Sachverhalt:
Die AfD-Fraktion hat mit Schreiben vom 17.02.2026 zu den überplanmäßigen Aufwendungen und kostenintensiven Einzelfällen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe Fragen an die Verwaltung gerichtet, die wie folgt beantwortet werden:
Zu 1: Die Haushaltspläne der letzten Jahre sind über das Ratsinformationssystem öffentlich einsehbar. Hier sind die Gesamtausgaben der Kinder- und Jugendhilfe der letzten 5 Jahre ersichtlich.
Zu 2: Überplanmäßige Aufwendungen wurden in den Finanzausschuss der letzten Jahre eingebracht und sind in den entsprechenden Vorlagen zu finden. Für 2025 z.B. die VL 333/2025. Die überplanmäßigen Aufwendungen werden hier detailliert aufgeführt und begründet.
Überplanmäßige Aufwendungen werden in der Regel erst erforderlich, wenn die betroffenen Deckungskreise ausgeschöpft sind. In diesen Deckungskreisen sind mehrere Produkte zusammengefasst, woraus sich nicht explizit ableiten lässt, dass die Haushaltsüberschreitungen ausschließlich aus einem Produktbereich resultieren.
Zu 3: Stationäre Hilfen sind in der Regel kostenintensiv und die Tagessätze sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Einen vergleichbar hohen Einzelfall hatten wir bisher nicht. Eine Aufstellung der Tagessätze ist der Niederschrift zur Sitzung des HFA am 20.11.2026 zu TOP 12.9 (VL 333/2025) zu entnehmen.
Zu 4: Kostenintensivere Einzelfälle lagen bisher bei ca. 800,00 € pro Tag.
Zu 5: § 89 a SGB VIII bezieht sich auf Pflegefamilien. Die Anfrage bezieht sich offensichtlich auf § 89 c SGB VIII.
Durch Abgaben von Fällen an andere Jugendämter aufgrund von Zuständigkeitswechsel wurden auch Einnahmen durch Erstattungen generiert. In einigen Fällen dauert es länger bis eine Kostenerstattung erfolgt, z. B. aufgrund rechtlicher Klärungen. Hier entscheidet ein Gericht, so dass eine Erstattung erst nach dem Verfahren erfolgen kann. In Einzelfälle kann sich dies über Jahre hinziehen, die aktuell jedoch keine hohe Kostenbelastung darstellen. In Summe gibt es pro Jahr ca. 35 Erstattungsfälle in den §§ 89 a und 89 c SGB VIII.
Zu 6: Kostenerstattungen über den LWL oder LVR werden in einigen Fällen aufgrund langer Bearbeitungszeiten erst 2-3 Jahre später bezahlt. Aktuell werden nur noch in sehr wenigen Fällen Einnahmen aufgrund von Erstattungen erwartet, weil die meisten Vorgänge abgeschlossen sind.
Zu 7: Eigenanteile sind lt. SGB VIII nicht vorgesehen. Die Kostenlast verbleibt vollständig bei der zuständigen Kommune.
Zu 8: Jeder Fall ist erfasst und kostenintensive Einzelfälle sind bekannt. Durch den Controlling-Bericht fallen Abweichung zeitnah auf. Durch Kostenerhöhungen der Stunden- und Tagessätze kann es auch zu sprunghaften Steigerungen kommen, die nicht beeinflussbar sind. Rechtsgrundlage SGB VIII.
Zu 9: Kostenintensive Einzelfälle sind grundsätzlich nicht planbar. Im Rahmen der jährlichen Etatplanung werden aktuelle Entwicklungen berücksichtigt. In die Etatplanungen spielt zudem die Erfahrenheit der Sachbearbeitung. Eine Planung im Rahmen des HSK ist nicht möglich.
Zu 10a: Die zu erwarteten Kosten des Einzelbetreuungsfalls sind in die Änderungsliste aufgenommen worden.
Zu 10b: Dieser Fall wird von dem Fachteam in regelmäßiger Abstimmung mit der Leitung unter Kinderschutz- und Qualitätskriterien in Abwägung der geeigneten und notwendigen Hilfen für das Kind abgestimmt.
