a) 10. Nachtrag zur Gebührensatzung;
b) Ausübung des Weisungsrechts
Sachverhalt:
Der Verwaltungsrat
hat in seiner Sitzung am 17.09.2024 der Gebührenbedarfs-berechnung und
–kalkulation der Abfallgebühren zugestimmt.
Im Rahmen der
Kalkulation wurden die an den Kreis zu entrichtenden Abfall-entsorgungsgebühren
für Rest-, Sperr-, und Bioabfall sowie die Elektroschrott-gebühren und
Grundgebühren für Serviceleistungen des laufenden Jahres zugrunde gelegt. Da
bis zur Veröffentlichung der Vorlage 214/2024 keine Informationen über eine
Änderung der Gebührensätze des Kreises vorlagen, wurden die durch den
Verwaltungsrat am 17.09.2024 beschlossenen Gebührensätze in den Satzungsentwurf
eingearbeitet. Durch neue Erkenntnisse zu den Entsorgungs-gebühren sind die
Gebührensätze 2025 der Vorlagen 171/2024 und 214/2024 überholt.
Laut Mitteilung der
Kreisverwaltung werden die Entsorgungsgebühren – vorbehaltlich der Zustimmung
durch die politischen Gremien des Kreises – ab 2025 für Rest- und Sperrabfall
um jeweils 11 % (+20,00 €/t) und für Bioabfall um 8 % (+10,00 €/t) erhöht.
Die hieraus
resultierende Kostensteigerung beläuft sich auf + 111.000 € (Restabfall +
92.000 €, Bioabfall + 19.000 €). Die geänderten Gebühren für Serviceleistungen
an den Kreis (Pro-Kopf-Grundgebühr und Elektroschrottgebühr) wirken sich mit
insgesamt -300 € nicht auf die Restabfallgebühren aus. Bei den
Verwertungserlösen des Kreises für Altpapier ergeben sich keine Änderungen. Es
werden, wie ursprünglich geplant, 20 € je Tonne erstattet.
Die Mehrkosten
können nicht in vollem Umfang durch weitere Ausgleichsbeträge aus Vorjahren
kompensiert werden. Ein verbleibender Kostenbetrag von 39.000 € erhöht die
ursprünglich kalkulierten Gebührensätze für Restabfall-Kleinbehälter um 0,03 €
auf 1,92 € und für Restabfall-Großbehälter um 0,04 € auf 1,18 € (14tägige
Abfuhr). Der Gebührensatz für Bioabfall bleibt bei 1,11 €. Im Vergleich zur
Vorjahreskalkulation 2024 ergeben sich geringfügige Erhöhungen der
Gebührensätze für Restabfall (Kleinbehälter + 0,01 €, Großbehälter + 0,03 €).
Aus der
überarbeiteten Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) ergibt sich die
Verteilung der Kosten und Erlöse auf die Abfallfraktionen. Angepasste
Erläuterungen sind in der Vergleichsübersicht 2023 – 2025 (Anlage 4) enthalten.
Positionen mit Abweichungen zu den ursprünglichen Berechnungen sind in
blauer Schrift dargestellt.
Die neuen
Gebührensätze ergeben sich aus der überarbeiteten Kalkulation (Anlage 3) und
sind in den angepassten Satzungsentwurf (Anlage 1) eingearbeitet.
Beispielberechnung
Musterhaushalt
Der Musterhaushalt
besteht aus 4 Personen und nutzt einen 60-Liter-Rest- und einen
60-Liter-Bioabfallbehälter; dies entspricht dem satzungsgemäß festgelegten
Mindest-volumen von 15 Litern pro Person bei 14tägiger Abfuhr.
|
2024 |
2025 |
Veränderung |
Restabfall |
114,60 € |
115,20 € |
+ 0,60 € |
Bioabfall |
66,60 € |
66,60 € |
+ 0,00 € |
Abfall
gesamt |
181,20 € |
181,80 € |
+ 0,60 € |
Auswirkungen
auf das Klima:
⊠ neutrale Auswirkungen
☐ positive Auswirkungen
☐ negative Auswirkungen
Begründung:
Die
Satzungsänderung hat keine Relevanz für das Klima.
Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):
1. Der Beschluss über die Zustimmung zur
Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation 2025 vom 17.09.2024 wird aufgehoben.
2. Der überarbeiteten Gebührenbedarfsberechnung
und –kalkulation für die Abfallwirtschaft in der Stadt Schwelm gemäß Vorlage
214/2024/1 wird zugestimmt.
3. Der 10. Nachtrag zur Gebührensatzung über die
Abfallwirtschaft in der Stadt Schwelm wird entsprechend dem der Vorlage
214/2024/1 beigefügtem Entwurf beschlossen.
4. Die Beschlüsse zu 1. bis 3. stehen unter dem
Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):
Der Rat der Stadt
Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.
Der Vorstand
gezeichnet
Ute Bolte