Betreff
Evaluation zur Einführung der Bezahlkarte im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Vorlage
185/2026
Aktenzeichen
FB 220-222 SF
Art
Berichtsvorlage


Sachverhalt:

Mit Vorlage der Verwaltung Nr.103/2025 hat der Rat der Stadt Schwelm beschlossen rückwirkend ab dem 07.01.2025 (Inkrafttreten) von der Opt-Out Regelung des § 4 Bezahlkartenverordnung NRW (BKV NRW) Gebrauch zu machen und die Bezahlkarte in Schwelm zum damaligen Zeitpunkt nicht einzuführen. Das Jahr 2026 soll zur Evaluierung genutzt werden.

„Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) hat der Geschäftsstelle [des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen] im Juni 2026 aktuelle Zahlen zu der Einführung der Bezahlkarte mitgeteilt.

Demnach haben sich 208 Kommunen für den Opt-Out ausgesprochen, davon bereits 200 Kommunen mit entsprechenden Rats- bzw. Ausschussbeschlüssen.

124 Kommunen interessieren sich Stand Juni 2026 für die Einführung der Bezahlkarte, davon haben bereits 111 Kommunen einen Verwaltungsvertrag unterschrieben“ (Schnellbrief 302/2026 des StGB NRW).

Mit folgenden Städten fanden hinsichtlich des Einführungsprozesses und der Abwicklung des Bezahlkarten-Verfahren mit den dort zuständigen Fachabteilungen und Sachgebieten ein Austausch statt:

Gevelsberg        im Einführungsprozess

Mettmann         Ratsbeschuss im Einführungsprozess

Hilden                  Ratsbeschluss im Einführungsprozess

Haan                     Ratsbeschluss im Einführungsprozess

Wülfrath             Ratsbeschluss im Einführungsprozess

Wesseling           Einführung zum 01.01.2026

Gütersloh           Zweistufige Einführung zum 01.03. und 01.04.2026

Paderborn          Einführung zum 01.04.2026

Ennepetal           Einführung zum 01.06.2026

Es wird berichtet, dass schon das Antragsverfahren bei der Bezirksregierung sowie die anschließende Implementierung des Bezahlkartensystems sehr aufwändig und zeitintensiv seien; vielzählige Hürden im Bereich des Datenschutzes sind zu nehmen.

Nach Vertragsabschluss erhält die Stadt einen Online-Zugang zum Bezahlkartensystem. Es handelt sich hier um ein APP gestütztes Verfahren. Über die APP erfolgt die Kartengenerierung. Jede Karte erhält eine eigene IBAN, die dann bei dem Hilfeempfänger (HE) im Fachverfahren als Bankverbindung zu hinterlegen ist. Die IBAN soll dem HE nicht bekannt gegeben werden. Im Bewilligungsbescheid sollen daher nur die letzten Ziffern der IBAN (Beispiel: ******123) erscheinen.

Seitens des Landes wurde nunmehr zwingend das Whitelist-Verfahren vorgegeben. Die Liste ist bei Bedarf durch die jeweilige Stadt individuell zu erweitern.

Die Nutzer der Bezahlkarte müssen sich in der APP anmelden und können dann in der APP notwendige Überweisungen, Lastschriften, Abruf des Kontostandes tätigen.

In den Fällen, in denen die jeweiligen Zahlungsempfänger nicht in der Whitelist aufgeführt sind, erhält der zuständige Sachbearbeiter im Bereich Asyl eine Mail und hat zu prüfen, ob es sich ggfs. um einen ausgeschlossenen Zahlungsempfänger (z.B. im Ausland) handelt oder ob die Zahlung freigegeben werden kann.

Die Anwendungshinweise des MKJFGFI sehen vor, dass Leistungsberechtigten ohne Zugang zu digitalen Geräten ein kostenfreier Zugriff auf das Internetportal der Bezahlkarte zu gewähren ist. Somit wird die Stadt mit Einführung der Bezahlkarte technische Support-Kapazitäten für den Leistungsberechtigten bereitstellen müssen. Dies erfolgt aktuell bei Girokonten über das jeweilige Bankinstitut.


Die Bezahlkarte kann nicht im Ausland und nicht für Geldtransferleistungen ins Ausland, Glücksspielangebote oder sexuelle Dienstleistungen eingesetzt werden.

Berichte aus den kontaktierten Städten zufolge, etablieren sich hier aber gerade Umgehungsmöglichkeiten (wie Tausch der Karten gegen Bargeld). Des Weiteren ist entgegen der ursprünglichen Auskunft eine Vielzahl an Glücksspielanbietern dennoch in der Whitelist enthalten. Eine Aufstellung der Vielzahl an Glücksspielanbietern kann dem folgenden Link entnommen werden:

https://www.gluecksspiel-behoerde.de/de/fuer-spielende/uebersicht-erlaubter-anbieter-whitelist

Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder Anstalt des öffentlichen Rechts letzter Zugriff: 20.08.2026, 11:00 Uhr.

 

Die Einführung sowie der Betrieb des Bezahlkartensystems wird fortwährend durch Verwaltungsverfahren begleitet werden. So muss beispielsweise jeder Leistungsfall, der auf die Bezahlkarte umgestellt wird, angehört und rechtsmittelfähig beschieden werden. Des Weiteren stellt jede beantragte Übernahme eines Überweisungsempfängers in die Whitelist sowie eine beantragte Erhöhung des Bargeldbetrages einen Verwaltungsakt dar, der zu bescheiden ist. Gegen jeden Bescheid sind Widerspruch und Klage zulässig.


Seitens der befragten Städte wurden hierzu mitgeteilt, dass insbesondere in der Einführungsphase die Sachbearbeiter nur mit diesen Bescheiden beschäftigt waren und andere Sachbearbeitung hintenangestellt wurde. Hinsichtlich des Widerspruchs- und Klageaufkommens konnten so kurz nach der Einführung noch keine belastbaren Aussagen getätigt werden.

Die Stadt Ennepetal hat wie o.a. die Bezahlkarte zum 01.06.2026 eingeführt. Da dort das gleiche Leistungsprogramm (OPEN PROSOZ) für die Zahlbarmachung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wie in Schwelm eingesetzt wird, ist ein interkommunaler Austausch möglich. Sollten weitergehende Erkenntnisse – als in dieser Sitzungsvorlage dargestellt – gewonnen werden, werden diese in der Ausschusssitzung mündlich vorgetragen.

Zusammenfassend ist nach Ansicht der Verwaltung das Bezahlkartenverfahren aufwändiger als die bisherige, erprobte Verwaltungspraxis gestaltet, da in Schwelm die Auszahlung über die Girokonten abgewickelt wird und der Support noch durch die Finanzinstitute erfolgt.  

Zu den Kosten lassen sich folgende Aufwendungen nach dem Erfahrungsaustausch mit den Kommunen auflisten:

Das Roll Out kostet etwa 1.500,00 €, die Plastikkartenbeschaffung ca. 250,00 € und die monatlichen Überweisungskosten belaufen sich auf ca. 50,00-70,00 €. Diese Kosten werden nachträglich von der Bezirksregierung erstattet.

Nicht erstattet werden Personal-, IT- und Verwaltungskosten.  

Für dieses Jahr (2026) sind die Etatansätze und Personalbedarfe nicht eingestellt, in dem Doppelhaushalt 2027/28 bis dato auch noch nicht berücksichtigt.

Der in der öffentliche Vorlage 103/2025 „Derzeitige Nichteinführung der Bezahlkarte für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch Inanspruchnahme der Opt-Out Regelung“ prognostizierte Verwaltungsmehraufwand, wird weiterhin gesehen. Diese Auffassung wird auch von einem Großteil der Kommunen geteilt, die hinsichtlich der Einführung der Bezahlkarte kontaktiert wurden. Seröse Angaben zur Höhe des Mehraufwandes konnten zum gegenwärtigen Zeitpunkt von den angefragten Kommunen aber noch nicht getätigt werden; diese sind ggfs. nach einem Jahr möglich.

Zum jetzigen Zeitpunkt sind die Zuweisungen und ist die Anzahl der untergebrachten Bewohner überschaubar und die Anzahl der zu erstellenden Karten (ca. 20 Stück) ist gering

Bei einer geopolitischen Veränderung und einer damit verbundenen möglichen Steigerung der Flüchtlingszahlen ist der Verwaltungsaufwand jedoch nicht mit vorhandenen Ressourcen abzubilden. Daher empfiehlt die Verwaltung 0,5 VZÄ mit kW-Vermerk im Bereich Asyl einzuplanen, um insbesondere mit Hinblick auf den Doppelhaushalt 2027/2028 handlungsfähig zu sein.




Finanzielle Auswirkungen:

 

Sowohl in den Produkten Asyl (05.03.01) wie auch Personal (zusätzliche 0,5 VZ mit kW Vermerk); siehe hierzu die o.g. Ausführungen.

 

 

 

Auswirkungen auf das Klima:

 neutrale Auswirkungen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

gez. Marcus Kramann