Sachverhalt:
Gemäß § 67 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW wählt der Rat aus seiner Mitte ehrenamtliche Stellvertreter/innen des Bürgermeisters, die den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation vertreten.
Vor Durchführung des entsprechenden Wahlverfahrens ist die Festlegung der Zahl der Stellvertreter/innen durch Beschluss des Rates erforderlich.
Für die abgelaufene Wahlperiode hatte der Rat durch mehrheitlichen Beschluss vom 05.11.2020 die Anzahl der Stellvertreter/innen des Bürgermeisters auf 3 festgelegt. Im Rahmen einer Diskussion über die mögliche Abberufung der 3. stellv. Bürgermeisterin im Juni 2024 war auch diskutiert worden, dass ab der Wahlperiode 2025-2030 nur noch zwei Stellvertretungen zu wählen sein sollen. Hier ist die Entscheidung zu dieser Überlegung zu treffen.
Die Mindestanzahl von 2 darf dabei nicht unterschritten werden. Die Aufgaben der ehrenamtlichen Bürgermeister/innen lassen sich auch mit 2 Stellvertretungen erledigen und führen zu einer wesentlichen Kostenreduzierung im Produkt 01.01.01.542100.
Beschlussvorschlag:
Die Anzahl der stellvertretenden Bürgermeister/innen wird auf 2 festgelegt.
Finanzielle Auswirkungen:
01.01.01.542100 konsumtiv:
Jährliche wiederkehrende Kostenreduzierung von mind. 6.000,00 €, Reduzierung jährlich um 2 % steigend
Auswirkungen auf das Klima:
Begründung:
Die Reduzierung einer Stellvertretung führt zu weniger Ressourcenbindung in der Verwaltung (Personal, Verwaltungsaufwand, Serverkapazität, weniger Anreisen zu Sitzungen, u.v.m.), was einen geringeren CO2-Ausstoß zur Folge hat.
| Der Bürgermeister gez. Langhard |
