Betreff
Satzung zur Änderung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer in der Stadt Schwelm
Vorlage
240/2024
Aktenzeichen
111/Gi
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

?

Chronologie der Grundsteuerreform

 

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes

Mit Urteil vom 10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht das bisherige System der grundsteuerlichen Bewertung f?r verfassungswidrig erkl?rt. Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Grundst?ckswerten (den sogenannten Einheitswerten). Im Westen werden die Grundst?cke nach ihrem Wert im Jahr 1964 ber?cksichtigt, in den ostdeutschen L?ndern stammen die Werte aus dem Jahr 1935. Da sich die Werte von Grundst?cken und Geb?uden seit den Jahren 1935 und 1964 sowohl im Westen als auch im Osten sehr unterschiedlich entwickelt haben, kommt es aktuell zu steuerlichen Ungleichbehandlungen, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz nicht mehr zu vereinbaren sind.

Grundsteuerreformgesetz vom 26.11.2019

Aufgrund dieser Entscheidung wurde vom Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (GrStRefG) vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) das sog. Bundesmodell eingef?hrt. Das Gesetz sieht vor, dass der gesamte Grundbesitz in Deutschland auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet wird, d. h. mit den am 1. Januar 2022 bestehenden Verh?ltnissen. Hierf?r mussten die Eigent?merinnen und Eigent?mer eine Erkl?rung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch an das Finanzamt ?bermitteln. Ab dem 1. Januar 2025 wird dann die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben.

Die Berechnungsschritte des Bundesmodells ergeben sich aus dem folgenden Schema:

Stufe

Berechnungsschritte der Grundsteuer

Verwaltungsakt

Zust?ndige Stelle

1

Bemessungsgrundlage:

Grundsteuerwert

Zum Stichtag 01.01.2022

Grundsteuerwertbescheid

Finanzamt

2

x Grundsteuermesszahl

= Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrags-bescheid

Finanzamt

3

x Hebesatz

= Grundsteuer

Grundsteuerbescheid

Kommune

Au?erdem wurde eine L?nder?ffnungsklausel in Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 GG erg?nzt, die es den Bundesl?ndern erm?glicht, vom Bundesmodell abweichende Regelungen f?r die Grundsteuer festzulegen. An die Gemeinden wurde appelliert, die Anpassung des Hebesatzes aufkommensneutral zu gestalten.

 

 

Umsetzung in NRW

Am 06.05.2021 teilte der damalige NRW-Finanzminister Lienenk?mper mit, dass Nordrhein-Westfalen nach gr?ndlicher Abw?gung der Vor- und Nachteile von der L?nder?ffnungsklausel bei der Grundsteuer keinen Gebrauch machen wird. Entgegen fr?hzeitiger Hinweise der kommunalen Spitzenverb?nde wurde eine landesspezifische Anpassung der Grundsteuermesszahlen zur Abfederung von Belastungsverschiebungen zwischen Wohn- und Nichtwohngrundst?cken ?anders als in anderen Bundesl?ndern ? nicht umgesetzt.

Stattdessen wurde in NRW am 04.07.2024 vom Landtag das Grundsteuerhebesatzgesetz (NWGrStHsG) verabschiedet.

Das Gesetz erm?glicht es den Kommunen, die Hebes?tze der Grundsteuer B zwischen Wohn- und Nichtwohngrundst?cken zu differenzieren. Der Hebesatz f?r Nichtwohngrundst?cke darf dabei nicht niedriger sein als der Hebesatz f?r Wohngrundst?cke. Die Gemeinde kann jedoch f?r beide Grundst?cksarten wie bisher auch einen einheitlichen Hebesatz festlegen.

Das Gesetzesvorhaben l?ste erhebliche Kritik seitens der Kommunen aus. Insbesondere sind von den kommunalen Spitzenverb?nden gro?e Zweifel an einer verfassungskonformen Anwendung differenzierter Hebes?tze formuliert worden. Es best?nde die ernste Sorge, dass differenzierte Hebes?tze nicht nur Probleme in der rechtzeitigen technischen Umsetzung nach sich z?gen, sondern insbesondere auch rechtlich angreifbar seien.

Vor diesem Hintergrund hat das Finanzministerium NRW ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, mit dem diese rechtlichen Zweifel ausger?umt werden sollten. Zugleich hat der St?dtetag NRW ein eigenes Rechtsgutachten eingeholt. Beide Gutachten liegen inzwischen vor, kommen im Wesentlichen jedoch zu gegens?tzlichen Rechtsauffassungen.


a)    Rechtsgutachten im Auftrag des Landes NRW zur Hebesatzdifferenzierung

Die Gutachter Dr?en/Krumm sehen keine bedeutsamen verfassungsrechtlichen Risiken oder Begr?ndungsaufw?nde f?r die Kommunen, soweit die Differenzierungsentscheidung des Satzungsgebers auf das sozial- und gesellschaftspolitische Ziel einer Wohnnebenkostenstabilisierung bzw. ?reduzierung zur?ckgef?hrt werden kann und der Belastungsunterschied zwischen Wohn- und Nichtwohngrundst?cken nicht mehr als 50 % betr?ge. Unabh?ngig davon, ob die Kommunen von der Option der Hebesatzdifferenzierung Gebrauch machen oder nicht, halten die Gutachter eine besondere Begr?ndung im Falle der Hebesatzdifferenzierung f?r nicht notwendig.

Im Falle einer (aus Sicht der Gutachter hypothetischen) Gleichheitswidrigkeit einer differenzierenden Satzung w?re das Steuerausfallrisiko der Kommunen auf das Niveau einer Anwendung des niedrigeren Hebesatzes f?r alle Grundst?cksarten begrenzt.

b)    Rechtsgutachten im Auftrag des St?dtetages NRW zur Hebesatzdifferenzierung

Die Gutachter Lampert/Hummel sehen eine Differenzierung der Hebes?tze nach Wohn- und Nichtwohn-Grundst?cken auf Rechtsgrundlage des NWGrStHsG als zu allgemein an, um den gleichheitsrechtlichen Anforderungen der Verfassungsrechtsprechung an beg?nstigende Steuerverschonungsregelungen zu gen?gen. Eine rechtssichere Anwendung der Regelungen des NWGrStHsG durch die Gemeinden scheidet aus Sicht der Gutachter damit aus.

Bez?glich der Rechtsfolgen einer Verfassungswidrigkeit der Differenzierung besteht bei beiden Gutachten die gleiche rechtliche Auffassung:

Stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit und damit die Nichtigkeit der Satzung fest, w?re der Grundsteuerbescheid aufgrund der fehlenden wirksamen Hebesatzbestimmung rechtswidrig. Bereits bestandskr?ftige Bescheide betr?fe dieses zwar nicht, jedoch best?nde f?r noch nicht erhobene Grundsteuern eine Vollstreckungssperre. R?ckwirkend d?rfte nur der zuvor in der rechtswidrigen Satzung ausgewiesene niedrigere Hebesatz f?r Wohngrundst?cke erlassen werden.

Hieraus erg?be sich ein Steuerausfall bei den Nichtwohngrundst?cken f?r die Differenz der Hebesatzpunkte der rechtswidrigen Satzung und der r?ckwirkend erlassenen Satzung.

Umsetzung der Grundsteuerreform in Schwelm

 

Ziel der Verwaltung ist es, die Umsetzung der Grundsteuerreform in Schwelm aufkommensneutral zu gestalten. Dabei wird davon ausgegangen, dass das im Doppelhaushalt 2024/2025 f?r 2025 veranschlagte Steueraufkommen in H?he von 7.155.000,00 ? f?r die Grundsteuer B unver?ndert erreicht werden soll. Aufkommensneutralit?t f?r die Kommune bedeutet jedoch nicht eine individuelle Belastungsneutralit?t f?r die Abgabepflichtigen.


Berechnungsgrundlagen:

 

a)    Veranlagungsdaten der Finanzverwaltung NRW:

 

Die Finanzverwaltung NRW stellt seit 2022 per digitalem Datentr?geraustausch ?ber IT.NRW die neuen Besteuerungsgrundlagen f?r die rund 8.500 Grundsteuerobjekte, insbesondere die Grundsteuermessbetr?ge zur Verf?gung. Die Daten werden seitdem laufend (d.h. sukzessive entsprechend des Fortschritts der Grundst?cksbewertungen und Korrekturen) ?bermittelt und in die Veranlagungssoftware der Stadt Schwelm eingelesen und plausibilisiert. In vielen F?llen zeigte sich dabei Korrekturbedarf, der an die Finanzbeh?rde gemeldet wurde. Die so ?bermittelten und gepr?ften Besteuerungsgrundlagen sind ma?gebend f?r die Grundsteuerveranlagung ab 2025. Dieser Prozess dauert noch immer an.

b)   Berechnungsgrundlagen der aufkommensneutralen Hebes?tze des Finanzministeriums NRW

 

Neben den ?bermittelten Veranlagungsdaten hat das Finanzministerium NRW als Serviceleistung eigene Berechnungsgrundlagen auf Grundlage der sog. Messbetragsverzeichnisse f?r die Grundsteuer A und B ver?ffentlicht, sie beziehen sich auf den Bestand zum Stichtag 01.01.2024. Sie weisen das Volumen der Grundsteuermessbetr?ge nach altem und nach neuem Recht aus. Das Bestandsverzeichnis des Finanzministeriums zum 01.01.2024 ist nicht deckungsgleich mit den im laufenden Datenaustausch ?ber IT.NRW an das st?dtische Steueramt ?bermittelten Veranlagungsdaten. Aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen stellt das Finanzministerium NRW auf seiner Homepage aufkommensneutrale Hebes?tze dar, die somit mit den eigenen Berechnungen des st?dtischen Steueramtes auf Grundlage der ?bermittelten Veranlagungsdaten nicht ?bereinstimmen und auch nicht ?bereinstimmen k?nnen.

Das Land hat zuletzt im September 2024 folgende aufkommensneutrale Hebes?tze f?r Schwelm mitgeteilt:

Aufkommensneutrale Hebes?tze Land

 

 

 

Grundsteuer A

362

Grundsteuer B einheitlich

1000

Grundsteuer B differenziert Wohngrundst?cke

773

Grundsteuer B differenziert Nichtwohngrundst?cke

1779

In Schwelm wurden nach dem Eingabestand vom 31.10.24 Auswertungen vorgenommen und zuletzt am 11.11.2024 aktualisiert.

Insgesamt sind rund 8.500 Steuerkonten im Bestand bei der Grundsteuer B. Hiervon konnten aktuell rund 8.100 Konten bez?glich der Differenzierungskriterien ausgewertet werden. Bei rund 400 Konten liegen zurzeit noch keine Differenzierungskriterien vor. Es handelt sich hierbei um rd. 6 % des Messbetragsvolumens mit einem Volumen von ?ber 400.000 ?.

Mithin kann zum jetzigen Zeitpunkt keine verbindliche Aussage ?ber die tats?chlich aufkommensneutralen Hebes?tze bei einer Splittung getroffen werden.

Problematisch ist zudem, dass bei einer m?glichen Differenzierung die Schwankungsbreite zwischen Wohn- und Gewerbegrundst?cken nicht h?her als 50 % liegen sollte. Die Schwankungsbreite ist in Schwelm ?berschritten, so dass eigene Berechnungen f?r einen aufkommensneutralen gesplitteten Hebesatz vorgenommen werden m?ssen.

Wie oben dargestellt, dauert der Prozess der Aktualisierung der Grundsteuerbetr?ge durch ?bermittlung neuer Messbetr?ge kontinuierlich an. Insofern werden sich auch weiterhin noch ?nderungen im Messbetragsvolumen ergeben, so dass hier lediglich eine Stichtagsauswertung zu Grunde gelegt werden kann.

?

Auf Basis dieser Stichtagsauswertung schl?gt die Verwaltung folgende einheitliche Hebes?tze vor:

einheitliche Hebes?tze

 

 

 

Grundsteuer A

390

Grundsteuer B einheitlich

995

M?gliche Belastungsverschiebungen:

 

Aufgrund der Neubewertung der Grundst?cke ergeben sich Belastungsverschiebungen. Hierzu hatte das Bundesministerium der Finanzen ausgef?hrt, ?dass es eine unvermeidliche Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ist, dass es f?r die einzelnen Eigent?merinnen und Eigent?mer zu einer Mehr- oder Minderbelastung kommen kann. Dies gilt unabh?ngig vom gew?hlten Grundsteuermodell f?r alle L?nder und ist schon deshalb zwingend, weil die bisherige Grundlage f?r die Steuererhebung nicht verfassungskonform ist und eine Neubewertung des Grundbesitzes erfordert.

Das neue Bewertungsrecht gew?hrleistet eine gleichm??ige Neubewertung der Grundst?cke nach objektiven Kriterien und beseitigt damit den bisherigen verfassungswidrigen Zustand. Belastungsverschiebungen im Einzelfall sind folglich unvermeidbar und folgerichtig.?


Grob erkennbar sind Belastungsverschiebungen anhand der nachfolgenden Tabelle:

 

Einheitlicher Hebesatz (995)

1. ?ber 1.000 ? mehr

216

2. zwischen 100 ? und 1.000 ? mehr

3942

3. zwischen 0 ? und 100 ? mehr

2013

4. zwischen 0 ? und 100 ? weniger

1061

5. zwischen 100 ? und 1.000 ? weniger

997

6. ?ber 1.000 ? weniger

273

Gesamtergebnis

8502

 

 

Mehr

6171

Weniger

2331

 

 

Argumente f?r die Anwendung eines einheitlichen Hebesatzes:

 

-          Das vom Land beauftragte Gutachten von Dr?en/Krumm erhebt zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung differenzierter Hebes?tze. Das vom St?dtetag beauftragte Gutachten von Lampert/Hummel aber sehr wohl.

-          Durch die Anwendung differenzierter Hebes?tze entsteht ein zus?tzliches Rechts- und Klagerisiko, und zwar unabh?ngig von der Frage, ob man sich rechtlich der Auffassung des vom Land NRW beauftragten Gutachtens anschlie?t. Denn in jedem Fall bleibt es dabei, dass das Prozessrisiko im Falle der Hebesatzdifferenzierung (allein) die gemeindliche Ebene trifft und eine verl?ssliche Kl?rung der verfassungsrechtlichen Zul?ssigkeit erst durch entsprechende Gerichtsentscheidungen zu erwarten ist

-          Beide Gutachten kommen zu dem Schluss, dass im Falle einer Gleichheitswidrigkeit differenzierter Hebes?tze das Steuerausfallrisiko der Kommunen auf das Niveau einer Anwendung des niedrigeren Hebesatzes f?r alle Grundst?cksarten begrenzt w?re. D.h. im Fall des Falles w?re auch f?r Nicht-Wohngrundst?cke der g?nstigere Hebesatz anzuwenden; das fiskalische Risiko l?ge dann voll bei der Stadt. Ber?cksichtigt man, dass eine richterliche Entscheidung sehr wahrscheinlich erst nach mehreren Jahren erwartet werden kann, l?ge das finanzielle Risiko pro Jahr im siebenstelligen Bereich. Hierzu gibt es mittlerweile auch die abweichende Auffassung, dass die Kommune bei einer rechtswidrigen Satzung auf ?0? zur?ckf?llt.

-          Die Anwendung eines differenzierten Hebesatzes tr?gt dem sozial- und gesellschaftlichen Zweck einer Wohnnebenkostenstabilisierung bzw. -reduzierung Rechnung. Allerdings f?hrt dies im Gegenzug zu einer Mehrbelastung der Nichtwohngrundst?cke und damit insbesondere der Gewerbeimmobilien. Ferner entstehen neue Ungerechtigkeiten. So w?rden z.B. Wohnungen in gemischt genutzten Immobilien ungerechtfertigt wesentlich st?rker besteuert, als Wohnungen in reinen Wohnimmobilien.

-          Auch bei einem differenzierten Hebesatz bliebe die Zahl der von individuellen Mehrbelastungen betroffenen Abgabepflichtigen erheblich.

-         

Argumente f?r die Anwendung der Differenzierung:

Folglich kommt zur Abmilderung der Lastenverschiebung und F?rderung des Wohnens als hohes soziales Gut nur die Differenzierung der Hebes?tze in Betracht.

Auch in Schwelm ist eine Lastenverschiebung zuungunsten der Wohngrundst?cke deutlich erkennbar. Nichtwohngrundst?cke sind, deutlich niedriger bewertet worden. Wohngrundst?cke sind im Schnitt um 8,0 % gesunken. Nichtwohngrundst?cke sind im Schnitt um 56,8 % gesunken. Bei einem einheitlichen Hebesatz k?me es daher zu einer deutlichen Lastenverschiebung.

In sorgf?ltiger Abw?gung zwischen einem einheitlichen oder differenzierten Hebesatz, empfiehlt die Verwaltung, aktuell f?r die Grundsteuer B einen einheitlichen Hebesatz anzuwenden.

Dies insbesondere auch vor den oben dargestellten rechtlichen Unsicherheiten im Allgemeinen und bez?glich derzeit noch nicht differenzierbaren F?lle im Besonderen. Hier besteht ein Klagerisiko. Daher wird ein einheitlicher Hebesatz f?r die Grundsteuer B vorgeschlagen. Die Auswirkungen der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausgel?sten Belastungsverschiebung zu den Wohngrundst?cken h?lt die Verwaltung ebenso im Blick, wie die Entwicklung der Rechtslage und schlie?t auch eine ?nderung der Systematik nicht aus. Eine r?ckwirkende Anpassung der Hebes?tze w?re bis zum 30.06.2025 m?glich.

?Erlass einer Hebesatzsatzung

 

Bisher sind die Hebes?tze der Stadt Schwelm in ? 6 der Haushaltssatzung f?r den Doppelhaushalt 2024/2025 geregelt. Mit Blick auf die ab 2025 neu festzusetzenden Grundsteuerhebes?tze wurde in die Haushaltssatzung bereits der Hinweis aufgenommen, dass die Steuers?tze f?r das Jahr 2025 im Rahmen einer noch zu erlassenden gesonderten Hebesatzsatzung neu festzulegen sind. Bis zum Erlass der Hebesatzsatzung gelten die in ? 6 der Haushaltssatzung geregelten Hebes?tze ?bergangsweise fort. Mit der als Anlage 1 beigef?gten Hebesatzsatzung werden ab 2025 die Hebes?tze wie folgt festgelegt:

?Grundsteuer A: 390 v.H. (bisher 220 v.H.)

Grundsteuer B: 995 v.H. (bisher 742 v.H.)

Gewerbesteuer: 495 v.H. (bisher 495 v.H.)

Der Hebesatz f?r die Gewerbesteuer bleibt unver?ndert, wird aber aus systematischen Gr?nden mit in die Hebesatzsatzung aufgenommen. Die bisher gem?? Haushaltssatzung f?r 2025 geltenden Hebes?tze werden au?er Kraft gesetzt.


Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Rat der Stadt Schwelm beschlie?t die Satzung ?ber die Festsetzung der Hebes?tze der Grundsteuer A und der Grundsteuer B sowie der Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) gem?? Anlage 1.

2.    Bei Vorliegen neuer Sach- und Rechtslagen soll unterj?hrig die Anpassung der Satzung gepr?ft werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Siehe Darstellung im Sachverhalt

 

 

Auswirkungen auf das Klima:

X neutrale Auswirkungen

?positive Auswirkungen

?negative Auswirkungen

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Begr?ndung: kein unmittelbarer Zusammenhang erkennbar.

 

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Der B?rgermeister

gez. Langhard

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