Sachverhalt:
1. Anlass und Ziel
Plananlass sind der
Verwaltung vorliegende Anfragen zur Ansiedlung von Spielhallen (Vergnügungsstätten) für den derzeit noch
ungenutzten Bereich der Gewerbegebietsfläche (GE) im südlichen Abschnitt des
rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 58 „Talstraße“. Der neuaufzustellende
Bebauungsplan Nr. 82 „Nördlich Güterbahnhof“Â
wird diese Fläche erneut aufnehmen und festsetzten. Auf dem anderen
Teilbereich wird weiterhin ein Sondergebiet (SO) für großflächigen Einzelhandel
(Baumarkt mit Gartencenter) festgesetzt.
Um nun der
ungünstigen Entwicklung (weitere Verknappung wichtiger gewerblicher Bauflächen)
durch Ansiedlung von Vergnügungsstätten entgegenzuwirken, schlägt die
Verwaltung vor, diese Art von Vorhaben aus städtebaulichen Gründen
auszuschließen.
Des weiteren soll
auch die Möglichkeit der Ansiedlung von Einzelhandel im Bereich des
Gewerbegebietes- (GE) ausgeschlossen werden.
Der Rat der Stadt
Schwelm hat am 25.10.2007 ( SV 128/2007) die Fortschreibung des
Einzelhandelskonzeptes mit dem Ziel die Stärkung und Weiterentwicklung des
innerstädtischen Versorgungszentrum zu sichern und dezentrale Einzelhandelentwicklungen
zu beschränken beschlossen.
Zur Umsetzung des
Einzelhandelskonzeptes soll Einzelhandel im Gewerbegebiet des Bebauungsplanes
Nr. 82 „Nördlich Güterbahnhof“ ausgeschlossen werden. Auch sollen dadurch
wichtige Gewerbegebietsflächen vor konkurrierenden Nutzungen geschützt
werden. Â
Um den Standort des
im Plangebiet ansässigen Baumarktes zu sichern, schlägt die Verwaltung vor, die
Verkaufsflächen wie in der 24. FNP-Änderung beschlossen zu erweitern. Die
Gesamtverkaufsfläche soll ca. 12.100m² inkl. 1.210m² zentrenrelevantem
Randsortiment (10 % der Gesamtfläche) als Obergrenze betragen. Für die
einzelnen Sortimente werden in den textlichen Festsetzungen
sortimentsspezifische Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt.          Â
Aufgrund fortgeschrittener
Entwicklungen im Baurecht und zur Erlangung der höchstmöglichen
Rechtssicherheit in B-Planverfahren, soll für den im Übersichtsplan
gekennzeichneten Bereich (siehe Anlage 1) der Bebauungsplan Nr. 82 „Nördlich
Güterbahnhof“ aufgestellt werden.
Der Geltungsbereich
des B-Planes Nr. 82 „Nördlich Güterbahnhof“ wird nördlich durch die
Talstraße/B7, östlich durch die Mischgebietsfläche der Hattinger Straße und im
Süden durch die Flächen des ehem. Güterbahnhof begrenzt.Â
Der Planbereich setzt sich in dem nördlichen Teilabschnitt aus einer Sondergebietsfläche (SO) im südlichen Bereich aus Gewerbegebietsflächen (GE) zusammen.
2. Festzusetzende
Nutzungen
2.1 Sondergebiet
(SO)
Die bisherigen
Festsetzungen der Sondergebietsfläche „großflächiger Einzelhandel (Baumarkt/Gartencenter/Baustoffe)“
sollen mit dem neu aufzustellenden Bebauungsplan neu gefasst werden.
Die Festsetzungen
werden so überarbeitet, dass sowohl eine Anpassung an die aktuelle
Marktsituation für den Betreiber des Baumarktes, als auch eine Stärkung und
Weiterentwicklung des innerstädtischen Versorgungszentrums erfolgt.
Aufgrund der
Dezentralität des Baumarktes sollen auch in Zukunft sowohl nahversorgungs- als
auch zentrenrelevante Sortimente gem. § 1 Abs. 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
ausgeschlossen bzw. verkaufsflächenmäßig begrenzt bleiben (siehe hierzu auch
die Zielsetzungen der 24. FNP-Änderung (Feststellungsbeschluss Rat 19.06.08)).
Die 24. FNP-Änderung ist auf Grundlage des Einzelhandelsgutachten des Büros
Stadt+Handel (März 2007) entwickelt worden.Â
Das Gutachten ist vom Rat der Stadt Schwelm mit SV 128/2007 am
25.10.2007 beschlossen worden. Des weitern ist spezielle für die
Sondergebietsfläche ein Gutachten1Â
erstellt worden um die im B-Plangebiet zulässigen Sortimente und
Verkaufsflächen zu gewährleisten.Â
2.2 Gewerbegebiet
Die südlich gelegene Fläche wird gem. § 8 BauGB als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird wie folgt festgesetzt:
- Grundflächenzahl            (GRZ) 0.8
- Geschossflächenzahl (GFZ)  2.4
- besondere Bauweise          (b) (offene Bauweise in der jedoch Gebäudekörper über 50m Länge zulässig sind)
- Gebäudehöhenbeschränkung (GHmax) (Die maximale Gebäudehöhe darf im Gewerbegebiet 220m über NN nicht überschreiten. Technische Aufbauten können dieses Maß um bis zu 3,5m überschreiten)
Zudem ist vorgesehen die gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber nicht zuzulassen, da durch die Zulassung langfristig Konflikte in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) entstehen könnten.
Zur planungsrechtlichen Absicherung der gewerblichen Nutzung werden in dem GE-Gebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe und großflächigen Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen (siehe Pkt. 3.1 dieser Vorlage). Â
Des weiteren ist
beabsichtigt im Bereich der Gewerbegebietsfläche die gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3
BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzung -Vergnügungsstätten- auszuschließen
(siehe Pkt. 3.2 dieser Vorlage). Â
Nach wie vor gilt es
(wie im Einzelhandelskonzept gefordert), die Zulässigkeit von Einzelhandel bzw.
großflächigem Einzelhandel mittels textlicher Festsetzungen für die
verbleibende Gewerbegebietsfläche auszuschließen, um den Bestand der
Einzelhandelsbetriebe in den zentralen Versorgungsbereichen (Innenstadtzentrum,
Möllenkotten und Oehde/Barmer Straße) zu sichern.Â
Durch die
planungsrechtliche Absicherung der im Plangebiet zulässigen gewerblichen
Nutzungen soll die Grundlage zur EntwicklungÂ
weiterer gewerblicher Arbeitsplätze ermöglicht werden.
Zugleich sollen mit der geplanten Festsetzung eines Gewerbegebietes die Einzelhandelsnutzungen der Stadt Schwelm gesteuert werden, um den Bestand des Einzelhandels in der Innenstadt und damit auch deren Funktion zu sichern.
Die Schwächung des
Einzelhandels würde die Zentralität der Stadt Schwelm gefährden und damit auch
Zielen der Raumordnung und Landesplanung, zentrale Orte zu stärken und zu
erhalten, widersprechen.
Das
Einzelhandelskonzept 20071 weist
u.a. auf die Stärkung und Weiterentwicklung der innerstädtischen
Versorgungszentrums hin. Zur Steuerung der Entwicklung ist die „Schwelmer
Sortimentsliste“ entwickelt worden.   Â
Durch diesen
differenzierten Sortimentsausschluss (nahversorgungs- als auch zentrenrelevante
Sortimente) soll erreicht werden, dass die im Gutachten genannten zentralen
Versorgungsbereiche keinen zusätzlichen Bedeutungsverlust durch zusätzliche
neue Verkaufsflächen für bereits abgedeckte Sortimente an nicht integrierten
Standorten erfahren.Â
Auf Grundlage des
Einzelhandelskonzeptes wurde für den Standort des Baumarktes ein
städtebauliches und landesplanerisches Verträglichkeitsgutachten, sowie
planungsrechtliche Festsetzungsempfehlungen erarbeitet , die eine Fläche von
1.210m² (Obergrenze) als zentrenrelevantes
Randsortiment ergeben.
Diese Empfehlungen
werden in Form textlicher Festsetzungen in den Bebauungsplan einfließen und so
Rechtssicherheit schaffen (siehe hierzu Ratsbeschluss vom 25.10.07 SV 128/07).
Die jüngere Rechtssprechung fordert diese gutachterliche ortstypische
Sortimentsliste ebenso wie das novellierte Landesentwicklungsprogramm NRW.
3.2
Vergnügungsstätten
In den letzten
Jahren ist verstärkt der Trend zu beobachten, dass gewachsene GE-Gebiete durch
die Ansiedlung von Vergnügungsstätten (Spielhallen) durchsetzt werden sollen.
Bedingt durch die verstärkte Nachfrage nach Standorten für derartige Spiel- und
Freizeitaktivitäten ist zu befürchten, das dieser Entwicklungsprozess weiterhin
anhält.
Aufgrund der
gesteigerten Nachfrage verschiedener Betreiber nach neuen Standorten, besteht
bei diesen meist grundsätzlich die Bereitschaft hohe Mieten zu zahlen. Dies
kann in den betroffenen Gebieten zu einem deutlichen Anstieg des Mieten und
Grundstückspreise und damit zur Verdrängung bisheriger Nutzungen führen.
Der Rückgang der
gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt schlägt sich nicht nur auf direkt
benachbarte Nutzungen nieder, sondern wirkt sich auch langfristig auf die
gesamten gewerblich genutzten Flächen an der B7 aus.
Die Flächen entlang
der B7 sind aus Sicht der Verwaltung bevorzugte Standorte zur Ansiedlung von
Vergnügungsstätten und somit von diesem Prozess am stärksten betroffen. Bedingt
durch die begünstigte Lage erwarten die Betreiber hier ein hohes Potential an
sog. „Laufkundschaft“.
Zur Vermeidung von
größeren Verlusten an gewerblichen Bauflächen, sollen mittels textlicher
Festsetzungen die gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Vergnügungsstätten im gesamten Geltungsbereich des B-Planes ausgeschlossen.
4.
Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB auf die Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis ist als Anlage 2 beigefügt. Es ist beabsichtigt, das Planvorhaben bis zum Satzungsbeschluss weiterhin zu den einzelnen Verfahrensschritten zu überprüfen.
5. Berücksichtigung des Stadtökologischen Fachbeitrages
(STÖB)     Â
Der Stadtökologische Fachbeitrag definiert eine Bahnhofsbrache, die sich westlich der Hattinger Straße befindet und auch teilweise in den Geltungsbereich des B-Planes Nr. 82 „Nördlich Güterbahnhof“ hineinragt, als schutzwürdigen Biotop. Im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB muss ein hier möglicherweise erfolgender Eingriff als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig betrachtet werden.
1 Städtebauliches und landesplanerisches Verträglichkeitsgutachten sowie planungsrechtliche Festsetzungsempfehlungen für den Standort des Baumarktes (Talstr.) Endbericht Stadt+Handel 07.2007
1 Fortschreibung des gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Schwelm. Gutachten zur Zentrenrelevanz von Sortimenten (Sortimentsliste) Endbericht Stadt+Handel 03.2007
Beschlussvorschlag:
Gem. § 2 (1) des
Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) in der zurzeit
gültigen Fassung wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 82 „Nördlich
Güterbahnhof“ beschlossen.
Das Plangebiet beinhaltet das Flurstück (Stand 11.07.2008) Gemarkung Schwelm, Flur 12, Flurstück 485 teilweise.
Die
genauen Grenzen des Plangebiets setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 (7) BauGB).
Anlage                                                Seite
 1                Übersichtsplan                     1
 2           Lokale
Agenda 21Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â 1-3