Sachverhalt:
Bereits seit
l?ngerer Zeit wird auf Landesebene ?ber eine anteilige ?bernahme der zu hohen
Best?nde an kommunalen Liquidit?tskrediten durch das Land NRW debattiert. Am
25.02.2025 hat das Landeskabinett hierzu den Entwurf eines Gesetzes zur anteiligen
Entschuldung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen (Altschuldenentlastungsgesetz
NRW ? ASEG NRW) beschlossen. Ab 2025 stehen zur Altschuldenentlastung laut dem
Ministerium f?r Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung 250 Mio. Euro
j?hrlich bereit.
Das ASEG NRW soll
noch im Laufe des Jahres 2025 verabschiedet werden. Er zielt darauf ab,
?berschuldete Kommunen in NRW von ihren ?berm??igen Verbindlichkeiten zur
Liquidit?tssicherung anteilig zu entlasten. Als ?berm??ig verschuldet gelten
demnach Kommunen, deren Pro-Kopf-Verschuldung einen Betrag von 100 ? je
Einwohnerin und Einwohner (EW) ?bersteigt (? 3 Abs. 3 ASEG NRW).
Nach einer
Simulationsrechnung des St?dte- und Gemeindebundes betr?gt die
Pro-Kopf-Verschuldung der Stadt Schwelm zum 31.12.2023 1.589,49 ? je EW, sodass
von einer Antragsberechtigung der Stadt Schwelm auszugehen ist. Der Umfang der
anteiligen Entschuldung soll sich gem. ? 5 ASEG NRW in einen
Spitzenentschuldungssatz f?r Verbindlichkeiten oberhalb eines Betrages von
1.500,00 ? je EW und einen Mindestentschuldungssatz, welcher f?r alle
Kommunen in gleicher H?he gelten soll, gliedern.
In der
Simulationsrechnung betrug die Altschuldenentlastung der Stadt Schwelm 17,63
Mio. Euro bei einem Mindestentschuldungssatz von 41,2 %. Die tats?chliche
Berechnung des Mindestentschuldungstarifes h?ngt jedoch von der Anzahl der
gestellten Antr?ge ab. Dabei wird ber?cksichtigt, dass maximal bis zu 50 % der ?berm??igen anerkannten Verbindlichkeiten
zur Liquidit?tssicherung in die Schuld des Landes NRW ?bernommen werden. Das
verbleibende Volumen der Verbindlichkeiten zur Liquidit?tssicherung soll bei
keiner teilnehmenden Kommune den Betrag von 1.5000,00 ? je EW ?bersteigen. Der
Anteilswert der zu ?bernehmenden ?berm??igen Verbindlichkeiten zur Liquidit?tssicherung
soll bei keiner Kommune den Mindestentschuldungstarif unterschreiten.
Im Jahr
2023 wurden Zinsaufwendungen aus Liquidit?tskrediten in H?he von 863.508,25 ?
geleistet. Durch das Entschuldungsprogramm k?nnten demnach bis zu 50 % dieser
Aufwendungen j?hrlich entfallen.
Um von der
anteiligen Entschuldung durch das Land NRW zu profitieren, ist derzeit laut
Gesetzesentwurf innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes ein
Antrag auf Teilnahme am Entschuldungsprogramm bei der landeseigenen F?rderbank,
der NRW.BANK zu stellen. F?r den Antrag werden neben dem festgestellten
Jahresabschluss zum 31.12.2023, ein Beschluss des Rates ?ber das Aus?ben der
Antragsberechtigung und die Beauftragung der Verwaltung zur Stellung des
Antrages, sowie ein Pr?fbericht eines Wirtschaftspr?fers, einer
Wirtschaftspr?ferin oder eines Wirtschaftspr?fungsunternehmens ben?tigt.
Zum Gesetzesentwurf
wird zurzeit eine Verb?ndeanh?rung durchgef?hrt. Innerhalb der Verb?ndeanh?rung
wurde die Notwendigkeit des Pr?fberichtes eines Wirtschaftspr?fers hinterfragt.
Der Pr?fbericht soll die Richtigkeit von Ansatz und Ausweis des Bestandes an
Verbindlichkeiten zur Liquidit?tssicherung in dem, dem Antrag zugrundeliegenden
festgestellten Jahresabschluss ?berpr?fen (? 4 Abs. 3 ASEG NRW). Die
Rechnungspr?fung hat f?r den Jahresabschluss 2023 ein uneingeschr?nktes Testat
erteilt.
Im Rahmen der
Verb?ndeanh?rung wurde angeregt zu pr?fen, ob diese Pr?fung nicht auch durch
die ?rtliche Rechnungspr?fung oder die gpaNRW durchgef?hrt werden kann. Das
Ergebnis bleibt abzuwarten.
Die durch die
Regelung des derzeitigen Gesetzesentwurfes entstehenden Aufwendungen f?r diese
Pr?fung m?sste die Stadt Schwelm selbst tragen. Hierf?r sind im Haushalt 2025
keine Aufwendungen geplant, sodass die Mittel ?ber- bzw. au?erplanm??ig
bereitgestellt m?ssen. Als Deckung bieten sich bereits jetzt vorhandene
Minderaufwendungen bei der Haushaltsstelle 16.01.02.551701 ? Zinsaufwendungen
aus Liquidit?tskrediten an Kreditinstitute an.
Es wird erwartet,
dass das Gesetz in der zweiten Jahresh?lfte verabschiedet wird. Vorsorglich
soll schon jetzt ?ber die Teilnahme am Entschuldungsprogramm und die
Beauftragung des Wirtschaftspr?fers entschieden werden, um den Antrag innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes einreichen zu k?nnen.
Beschlussvorschlag:
Die Teilnahme am Entschuldungsprogramm nach dem Entwurf des Altschuldenentlastungsgesetzes NRW (ASEG NRW) wird vorbehaltlich der Verabschiedung des Altschuldenentlastungsgesetzes NRW beschlossen. Die Verwaltung wird in der Folge beauftragt, einen Antrag auf Teilnahme am anteiligen Entschuldungsprogramm zu stellen.
Die Verwaltung wird zudem erm?chtigt, falls erforderlich,
einen Wirtschaftspr?fer f?r den im Antragsverfahren nach ? 4 Abs. 3 ASEG NRW
notwendigen Nachweis zu beauftragen. Die hierf?r ben?tigten ?berplanm??igen
Aufwendungen und Auszahlungen sind genehmigt.
