Betreff
Verpflichtung der Beisitzer / innen des Wahlausschusses
Vorlage
111/2008
Aktenzeichen
1.2 He
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

 

Die Beisitzer/innen des Wahlausschusses werden gemäß § 6 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung (KwahlO) vom Vorsitzenden zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet.

 

Die Mitglieder des Wahlausschusses sind gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KwahlO nicht gehindert, an einer Entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt.