Sachverhalt:
Gemäß § 67 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW wählt der Rat aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertretungen des Bürgermeisters, die den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation vertreten.
Durch Ratsbeschluss (siehe vorherige Beschlussfassung in heutiger Ratssitzung) ist zunächst die Anzahl der stellvertretenden Bürgermeister/innen festzulegen.
Bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. § 50 Absatz 2 Satz 3 bis 7 GO NW gilt entsprechend.
Voraussetzung für die Verhältniswahl ist die Einreichung von Wahlvorschlägen durch Fraktionen oder Gruppen. Auch können mehrere Fraktionen einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.
Die Wahlvorschläge werden im Rat vor dem Abstimmungsverfahren bekannt gemacht.
Die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Wahlstellen werden nach dem d`Hondtschen Höchstwahlverfahren ermittelt.
Dabei ist die Reihenfolge der Stellvertretungen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen entfallenden Stimmenzahlen durch die Zahlen 1, 2, 3 und so weiter ergeben. Erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweite Stellvertreterin oder zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt und so weiter. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Bürgermeisterin oder von dem Bürgermeister zu ziehende Los. Nimmt eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. Scheidet eine Stellvertretung während der Wahlperiode aus, ist die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die verbleibende Zeit der Wahlperiode ohne Aussprache zu wählen.
Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Rates und der Bürgermeister (§ 40 Abs. 2 Sätze 5 und 6 GO NW).
Bei der Abstimmung dürfen auch diejenigen Ratsmitglieder mitwirken, die als Kandidaten/innen für das Amt der Stellvertretung des Bürgermeisters vorgeschlagen sind, da das Mitwirkungsverbot des § 31 GO NW bei Wahlen in ein Ehrenamt nicht gilt.
Bisher liegt eine gemeinsame Wahlvorschlagsliste (Wahlvorschlag) aller Fraktionen im Rat der Stadt Schwelm vor. Dieser sieht an erster Position Frau Johanne Burbulla (CDU) sowie an zweiter Stelle Herrn Klaus Peter Schier (SPD) vor.
Beschlussvorschlag:
ohne
Finanzielle Auswirkungen:
keine, da rein personelle Besetzung
Auswirkungen auf das Klima:
keine, da rein personelle Besetzung
| Der Bürgermeister gez. Langhard |
