Sachverhalt:
Die Kindertagespflegen stellen im Betreuungskonzept der Stadt Schwelm
einen wichtigen Bestandteil neben den Kitas und dem Kinderhort dar. Die
Tagespflegepersonen sind außerhalb eines Trägers in der Regel selbstständig
tätig. Um die kontinuierlich steigenden Kosten und das damit verbundene
wirtschaftliche Risiko abzufedern, sollen zum Erhalt der Betreuungsplätze in
Kindertagespflege diese Personen durch eine Mietförderung unterstützt werden.
Diesbezüglich schlägt die Verwaltung folgende Anpassungen der Richtlinien vor,
um weiterhin attraktive Bedingungen für Kindertagespflegepersonen anzubieten:
1.
Die
bisherigen Vorgaben der Richtlinien bezüglich des Umgangs mit Ausfall- und
Schließzeiten sind aufgrund gesetzlicher Änderungen nicht mehr zeitgemäß. Durch
die Einführung der digitalen Krankschreibung erhalten die
Kindertagespflegepersonen zukünftig keinen Papierausdruck mehr für Ihre
Unterlagen und können dementsprechend der Verwaltung die nachweisliche AU nicht
mehr vorlegen.
Die Verwaltung schlägt vor, in Anlehnung an den umliegenden Kommunen die
Anzahl der betreuungsfreien Tage zu begrenzen. Demnach stehen den
Kindertagespflegepersonen 30 betreuungsfreie Tage für den Erholungsurlaub zur
Verfügung. Darüber hinaus werden die laufenden Geldleistungen bei
krankheitsbedingten und sonstigen Ausfallzeiten für maximal 15 Tage
weitergewährt. Bei Überschreitung der Ausfallzeiten werden die laufenden
Geldleistungen zurückgefordert.
2.
Um den
finanziellen Verlust bei krankheitsbedingten Ausfall abzufedern, haben
hauptberuflich selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen die Möglichkeit
eine Krankentagegeldversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse
abzuschließen. Die Verwaltung schlägt vor, den einkommensabhängigen
Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung, nach Prüfung der
Angemessenheit gemäß § 23 Abs.2 Nr. 4 SG B VIII, hälftig zu erstatten.
3. Kontinuierlich steigende Kosten erschweren den Erhalt von Betreuungsplätzen in Kindertagespflege. Besonders trifft es die Kindertagespflegepersonen, welche für die Betreuung der Kinder externe Räumlichkeiten angemietet haben.
Umliegende Kommunen wie Sprockhövel, Wuppertal, Witten, Bochum, Remscheid und der Oberbergische Kreis gewähren den Kindertagespflegepersonen bereits einen monatlichen Mietkostenzuschuss.
Die Verwaltung schlägt vor, dass Kindertagespflegepersonen, die externe Räumlichkeiten für die
Kindertagespflege anmieten, einen Mietzuschuss in Höhe von 75 % der Miet- und
Nebenkosten erhalten, jedoch maximal bis zu einem monatlichen Betrag in Höhe
von 525,00 €. Nähere Details soll die Anlage zu den Richtlinien zur Förderung
der Kindertagespflege enthalten.
Bei möglichen zukünftigen Umorganisationen in der Durchführung oder in
den Trägerschaften der Kindertagespflege würden perspektivisch anteilige
Zuwendungen an externe Träger entfallen. Die finanziellen Auswirkungen werden
sich voraussichtlich in geringem Umfang im Produkt 06.01.04-531800 positiv
auswirken. Es ist damit zu rechnen, dass sich durch die neue Richtlinie weitere
Kindertagespflegepersonen finden lassen, wodurch sich die Einsparung wiederum
relativieren würde. Die gebildeten Ansätze für die kommenden Haushaltsjahre
bleiben daher unverändert.
Beschlussvorschlag:
Die als
Anlage vorgestellten Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege mit
Gültigkeit ab 01.08.2025 ersetzen die bisherige Version.
Finanzielle Auswirkungen:
Produkt Nr. 06.01.04. |
Bezeichnung
Förderung der Kindertagespflege |
Aufwand |
Ertrag |
Einmalig |
Wiederkehrend |
Investiv |
Konsumtiv |
Bedarf i. Haushaltsjahr 60.000,00 € |
Folgekosten |
Im Etat
enthalten: |
ja |
|
nein |
|
Deckungsvorschlag:
|
Der Bürgermeister In Vertretung gez. Marcus Kauke |