Sachverhalt:
?
Chronologie der
Grundsteuerreform
Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes
Mit Urteil vom
10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht das bisherige System der
grundsteuerlichen Bewertung f?r verfassungswidrig erkl?rt. Die bisherige Berechnung
der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Grundst?ckswerten (den sogenannten
Einheitswerten). Im Westen werden die Grundst?cke nach ihrem Wert im Jahr 1964
ber?cksichtigt, in den ostdeutschen L?ndern stammen die Werte aus dem Jahr
1935. Da sich die Werte von Grundst?cken und Geb?uden seit den Jahren 1935 und
1964 sowohl im Westen als auch im Osten sehr unterschiedlich entwickelt haben,
kommt es aktuell zu steuerlichen Ungleichbehandlungen, die nach Ansicht des
Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz nicht mehr zu vereinbaren sind.
Grundsteuerreformgesetz
vom 26.11.2019
Aufgrund dieser
Entscheidung wurde vom Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform des
Grundsteuer- und Bewertungsrechts (GrStRefG) vom 26. November 2019 (BGBl. I S.
1794) das sog. Bundesmodell eingef?hrt. Das Gesetz sieht vor, dass der gesamte
Grundbesitz in Deutschland auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet wird,
d. h. mit den am 1. Januar 2022 bestehenden Verh?ltnissen. Hierf?r mussten die
Eigent?merinnen und Eigent?mer eine Erkl?rung zur Feststellung des
Grundsteuerwerts elektronisch an das Finanzamt ?bermitteln. Ab dem 1. Januar
2025 wird dann die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben.
Die
Berechnungsschritte des Bundesmodells ergeben sich aus dem folgenden Schema:
|
Stufe |
Berechnungsschritte der Grundsteuer |
Verwaltungsakt |
Zust?ndige Stelle |
|
1 |
Bemessungsgrundlage: Grundsteuerwert Zum
Stichtag 01.01.2022 |
Grundsteuerwertbescheid |
Finanzamt |
|
2 |
x Grundsteuermesszahl =
Grundsteuermessbetrag |
Grundsteuermessbetrags-bescheid |
Finanzamt |
|
3 |
x Hebesatz =
Grundsteuer |
Grundsteuerbescheid |
Kommune |
Au?erdem wurde eine
L?nder?ffnungsklausel in Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 GG erg?nzt, die es
den Bundesl?ndern erm?glicht, vom Bundesmodell abweichende Regelungen f?r die
Grundsteuer festzulegen. An die Gemeinden wurde appelliert, die Anpassung des
Hebesatzes aufkommensneutral zu gestalten.
Umsetzung in NRW
Am 06.05.2021
teilte der damalige NRW-Finanzminister Lienenk?mper mit, dass Nordrhein-Westfalen
nach gr?ndlicher Abw?gung der Vor- und Nachteile von der L?nder?ffnungsklausel
bei der Grundsteuer keinen Gebrauch machen wird. Entgegen fr?hzeitiger Hinweise
der kommunalen Spitzenverb?nde wurde eine landesspezifische Anpassung der Grundsteuermesszahlen
zur Abfederung von Belastungsverschiebungen zwischen Wohn- und
Nichtwohngrundst?cken ?anders als in anderen Bundesl?ndern ? nicht umgesetzt.
Stattdessen wurde
in NRW am 04.07.2024 vom Landtag das Grundsteuerhebesatzgesetz (NWGrStHsG) verabschiedet.
Das Gesetz
erm?glicht es den Kommunen, die Hebes?tze der Grundsteuer B zwischen Wohn- und
Nichtwohngrundst?cken zu differenzieren. Der Hebesatz f?r Nichtwohngrundst?cke
darf dabei nicht niedriger sein als der Hebesatz f?r Wohngrundst?cke. Die Gemeinde
kann jedoch f?r beide Grundst?cksarten wie bisher auch einen einheitlichen
Hebesatz festlegen.
Das
Gesetzesvorhaben l?ste erhebliche Kritik seitens der Kommunen aus. Insbesondere
sind von den kommunalen Spitzenverb?nden gro?e Zweifel an einer verfassungskonformen
Anwendung differenzierter Hebes?tze formuliert worden. Es best?nde die ernste
Sorge, dass differenzierte Hebes?tze nicht nur Probleme in der rechtzeitigen
technischen Umsetzung nach sich z?gen, sondern insbesondere auch rechtlich
angreifbar seien.
Vor diesem
Hintergrund hat das Finanzministerium NRW ein Rechtsgutachten in Auftrag
gegeben, mit dem diese rechtlichen Zweifel ausger?umt werden sollten. Zugleich
hat der St?dtetag NRW ein eigenes Rechtsgutachten eingeholt. Beide Gutachten
liegen inzwischen vor, kommen im Wesentlichen jedoch zu gegens?tzlichen
Rechtsauffassungen.
a) Rechtsgutachten
im Auftrag des Landes NRW zur Hebesatzdifferenzierung
Die Gutachter
Dr?en/Krumm sehen keine bedeutsamen verfassungsrechtlichen Risiken oder
Begr?ndungsaufw?nde f?r die Kommunen, soweit die Differenzierungsentscheidung
des Satzungsgebers auf das sozial- und gesellschaftspolitische Ziel einer
Wohnnebenkostenstabilisierung bzw. ?reduzierung zur?ckgef?hrt werden kann und
der Belastungsunterschied zwischen Wohn- und Nichtwohngrundst?cken nicht mehr
als 50 % betr?ge. Unabh?ngig davon, ob die Kommunen von der Option der
Hebesatzdifferenzierung Gebrauch machen oder nicht, halten die Gutachter eine
besondere Begr?ndung im Falle der Hebesatzdifferenzierung f?r nicht notwendig.
Im Falle einer (aus
Sicht der Gutachter hypothetischen) Gleichheitswidrigkeit einer
differenzierenden Satzung w?re das Steuerausfallrisiko der Kommunen auf das
Niveau einer Anwendung des niedrigeren Hebesatzes f?r alle Grundst?cksarten
begrenzt.
b) Rechtsgutachten
im Auftrag des St?dtetages NRW zur Hebesatzdifferenzierung
Die Gutachter
Lampert/Hummel sehen eine Differenzierung der Hebes?tze nach Wohn- und
Nichtwohn-Grundst?cken auf Rechtsgrundlage des NWGrStHsG als zu allgemein an,
um den gleichheitsrechtlichen Anforderungen der Verfassungsrechtsprechung an
beg?nstigende Steuerverschonungsregelungen zu gen?gen. Eine rechtssichere
Anwendung der Regelungen des NWGrStHsG durch die Gemeinden scheidet aus Sicht
der Gutachter damit aus.
Bez?glich der Rechtsfolgen
einer Verfassungswidrigkeit der Differenzierung besteht bei beiden Gutachten
die gleiche rechtliche Auffassung:
Stellt das Gericht
die Rechtswidrigkeit und damit die Nichtigkeit der Satzung fest, w?re der
Grundsteuerbescheid aufgrund der fehlenden wirksamen Hebesatzbestimmung
rechtswidrig. Bereits bestandskr?ftige Bescheide betr?fe dieses zwar nicht,
jedoch best?nde f?r noch nicht erhobene Grundsteuern eine Vollstreckungssperre.
R?ckwirkend d?rfte nur der zuvor in der rechtswidrigen Satzung ausgewiesene
niedrigere Hebesatz f?r Wohngrundst?cke erlassen werden.
Hieraus erg?be sich
ein Steuerausfall bei den Nichtwohngrundst?cken f?r die Differenz der
Hebesatzpunkte der rechtswidrigen Satzung und der r?ckwirkend erlassenen
Satzung.
Umsetzung der
Grundsteuerreform in Schwelm
Ziel der Verwaltung
ist es, die Umsetzung der Grundsteuerreform in Schwelm aufkommensneutral zu
gestalten. Dabei wird davon ausgegangen, dass das im Doppelhaushalt 2024/2025
f?r 2025 veranschlagte Steueraufkommen in H?he von 7.155.000,00 ? f?r die
Grundsteuer B unver?ndert erreicht werden soll. Aufkommensneutralit?t f?r die
Kommune bedeutet jedoch nicht eine individuelle Belastungsneutralit?t f?r die
Abgabepflichtigen.
Berechnungsgrundlagen:
a)
Veranlagungsdaten der Finanzverwaltung
NRW:
Die Finanzverwaltung NRW stellt seit 2022
per digitalem Datentr?geraustausch ?ber IT.NRW die neuen Besteuerungsgrundlagen
f?r die rund 8.500 Grundsteuerobjekte, insbesondere die Grundsteuermessbetr?ge
zur Verf?gung. Die Daten werden seitdem laufend (d.h. sukzessive entsprechend
des Fortschritts der Grundst?cksbewertungen und Korrekturen) ?bermittelt und in
die Veranlagungssoftware der Stadt Schwelm eingelesen und plausibilisiert. In
vielen F?llen zeigte sich dabei Korrekturbedarf, der an die Finanzbeh?rde gemeldet
wurde. Die so ?bermittelten und gepr?ften Besteuerungsgrundlagen sind ma?gebend
f?r die Grundsteuerveranlagung ab 2025. Dieser Prozess dauert noch immer an.
b)
Berechnungsgrundlagen der
aufkommensneutralen Hebes?tze des Finanzministeriums NRW
Neben den ?bermittelten Veranlagungsdaten
hat das Finanzministerium NRW als Serviceleistung eigene Berechnungsgrundlagen
auf Grundlage der sog. Messbetragsverzeichnisse f?r die Grundsteuer A und B
ver?ffentlicht, sie beziehen sich auf den Bestand zum Stichtag 01.01.2024. Sie
weisen das Volumen der Grundsteuermessbetr?ge nach altem und nach neuem Recht
aus. Das Bestandsverzeichnis des Finanzministeriums zum 01.01.2024 ist nicht
deckungsgleich mit den im laufenden Datenaustausch ?ber IT.NRW an das
st?dtische Steueramt ?bermittelten Veranlagungsdaten. Aufgrund der
unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen stellt das Finanzministerium NRW auf
seiner Homepage aufkommensneutrale Hebes?tze dar, die somit mit den eigenen
Berechnungen des st?dtischen Steueramtes auf Grundlage der ?bermittelten
Veranlagungsdaten nicht ?bereinstimmen und auch nicht ?bereinstimmen k?nnen.
Das Land hat
zuletzt im September 2024 folgende aufkommensneutrale Hebes?tze f?r Schwelm
mitgeteilt:
|
|
In Schwelm wurden
nach dem Eingabestand vom 31.10.24 Auswertungen vorgenommen und zuletzt am 11.11.2024
aktualisiert.
Insgesamt sind rund
8.500 Steuerkonten im Bestand bei der Grundsteuer B. Hiervon konnten aktuell
rund 8.100 Konten bez?glich der Differenzierungskriterien ausgewertet werden.
Bei rund 400 Konten liegen zurzeit noch keine Differenzierungskriterien vor. Es
handelt sich hierbei um rd. 6 % des Messbetragsvolumens mit einem Volumen von
?ber 400.000 ?.
Mithin kann zum
jetzigen Zeitpunkt keine verbindliche Aussage ?ber die tats?chlich
aufkommensneutralen Hebes?tze bei einer Splittung getroffen werden.
Problematisch ist
zudem, dass bei einer m?glichen Differenzierung die Schwankungsbreite zwischen
Wohn- und Gewerbegrundst?cken nicht h?her als 50 % liegen sollte. Die
Schwankungsbreite ist in Schwelm ?berschritten, so dass eigene Berechnungen f?r
einen aufkommensneutralen gesplitteten Hebesatz vorgenommen werden m?ssen.
Wie oben
dargestellt, dauert der Prozess der Aktualisierung der Grundsteuerbetr?ge durch
?bermittlung neuer Messbetr?ge kontinuierlich an. Insofern werden sich auch
weiterhin noch ?nderungen im Messbetragsvolumen ergeben, so dass hier lediglich
eine Stichtagsauswertung zu Grunde gelegt werden kann.
?
Auf Basis dieser
Stichtagsauswertung schl?gt die Verwaltung folgende einheitliche Hebes?tze vor:
|
einheitliche Hebes?tze |
|
|
|
|
|
Grundsteuer A |
390 |
|
Grundsteuer B einheitlich |
995 |
M?gliche
Belastungsverschiebungen:
Aufgrund der
Neubewertung der Grundst?cke ergeben sich Belastungsverschiebungen. Hierzu
hatte das Bundesministerium der Finanzen ausgef?hrt, ?dass es eine
unvermeidliche Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ist, dass es f?r
die einzelnen Eigent?merinnen und Eigent?mer zu einer Mehr- oder
Minderbelastung kommen kann. Dies gilt unabh?ngig vom gew?hlten
Grundsteuermodell f?r alle L?nder und ist schon deshalb zwingend, weil die
bisherige Grundlage f?r die Steuererhebung nicht verfassungskonform ist und
eine Neubewertung des Grundbesitzes erfordert.
Das neue
Bewertungsrecht gew?hrleistet eine gleichm??ige Neubewertung der Grundst?cke
nach objektiven Kriterien und beseitigt damit den bisherigen
verfassungswidrigen Zustand. Belastungsverschiebungen im Einzelfall sind
folglich unvermeidbar und folgerichtig.?
Grob erkennbar sind
Belastungsverschiebungen anhand der nachfolgenden Tabelle:
|
|
Einheitlicher Hebesatz
(995) |
|
1. ?ber 1.000 ? mehr |
216 |
|
2. zwischen 100 ? und 1.000
? mehr |
3942 |
|
3. zwischen 0 ? und 100 ?
mehr |
2013 |
|
4. zwischen 0 ? und 100 ?
weniger |
1061 |
|
5. zwischen 100 ? und 1.000
? weniger |
997 |
|
6. ?ber 1.000 ? weniger |
273 |
|
Gesamtergebnis |
8502 |
|
|
|
|
Mehr |
6171 |
|
Weniger |
2331 |
Argumente f?r die Anwendung eines
einheitlichen Hebesatzes:
-
Das vom Land beauftragte Gutachten von
Dr?en/Krumm erhebt zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die
Anwendung differenzierter Hebes?tze. Das vom St?dtetag beauftragte Gutachten
von Lampert/Hummel aber sehr wohl.
-
Durch die Anwendung differenzierter Hebes?tze
entsteht ein zus?tzliches Rechts- und Klagerisiko, und zwar unabh?ngig von der
Frage, ob man sich rechtlich der Auffassung des vom Land NRW beauftragten
Gutachtens anschlie?t. Denn in jedem Fall bleibt es dabei, dass das Prozessrisiko im Falle der Hebesatzdifferenzierung
(allein) die gemeindliche Ebene trifft und eine verl?ssliche Kl?rung der
verfassungsrechtlichen Zul?ssigkeit erst durch entsprechende
Gerichtsentscheidungen zu erwarten ist
-
Beide Gutachten kommen zu dem Schluss, dass im
Falle einer Gleichheitswidrigkeit differenzierter Hebes?tze das
Steuerausfallrisiko der Kommunen auf das Niveau einer Anwendung des niedrigeren
Hebesatzes f?r alle Grundst?cksarten begrenzt w?re. D.h. im Fall des Falles
w?re auch f?r Nicht-Wohngrundst?cke der g?nstigere Hebesatz anzuwenden; das
fiskalische Risiko l?ge dann voll bei der Stadt. Ber?cksichtigt man, dass eine
richterliche Entscheidung sehr wahrscheinlich erst nach mehreren Jahren
erwartet werden kann, l?ge das finanzielle Risiko pro Jahr im siebenstelligen
Bereich. Hierzu gibt es mittlerweile auch die abweichende Auffassung, dass die
Kommune bei einer rechtswidrigen Satzung auf ?0? zur?ckf?llt.
-
Die Anwendung eines differenzierten Hebesatzes
tr?gt dem sozial- und gesellschaftlichen Zweck einer Wohnnebenkostenstabilisierung
bzw. -reduzierung Rechnung. Allerdings f?hrt dies im Gegenzug zu einer
Mehrbelastung der Nichtwohngrundst?cke und damit insbesondere der
Gewerbeimmobilien. Ferner entstehen neue Ungerechtigkeiten. So w?rden z.B.
Wohnungen in gemischt genutzten Immobilien ungerechtfertigt wesentlich st?rker
besteuert, als Wohnungen in reinen Wohnimmobilien.
-
Auch bei einem differenzierten Hebesatz bliebe
die Zahl der von individuellen Mehrbelastungen betroffenen Abgabepflichtigen
erheblich.
-
Argumente f?r die Anwendung der
Differenzierung:
Folglich kommt zur
Abmilderung der Lastenverschiebung und F?rderung des Wohnens als hohes soziales
Gut nur die Differenzierung der Hebes?tze in Betracht.
Auch in Schwelm ist
eine Lastenverschiebung zuungunsten der Wohngrundst?cke deutlich erkennbar.
Nichtwohngrundst?cke sind, deutlich niedriger bewertet worden. Wohngrundst?cke
sind im Schnitt um 8,0 % gesunken. Nichtwohngrundst?cke sind im Schnitt um 56,8
% gesunken. Bei einem einheitlichen Hebesatz k?me es daher zu einer deutlichen
Lastenverschiebung.
In sorgf?ltiger Abw?gung zwischen einem
einheitlichen oder differenzierten Hebesatz, empfiehlt die Verwaltung, aktuell
f?r die Grundsteuer B einen einheitlichen Hebesatz anzuwenden.
Dies insbesondere
auch vor den oben dargestellten rechtlichen Unsicherheiten im Allgemeinen und
bez?glich derzeit noch nicht differenzierbaren F?lle im Besonderen. Hier
besteht ein Klagerisiko. Daher wird ein
einheitlicher Hebesatz f?r die Grundsteuer B vorgeschlagen. Die Auswirkungen
der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausgel?sten
Belastungsverschiebung zu den Wohngrundst?cken h?lt die Verwaltung ebenso im
Blick, wie die Entwicklung der Rechtslage und schlie?t auch eine ?nderung der
Systematik nicht aus. Eine r?ckwirkende Anpassung der Hebes?tze w?re bis zum
30.06.2025 m?glich.
?Erlass einer Hebesatzsatzung
Bisher sind die
Hebes?tze der Stadt Schwelm in ? 6 der Haushaltssatzung f?r den Doppelhaushalt
2024/2025 geregelt. Mit Blick auf die ab 2025 neu festzusetzenden
Grundsteuerhebes?tze wurde in die Haushaltssatzung bereits der Hinweis
aufgenommen, dass die Steuers?tze f?r das Jahr 2025 im Rahmen einer noch zu
erlassenden gesonderten Hebesatzsatzung neu festzulegen sind. Bis zum Erlass
der Hebesatzsatzung gelten die in ? 6 der Haushaltssatzung geregelten Hebes?tze
?bergangsweise fort. Mit der als Anlage 1 beigef?gten Hebesatzsatzung werden ab
2025 die Hebes?tze wie folgt festgelegt:
?Grundsteuer A: 390 v.H. (bisher 220 v.H.)
Grundsteuer B: 995
v.H. (bisher 742 v.H.)
Gewerbesteuer: 495
v.H. (bisher 495 v.H.)
Der Hebesatz f?r
die Gewerbesteuer bleibt unver?ndert, wird aber aus systematischen Gr?nden mit
in die Hebesatzsatzung aufgenommen. Die bisher gem?? Haushaltssatzung f?r 2025
geltenden Hebes?tze werden au?er Kraft gesetzt.
Beschlussvorschlag:
1. Der
Rat der Stadt Schwelm beschlie?t die Satzung ?ber die Festsetzung der Hebes?tze
der Grundsteuer A und der Grundsteuer B sowie der Gewerbesteuer
(Hebesatzsatzung) gem?? Anlage 1.
2. Bei
Vorliegen neuer Sach- und Rechtslagen soll unterj?hrig die Anpassung der
Satzung gepr?ft werden.
