Sachverhalt:
Bereits seit
l?ngerer Zeit wird auf Landesebene ?ber eine anteilige ?bernahme der zu hohen
Best?nde an kommunalen Liquidit?tskrediten durch das Land NRW debattiert. Am
25.02.2025 hat das Landeskabinett hierzu den Entwurf eines Gesetzes zur
anteiligen Entschuldung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen
(Altschuldenentlastungsgesetz NRW ? ASEG NRW) beschlossen. Ab 2025 stehen zur
Altschuldenentlastung laut dem Ministerium f?r Heimat, Kommunales, Bau und
Digitalisierung (MHKBD) 250 Mio.
Euro j?hrlich bereit.
Das ASEG NRW soll laut aktueller Pressemitteilung des MHKBD
im Juli 2025 verabschiedet werden. Er zielt darauf ab, ?berschuldete
Kommunen in NRW von ihren ?berm??igen Verbindlichkeiten zur
Liquidit?tssicherung anteilig zu entlasten. Als ?berm??ig verschuldet gelten
demnach Kommunen, deren Pro-Kopf-Verschuldung einen Betrag von 100 ? je
Einwohnerin und Einwohner (EW) ?bersteigt (? 3 Abs. 3 ASEG NRW).
Nach einer
Simulationsrechnung des St?dte- und Gemeindebundes betr?gt die
Pro-Kopf-Verschuldung der Stadt Schwelm zum 31.12.2023 1.589,49 ? je EW, sodass
von einer Antragsberechtigung der Stadt Schwelm auszugehen ist. Der Umfang der
anteiligen Entschuldung soll sich gem. ? 5 ASEG NRW in einen
Spitzenentschuldungssatz f?r Verbindlichkeiten oberhalb eines Betrages von
1.500,00 ? je EW und einen Mindestentschuldungssatz, welcher f?r alle
Kommunen in gleicher H?he gelten soll, gliedern.
In der
Simulationsrechnung betrug die Altschuldenentlastung der Stadt Schwelm 17,63
Mio. Euro bei einem Mindestentschuldungssatz von 41,2 %. Die tats?chliche
Berechnung des Mindestentschuldungstarifes h?ngt jedoch von der Anzahl der
gestellten Antr?ge ab. Dabei wird ber?cksichtigt, dass insgesamt
50 % der als ?berm??ig anerkannten
Verbindlichkeiten zur Liquidit?tssicherung in die Schuld des Landes NRW
?bernommen werden. Das verbleibende Volumen der Verbindlichkeiten zur
Liquidit?tssicherung soll bei keiner teilnehmenden Kommune den Betrag von
1.5000,00 ? je EW ?bersteigen. Der Anteilswert der zu ?bernehmenden ?berm??igen
Verbindlichkeiten zur Liquidit?tssicherung soll bei keiner Kommune den
Mindestentschuldungstarif unterschreiten.
Im Jahr
2023 wurden Zinsaufwendungen aus Liquidit?tskrediten in H?he von 863.508,25 ?
geleistet. Durch das Entschuldungsprogramm k?nnten demnach bis zu 50 % dieser
Aufwendungen j?hrlich entfallen.
Um von der
anteiligen Entschuldung durch das Land NRW zu profitieren, ist derzeit laut
Gesetzesentwurf innerhalb von vier
Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Antrag auf Teilnahme am
Entschuldungsprogramm bei der landeseigenen F?rderbank, der NRW.BANK zu
stellen. F?r den Antrag werden neben dem festgestellten Jahresabschluss zum
31.12.2023, ein Beschluss des Rates ?ber das Aus?ben der Antragsberechtigung
und die Beauftragung der Verwaltung zur Stellung des Antrages, sowie ein
Pr?fbericht eines Wirtschaftspr?fers, einer Wirtschaftspr?ferin oder eines
Wirtschaftspr?fungsunternehmens ben?tigt.
Zum Gesetzesentwurf
wurde bereits eine Verb?ndeanh?rung
durchgef?hrt. Innerhalb der Verb?ndeanh?rung wurde die Notwendigkeit des
Pr?fberichtes eines Wirtschaftspr?fers hinterfragt. Im aktuellen Gesetzesentwurf, der am 22.05.2025 zur ersten Lesung im
Plenum des Landtages beraten wird, wird an der Notwendigkeit des Pr?fberichtes
festgehalten. Der Pr?fbericht soll die Vollst?ndigkeit
und Richtigkeit von Ansatz und Ausweis des Bestandes an Verbindlichkeiten
zur Liquidit?tssicherung, in dem, dem Antrag zugrundeliegenden festgestellten
Jahresabschluss ?berpr?fen (? 4 Abs. 3 ASEG NRW).
Die durch die
Regelung des derzeitigen Gesetzesentwurfes entstehenden Aufwendungen f?r diese
Pr?fung m?sste die Stadt Schwelm selbst tragen. Hierf?r sind im Haushalt 2025
keine Aufwendungen geplant, sodass die Mittel ?ber- bzw. au?erplanm??ig
bereitgestellt m?ssen. Als Deckung bieten sich bereits jetzt vorhandene
Minderaufwendungen bei der Haushaltsstelle 16.01.02.551701 ? Zinsaufwendungen
aus Liquidit?tskrediten an Kreditinstitute an.
Um die H?he der Kosten zu ermitteln, wurden
bereits Anfragen an verschiedene Wirtschaftspr?fer versendet.
Nach der Verb?ndeanh?rung haben sich
folgende relevante ?nderungen f?r die Stadt Schwelm ergeben:
?Zun?chst wurde die Antragsfrist von drei auf
vier Monate verl?ngert.
Zudem wurde eine Klarstellung aufgenommen,
dass die durch das Land ?bernommenen Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der
?bernahme erfolgsneutral gegen die allgemeine R?cklage zu verrechnen sind (? 7
Abs. 1 ASEG NRW).
Es wird erwartet,
dass das Gesetz im Juli 2025
verabschiedet wird. Vorsorglich soll schon jetzt ?ber die Teilnahme am
Entschuldungsprogramm und die Beauftragung des Wirtschaftspr?fers entschieden
werden, um den Antrag innerhalb von vier
Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes einreichen zu k?nnen.
Beschlussvorschlag:
Die Teilnahme am Entschuldungsprogramm nach dem Entwurf des Altschuldenentlastungsgesetzes NRW (ASEG NRW) wird vorbehaltlich der Verabschiedung des Altschuldenentlastungsgesetzes NRW beschlossen. Die Verwaltung wird in der Folge beauftragt, einen Antrag auf Teilnahme am anteiligen Entschuldungsprogramm zu stellen.
Die Verwaltung wird zudem erm?chtigt, falls erforderlich,
einen Wirtschaftspr?fer f?r den im Antragsverfahren nach ? 4 Abs. 3 ASEG NRW
notwendigen Nachweis zu beauftragen. Die hierf?r ben?tigten ?berplanm??igen
Aufwendungen und Auszahlungen sind genehmigt.
Diese Vorlage ersetzt vollst?ndig die Vorlage 096/2025.
