Sachverhalt:
Mit Vorlage der
Verwaltung Nr.103/2025 hat der Rat der Stadt Schwelm beschlossen rückwirkend ab
dem 07.01.2025 (Inkrafttreten) von der Opt-Out Regelung des § 4
Bezahlkartenverordnung NRW (BKV NRW) Gebrauch zu machen und die Bezahlkarte in
Schwelm zum damaligen Zeitpunkt nicht einzuführen. Das Jahr 2026 soll zur
Evaluierung genutzt werden.
„Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI)
hat der Geschäftsstelle [des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen] im
Juni 2026 aktuelle Zahlen zu der Einführung der Bezahlkarte mitgeteilt.
Demnach haben sich 208 Kommunen für den
Opt-Out ausgesprochen, davon bereits 200 Kommunen mit entsprechenden Rats- bzw.
Ausschussbeschlüssen.
124 Kommunen interessieren sich Stand Juni
2026 für die Einführung der Bezahlkarte, davon haben bereits 111 Kommunen einen
Verwaltungsvertrag unterschrieben“ (Schnellbrief 302/2026 des StGB NRW).
Mit folgenden
Städten fanden hinsichtlich des Einführungsprozesses und der Abwicklung des
Bezahlkarten-Verfahren mit den dort zuständigen Fachabteilungen und
Sachgebieten ein Austausch statt:
Gevelsberg im Einführungsprozess
Mettmann Ratsbeschuss im Einführungsprozess
Hilden Ratsbeschluss im
Einführungsprozess
Haan Ratsbeschluss
im Einführungsprozess
Wülfrath Ratsbeschluss
im Einführungsprozess
Wesseling Einführung
zum 01.01.2026
Gütersloh Zweistufige
Einführung zum 01.03. und 01.04.2026
Paderborn Einführung
zum 01.04.2026
Ennepetal Einführung
zum 01.06.2026
Es wird berichtet,
dass schon das Antragsverfahren bei der Bezirksregierung sowie die
anschließende Implementierung des Bezahlkartensystems sehr aufwändig und
zeitintensiv seien; vielzählige Hürden im Bereich des Datenschutzes sind zu
nehmen.
Nach
Vertragsabschluss erhält die Stadt einen Online-Zugang zum Bezahlkartensystem.
Es handelt sich hier um ein APP gestütztes Verfahren. Über die APP erfolgt die
Kartengenerierung. Jede Karte erhält eine eigene IBAN, die dann bei dem
Hilfeempfänger (HE) im Fachverfahren als Bankverbindung zu hinterlegen ist. Die
IBAN soll dem HE nicht bekannt gegeben werden. Im Bewilligungsbescheid sollen
daher nur die letzten Ziffern der IBAN (Beispiel: ******123) erscheinen.
Seitens des Landes
wurde nunmehr zwingend das Whitelist-Verfahren vorgegeben. Die Liste ist bei
Bedarf durch die jeweilige Stadt individuell zu erweitern.
Die Nutzer der
Bezahlkarte müssen sich in der APP anmelden und können dann in der APP
notwendige Überweisungen, Lastschriften, Abruf des Kontostandes tätigen.
In den Fällen, in
denen die jeweiligen Zahlungsempfänger nicht in der Whitelist aufgeführt sind,
erhält der zuständige Sachbearbeiter im Bereich Asyl eine Mail und hat zu
prüfen, ob es sich ggfs. um einen ausgeschlossenen Zahlungsempfänger (z.B. im
Ausland) handelt oder ob die Zahlung freigegeben werden kann.
Die
Anwendungshinweise des MKJFGFI sehen vor, dass Leistungsberechtigten ohne
Zugang zu digitalen Geräten ein kostenfreier Zugriff auf das Internetportal der
Bezahlkarte zu gewähren ist. Somit wird die Stadt mit Einführung der
Bezahlkarte technische Support-Kapazitäten für den Leistungsberechtigten
bereitstellen müssen. Dies erfolgt aktuell bei Girokonten über das jeweilige
Bankinstitut.
Die Bezahlkarte kann nicht im Ausland und nicht für Geldtransferleistungen ins
Ausland, Glücksspielangebote oder sexuelle Dienstleistungen eingesetzt werden.
Berichte aus den
kontaktierten Städten zufolge, etablieren sich hier aber gerade
Umgehungsmöglichkeiten (wie Tausch der Karten gegen Bargeld). Des Weiteren ist
entgegen der ursprünglichen Auskunft eine Vielzahl an Glücksspielanbietern
dennoch in der Whitelist enthalten. Eine Aufstellung der Vielzahl an
Glücksspielanbietern kann dem folgenden Link entnommen werden:
https://www.gluecksspiel-behoerde.de/de/fuer-spielende/uebersicht-erlaubter-anbieter-whitelist
Gemeinsame
Glücksspielbehörde der Länder Anstalt des öffentlichen Rechts letzter Zugriff:
20.08.2026, 11:00 Uhr.
Die
Einführung sowie der Betrieb des Bezahlkartensystems wird fortwährend durch
Verwaltungsverfahren begleitet werden. So muss beispielsweise jeder
Leistungsfall, der auf die Bezahlkarte umgestellt wird, angehört und
rechtsmittelfähig beschieden werden. Des Weiteren stellt jede beantragte
Übernahme eines Überweisungsempfängers in die Whitelist sowie eine beantragte
Erhöhung des Bargeldbetrages einen Verwaltungsakt dar, der zu bescheiden ist.
Gegen jeden Bescheid sind Widerspruch und Klage zulässig.
Seitens der befragten Städte wurden hierzu mitgeteilt, dass insbesondere in der
Einführungsphase die Sachbearbeiter nur mit diesen Bescheiden beschäftigt waren
und andere Sachbearbeitung hintenangestellt wurde. Hinsichtlich des
Widerspruchs- und Klageaufkommens konnten so kurz nach der Einführung noch
keine belastbaren Aussagen getätigt werden.
Die
Stadt Ennepetal hat wie o.a. die Bezahlkarte zum 01.06.2026 eingeführt. Da dort
das gleiche Leistungsprogramm (OPEN PROSOZ) für die Zahlbarmachung von
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wie in Schwelm eingesetzt wird,
ist ein interkommunaler Austausch möglich. Sollten weitergehende Erkenntnisse –
als in dieser Sitzungsvorlage dargestellt – gewonnen werden, werden diese in
der Ausschusssitzung mündlich vorgetragen.
Zusammenfassend ist nach Ansicht der
Verwaltung das Bezahlkartenverfahren aufwändiger als die
bisherige, erprobte Verwaltungspraxis gestaltet, da in Schwelm die Auszahlung
über die Girokonten abgewickelt wird und der Support noch durch die
Finanzinstitute erfolgt.
Zu den Kosten
lassen sich folgende Aufwendungen nach dem Erfahrungsaustausch mit den Kommunen
auflisten:
Das Roll Out kostet
etwa 1.500,00 €, die Plastikkartenbeschaffung ca. 250,00 € und die monatlichen
Überweisungskosten belaufen sich auf ca. 50,00-70,00 €. Diese Kosten werden
nachträglich von der Bezirksregierung erstattet.
Nicht erstattet
werden Personal-, IT- und Verwaltungskosten.
Für dieses Jahr
(2026) sind die Etatansätze und Personalbedarfe nicht eingestellt, in dem
Doppelhaushalt 2027/28 bis dato auch noch nicht berücksichtigt.
Der in der
öffentliche Vorlage 103/2025 „Derzeitige Nichteinführung der Bezahlkarte für
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch Inanspruchnahme der
Opt-Out Regelung“ prognostizierte Verwaltungsmehraufwand, wird weiterhin
gesehen. Diese Auffassung wird auch von einem Großteil der Kommunen geteilt,
die hinsichtlich der Einführung der Bezahlkarte kontaktiert wurden. Seröse
Angaben zur Höhe des Mehraufwandes konnten zum gegenwärtigen Zeitpunkt von den
angefragten Kommunen aber noch nicht getätigt werden; diese sind ggfs. nach
einem Jahr möglich.
Zum jetzigen
Zeitpunkt sind die Zuweisungen und ist die Anzahl der untergebrachten Bewohner
überschaubar und die Anzahl der zu erstellenden Karten (ca. 20 Stück) ist
gering
Bei einer
geopolitischen Veränderung und einer damit verbundenen möglichen Steigerung der
Flüchtlingszahlen ist der Verwaltungsaufwand jedoch nicht mit
vorhandenen Ressourcen abzubilden. Daher empfiehlt die Verwaltung 0,5 VZÄ mit kW-Vermerk im Bereich Asyl
einzuplanen, um insbesondere mit Hinblick auf den Doppelhaushalt 2027/2028
handlungsfähig zu sein.
