Vorschriften werden die bisherigen Bestimmungen des ? 14 Abs. 2, S?tze 4 bis 6 konkretisiert, welche somit entfallen und im Satzungsentwurf gestrichen sind.

Die geplanten ?nderungen sind in dem als (Anlage 1) beigef?gten Satzungsentwurf in roter Schrift dargestellt.


Beschlussvorschlag f?r den Verwaltungsrat (zu a):

1.    Der Nachtrag zur Satzung ?ber die Abfallentsorgung in der Stadt Schwelm wird entsprechend dem der Vorlage 208/2026 beigef?gten Entwurf beschlossen.

2.    Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.

Beschlussvorschlag f?r den Rat (zu b):

Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gem?? ? 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.


Auswirkungen auf das Klima:

neutrale Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Begr?ndung:

Die Satzungs?nderung zur Einrichtung von Abfall-Sammelstellen hat keine Relevanz f?r das Klima.