Sachverhalt:
Für die
Veranschlagung von Haushaltsmitteln im Haushaltsjahr gilt der Grundsatz der
Jährlichkeit. Als Ausnahme dieses Grundsatzes soll die Möglichkeit der
Mittelübertragung jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin bestehen
bleiben und ist im Rahmen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung
haushaltsrechtlich ausdrücklich zugelassen worden.
Der Rat der Stadt
Schwelm hat mit SV 238/2024/1 entschieden, erstmalig im Jahresabschluss 2024
von dem Instrument der Ermächtigungsübertragung investiver Auszahlungen
Gebrauch zu machen. Für die Anwendungen der Ermächtigungs-übertragungen im
Sinne des § 22 KomHVO NRW gelten daher die folgenden Grundsätze:
• Ermächtigungen für investive
Auszahlungen sind übertragbar und
bleiben bis zum Ende des folgenden
Haushaltsjahres verfügbar.
• Durch ihre Übertragung erhöhen sie
entsprechend die jeweiligen
Positionen des Haushaltsplanes des
Folgejahres.
• Ermächtigungen für investive
Auszahlungen, denen zweckgebundene
Einzahlungen auf Grund rechtlicher
Verpflichtungen gegenüberstehen,
bleiben bis zur Fälligkeit der
letzten Zahlung zweckentsprechend
verfügbar.
Aus dem
Haushaltsjahr 2024 werden Ermächtigungen für investive Auszahlungen in Höhe von
insgesamt 19.635.542,67 Euro übertragen.
Übertragene
Ermächtigungen belasten nicht das Ergebnis des abgelaufenen
Haushaltsjahres,
sondern sie erhöhen im Rahmen einer Planfortschreibung die entsprechenden
Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres. Die Übertragung der
Ermächtigungen des Haushaltsjahres 2024 in das Haushaltsjahr 2025 führt zu
einer Abnahme der liquiden Mittel in Höhe von 19.635.542,67 Euro, die durch
eine nicht ausgeschöpfte Kreditermächtigung des Haushaltsjahres 2024 gedeckt
wird.
Bei der Übertragung
im Finanzplan zeigen sich im Wesentlichen die Auswirkungen der zeitlichen
Abwicklung von Baumaßnahmen. Mit einem Anteil von ca. 89,9 Prozent am
Gesamtvolumen (17,66 Mio. Euro) dominieren die Übertragungen von
Hochbauinvestitionen für das neue Rathaus und Kulturzentrum
(Photovoltaikanlage) sowie für verschiedene Schulgebäude und die Neubauprojekte
der Feuerwehr.
Zusammen mit den im
Haushaltsplan 2025 veranschlagten Mitteln ergibt sich ein aktuell verfügbares
Investitionsvolumen von insgesamt rund 72,3 Mio. Euro.
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt die
Ermächtigungsübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2024 in das Haushaltsjahr 2025
nach der in der Anlage 1 beigefügten Aufstellung gem.
§ 22 Abs. 4 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW) zur
Kenntnis.