Betreff
Auswirkungen des GO-Reformgesetzes auf die TBS AöR
Vorlage
074/2008
Aktenzeichen
TBS V Flo
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

 

Das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz – ist am 16. Oktober 2007 verkündet worden und bis auf einzelne Ausnahmen am 17.10.2007 in Kraft getreten.

Die wesentlichen Änderungen sind dem Rat der Stadt Schwelm mit Vorlage 016/2008 in ausführlicher Form dargestellt worden.

 

Einzelne Änderungen betreffen die Anstalt des öffentlichen Rechts bzw.  die Rechte des Rates im Zusammenhang mit der AöR. Da die angesprochenen Gesetzestexte sehr umfangreich sind, wird auf die Internet-Fundstellen verwiesen, die in Vorlage 016/2008 dargestellt sind.

 

Änderungen der Gemeindeordnung NRW


§ 41 (Zuständigkeiten des Rates):
Neue Regelung in Abs. 1 Buchstabe l zur Bildung oder Auflösung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens mit Bezug zu § 27 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG)                 
                                                                       

§ 107 (Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung):
In Absatz 1 Nummern 1 und 3 Einführung des Erfordernisses des „dringenden“ öffentlichen Zweckes sowie des Erfordernisses der „besseren Aufgabenerfüllung“ durch die Kommune / das kommunalen Unternehmen bei der Neuaufnahme von wirtschaftlichen Betätigungen außerhalb des Kernbereiches der Daseinsvorsorge.
                                                                       

Im neuen Absatz 4 Hinweise für die nichtwirtschaftliche Betätigung der Kommune / des kommunalen Betriebes außerhalb des Gemeindegebietes.

                                                                       

§ 114 a (Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts):

In Absatz 4 wurde ergänzt, dass die AöR nach Maßgabe der Satzung auch Unternehmen oder Einrichtungen „gründen“ sowie „bestehende Beteiligungen erhöhen“ kann. Für die Gründung von und die Beteiligungen an anderen Unternehmen muss ein besonders wichtiges Interesse vorliegen und sind die §§ 108 bis 113 GO anzuwenden.

Hier ist nach Auffassung des Vorstandes eine Anpassung der TBS-     Unternehmenssatzung in § 2 Abs. 4 angezeigt.

 

In Absatz 5 wurde ergänzt, dass „Rechtsgeschäfte im Sinne des § 87 von der Anstalt nicht getätigt werden dürfen“. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 87 GO sind Bürgschaften, Sicherheiten und dergleichen.
                                                                       

Bei der Auflistung der dem Verwaltungsrat übertragenen Entscheidungen in Absatz 7 wurde unter Nummer 2 (mit Bezug auf die neuen Regelungen des Absatzes 4 – siehe oben) die „Erhöhung einer Beteiligung“ sowie „die Gründung von Unternehmen oder Einrichtungen“ ergänzt. In Nummer 7 wurde ergänzt, dass der Verwaltungsrat über „Rechtsgeschäfte der Anstalt im Sinne des § 111“ entscheidet. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 111 GO sind Veräußerungen von Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen.

Im Absatz 7 wurde das Weisungsrecht des Rates ergänzt beziehungsweise in eine „vorherige Entscheidung“ des Rates umgewandelt.

Das Weisungsrecht besteht unverändert fort im Bereich des Erlasses von Satzungen (§ 7 Nummer 1). Hier wurde ergänzend festgelegt, dass entsprechende Beschlüsse in öffentlicher Sitzung zu fassen sind.

Die Entscheidung des Verwaltungsrates zu Nummer 2 (Beteiligung an anderen Unternehmen) unterliegt nunmehr der vorherigen Entscheidung des Rates, gleiches gilt für die unter Nummer 7 neu aufgenommenen Rechtsgeschäfte im Sinne des § 111 GO.

Bezüglich der Ergebnisverwendung sieht die Gemeindeordnung auch in ihrer neuen Fassung kein Weisungsrecht oder vorheriges Entscheidungsrecht des Rates vor.

Der Vorstand schlägt vor, die Unternehmenssatzung im § 8 Abs. 2 und 3 insgesamt der aktuellen GO anzupassen.

                                                                       

§ 115 (Anzeige)
In Absatz 1 Buchstabe h) wird eine Regelung für die „Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen oder Einrichtungen oder deren Gründung sowie Rechtsgeschäfte im Sinne des § 111 GO“ ergänzt.

                                                                       

 

Änderungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

In § 1 Abs. 2 wird ergänzt, dass zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben neben Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbänden auch „gemeinsame Kommunalunternehmen“ gebildet werden können.

 

In den neuen §§ 27 und 28  werden unter der Überschrift „Das gemeinsame Kommunalunternehmen“ weitere Regelungen zur Errichtung, Führung und Satzungsgebung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens getroffen.

                                                                       

 

Änderung des Landesbeamtengesetzes

Da die TBS AöR auch Dienstherr der dem Betrieb angehörigen Beamten ist, sind die Regelungen des neuen § 102 Buchstabe h) von Bedeutung. Geregelt wird hier die Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung auf Stellen eines anderen Dienstherren.

                                                                       

 

Änderung der Kommunalunternehmensverordnung

In der Kommunalunternehmensverordnung werden in § 1 und 2 Regelungen für die gemeinsamen Kommunalunternehmen der Gemeinden und Kreise ergänzt.

 

 

Bestandsschutz
In Artikel XI des GO-Reformgesetzes wird bezüglich des Bestandsschutzes geregelt, dass „wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigungen, die vor dem 19 März 2007 auf der Grundlage der seinerzeit geltenden Gemeindeordnung aufgenommen wurden, unbeschadet der erfolgten Änderungen des § 107 GO fortgesetzt werden dürfen.

                                                                       

 

 

Die Änderungen des § 114 a GO haben zur Folge, dass die Unternehmenssatzung der TBS AöR an verschiedenen Stellen angepasst werden muss.

Der Vorstand beabsichtigt, dem Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung eine entsprechende Satzungsänderung zur Beratung vorzulegen.

                                                           

 


Der Verwaltungsrat wird gebeten, die Berichtsvorlage zum GO-Reformgesetz zur Kenntnis zu nehmen.