Betreff
Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters der Stadt Schwelm am 14.09.2025/ Stichwahl 28.09.2025
Vorlage
327/2025
Aktenzeichen
FB 110 | SG 113 Lie
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gegen die Wahl zum Bürgermeister der Stadt Schwelm am 14.09.2025 und Stichwahl am 28.09.2025 wurden keine Einsprüche erhoben.

 

Zur Prüfung der Wählbarkeit des Bürgermeisters werden der Wahlvorschlag mit der Wählbarkeitsbescheinigung,

 

zur Untersuchung von eventuellen Unregelmäßigkeiten bei der Wahl die Wahlniederschriften der einzelnen Wahlvorstände,

 

zur Prüfung, ob das Wahlergebnis richtig festgestellt wurde, die Niederschriften über die Sitzung des Wahlausschusses am 16.09.2025 und 30.09.2025 vorgelegt.

 

Weitere Prüfung gem. § 46b in Verbindung mit § 40 Abs. 1 lit. b KWahlG NRW:

 

Wegen einer rechtlichen Unstimmigkeit des Stimmzettels der Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin wertete der Wahlleiter der Stadt Schwelm den Stimmzettel als fehlerhaft und startete das Briefwahlgeschäft am 02.09.2025 neu. Es erging die Anordnung eines Neuversandes, womit alle bereits abgegebenen Wahlbriefe für ungültig erklärt wurden.

 

Da sich die Wahlunterlagen für die gesamte Kommunalwahl (Landratswahl, die Kreistagswahl, die Ratswahl und die Bürgermeisterwahl – zusätzlich RVR Wahl) in einem Umschlag befanden, waren sämtliche Wahlen von dem Neuversand betroffen.

 

Das Aussortieren der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin war nicht möglich, ohne das Wahlgeheimnis zu verletzen. Damit war sowohl die Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin und die Wahl zur Vertretung der Gemeinde Schwelm betroffen.

 

Das Wahlamt der Stadt Schwelm hat in Abstimmung mit der Kreiswahlleitung die Daten zu den ungültigen Wahlscheinen, den erneut versandten Unterlagen und den entsprechenden Rückläufen dokumentiert.

 

Der Neuversand der Briefwahlunterlagen führte dazu, dass ein Teil der Briefwähler nicht mehr erreicht wurde, respektive ihr Wahlrecht nicht ausgeübt haben. Gemäß der Auswertung vom 23.09.2025 haben insgesamt 474 zugelassene Briefwähler/innen die Briefwahlunterlagen nicht bzw. nicht rechtzeitig an die Stadt Schwelm zurückgesendet.

 

Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 16.09.2025 das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin vom 14.09.2025 festgestellt. Gleichzeitig wurde die Stichwahl festgestellt, da kein Kandidat/ Kandidatin mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinen konnte. Die Bekanntmachung erfolgte am 16.09.2025.

 

Es gilt zu prüfen, inwieweit die 474 betroffenen Wahlberechtigten das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin vom 14.9.2025 wesentlich hätten beeinflussen können.

 

Der drittplatzierter Kandidat unterlag mit 1.691 zu 2.995 Stimmen und damit mit einer Differenz von 1.304 Stimmen. Selbst wenn der unrealistischen Annahme folgend der Drittplattzierte alle 474 Stimmen auf sich hätte vereinen können, wäre das Ergebnis unverändert.

 

Es ist festzustellen, dass ein anderes Ergebnis schon rein rechnerisch nicht möglich gewesen ist.

 


Beschlussvorschlag:

 

Dem Rat der Stadt Schwelm wird empfohlen, die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Schwelm am 14.09.2025/ Stichwahl am 28.09.2025 für gültig zu erklären.