Betreff
Teilnahme am anteiligen Entschuldungsprogramm und Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers nach dem Altschuldenentlastungsgesetz NRW
Vorlage
096/2025/1
Aktenzeichen
111/Bc
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

Bereits seit l?ngerer Zeit wird auf Landesebene ?ber eine anteilige ?bernahme der zu hohen Best?nde an kommunalen Liquidit?tskrediten durch das Land NRW debattiert. Am 25.02.2025 hat das Landeskabinett hierzu den Entwurf eines Gesetzes zur anteiligen Entschuldung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen (Altschuldenentlastungsgesetz NRW ? ASEG NRW) beschlossen. Ab 2025 stehen zur Altschuldenentlastung laut dem Ministerium f?r Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD) 250 Mio. Euro j?hrlich bereit.

Das ASEG NRW soll laut aktueller Pressemitteilung des MHKBD im Juli 2025 verabschiedet werden. Er zielt darauf ab, ?berschuldete Kommunen in NRW von ihren ?berm??igen Verbindlichkeiten zur Liquidit?tssicherung anteilig zu entlasten. Als ?berm??ig verschuldet gelten demnach Kommunen, deren Pro-Kopf-Verschuldung einen Betrag von 100 ? je Einwohnerin und Einwohner (EW) ?bersteigt (? 3 Abs. 3 ASEG NRW).

Nach einer Simulationsrechnung des St?dte- und Gemeindebundes betr?gt die Pro-Kopf-Verschuldung der Stadt Schwelm zum 31.12.2023 1.589,49 ? je EW, sodass von einer Antragsberechtigung der Stadt Schwelm auszugehen ist. Der Umfang der anteiligen Entschuldung soll sich gem. ? 5 ASEG NRW in einen Spitzenentschuldungssatz f?r Verbindlichkeiten oberhalb eines Betrages von 1.500,00 ? je EW und einen Mindestentschuldungssatz, welcher f?r alle Kommunen in gleicher H?he gelten soll, gliedern.

In der Simulationsrechnung betrug die Altschuldenentlastung der Stadt Schwelm 17,63 Mio. Euro bei einem Mindestentschuldungssatz von 41,2 %. Die tats?chliche Berechnung des Mindestentschuldungstarifes h?ngt jedoch von der Anzahl der gestellten Antr?ge ab. Dabei wird ber?cksichtigt, dass insgesamt 50 % der als ?berm??ig anerkannten Verbindlichkeiten zur Liquidit?tssicherung in die Schuld des Landes NRW ?bernommen werden. Das verbleibende Volumen der Verbindlichkeiten zur Liquidit?tssicherung soll bei keiner teilnehmenden Kommune den Betrag von 1.5000,00 ? je EW ?bersteigen. Der Anteilswert der zu ?bernehmenden ?berm??igen Verbindlichkeiten zur Liquidit?tssicherung soll bei keiner Kommune den Mindestentschuldungstarif unterschreiten.

Im Jahr 2023 wurden Zinsaufwendungen aus Liquidit?tskrediten in H?he von 863.508,25 ? geleistet. Durch das Entschuldungsprogramm k?nnten demnach bis zu 50 % dieser Aufwendungen j?hrlich entfallen.

Um von der anteiligen Entschuldung durch das Land NRW zu profitieren, ist derzeit laut Gesetzesentwurf innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Antrag auf Teilnahme am Entschuldungsprogramm bei der landeseigenen F?rderbank, der NRW.BANK zu stellen. F?r den Antrag werden neben dem festgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2023, ein Beschluss des Rates ?ber das Aus?ben der Antragsberechtigung und die Beauftragung der Verwaltung zur Stellung des Antrages, sowie ein Pr?fbericht eines Wirtschaftspr?fers, einer Wirtschaftspr?ferin oder eines Wirtschaftspr?fungsunternehmens ben?tigt.

Zum Gesetzesentwurf wurde bereits eine Verb?ndeanh?rung durchgef?hrt. Innerhalb der Verb?ndeanh?rung wurde die Notwendigkeit des Pr?fberichtes eines Wirtschaftspr?fers hinterfragt. Im aktuellen Gesetzesentwurf, der am 22.05.2025 zur ersten Lesung im Plenum des Landtages beraten wird, wird an der Notwendigkeit des Pr?fberichtes festgehalten. Der Pr?fbericht soll die Vollst?ndigkeit und Richtigkeit von Ansatz und Ausweis des Bestandes an Verbindlichkeiten zur Liquidit?tssicherung, in dem, dem Antrag zugrundeliegenden festgestellten Jahresabschluss ?berpr?fen (? 4 Abs. 3 ASEG NRW).

Die durch die Regelung des derzeitigen Gesetzesentwurfes entstehenden Aufwendungen f?r diese Pr?fung m?sste die Stadt Schwelm selbst tragen. Hierf?r sind im Haushalt 2025 keine Aufwendungen geplant, sodass die Mittel ?ber- bzw. au?erplanm??ig bereitgestellt m?ssen. Als Deckung bieten sich bereits jetzt vorhandene Minderaufwendungen bei der Haushaltsstelle 16.01.02.551701 ? Zinsaufwendungen aus Liquidit?tskrediten an Kreditinstitute an.

Um die H?he der Kosten zu ermitteln, wurden bereits Anfragen an verschiedene Wirtschaftspr?fer versendet.

Nach der Verb?ndeanh?rung haben sich folgende relevante ?nderungen f?r die Stadt Schwelm ergeben:

?Zun?chst wurde die Antragsfrist von drei auf vier Monate verl?ngert.

Zudem wurde eine Klarstellung aufgenommen, dass die durch das Land ?bernommenen Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der ?bernahme erfolgsneutral gegen die allgemeine R?cklage zu verrechnen sind (? 7 Abs. 1 ASEG NRW).

Es wird erwartet, dass das Gesetz im Juli 2025 verabschiedet wird. Vorsorglich soll schon jetzt ?ber die Teilnahme am Entschuldungsprogramm und die Beauftragung des Wirtschaftspr?fers entschieden werden, um den Antrag innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes einreichen zu k?nnen.


Beschlussvorschlag:

Die Teilnahme am Entschuldungsprogramm nach dem Entwurf des Altschuldenentlastungsgesetzes NRW (ASEG NRW) wird vorbehaltlich der Verabschiedung des Altschuldenentlastungsgesetzes NRW beschlossen. Die Verwaltung wird in der Folge beauftragt, einen Antrag auf Teilnahme am anteiligen Entschuldungsprogramm zu stellen.

Die Verwaltung wird zudem erm?chtigt, falls erforderlich, einen Wirtschaftspr?fer f?r den im Antragsverfahren nach ? 4 Abs. 3 ASEG NRW notwendigen Nachweis zu beauftragen. Die hierf?r ben?tigten ?berplanm??igen Aufwendungen und Auszahlungen sind genehmigt.

Diese Vorlage ersetzt vollst?ndig die Vorlage 096/2025.


Finanzielle Auswirkungen:

Siehe Sachverhalt.

Deckungsvorschlag:

16.01.02.551701 ? Zinsaufwendungen aus Liquidit?tskrediten an Kreditinstitute

 

 

 

Auswirkungen auf das Klima:

?neutrale Auswirkungen

?positive Auswirkungen

?negative Auswirkungen

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Der B?rgermeister

gez. Langhard

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