Sachverhalt:
Die Kindertagespflegen stellen im Betreuungskonzept der Stadt Schwelm
einen wichtigen Bestandteil neben den Kitas und dem Kinderhort dar. Die
Tagespflegepersonen sind au?erhalb eines Tr?gers in der Regel selbstst?ndig
t?tig. Um die kontinuierlich steigenden Kosten und das damit verbundene
wirtschaftliche Risiko abzufedern, sollen zum Erhalt der Betreuungspl?tze in
Kindertagespflege diese Personen durch eine Mietf?rderung unterst?tzt werden.
Diesbez?glich schl?gt die Verwaltung folgende Anpassungen der Richtlinien vor,
um weiterhin attraktive Bedingungen f?r Kindertagespflegepersonen anzubieten:
1.
Die
bisherigen Vorgaben der Richtlinien bez?glich des Umgangs mit Ausfall- und
Schlie?zeiten sind aufgrund gesetzlicher ?nderungen nicht mehr zeitgem??. Durch
die Einf?hrung der digitalen Krankschreibung erhalten die
Kindertagespflegepersonen zuk?nftig keinen Papierausdruck mehr f?r Ihre
Unterlagen und k?nnen dementsprechend der Verwaltung die nachweisliche AU nicht
mehr vorlegen.
Die Verwaltung schl?gt vor, in Anlehnung an den umliegenden Kommunen die
Anzahl der betreuungsfreien Tage zu begrenzen. Demnach stehen den
Kindertagespflegepersonen 30 betreuungsfreie Tage f?r den Erholungsurlaub zur
Verf?gung. Dar?ber hinaus werden die laufenden Geldleistungen bei
krankheitsbedingten und sonstigen Ausfallzeiten f?r maximal 15 Tage
weitergew?hrt. Bei ?berschreitung der Ausfallzeiten werden die laufenden
Geldleistungen zur?ckgefordert.
2.
Um den
finanziellen Verlust bei krankheitsbedingten Ausfall abzufedern, haben
hauptberuflich selbstst?ndig t?tige Kindertagespflegepersonen die M?glichkeit
eine Krankentagegeldversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse
abzuschlie?en. Die Verwaltung schl?gt vor, den einkommensabh?ngigen
Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung, nach Pr?fung der
Angemessenheit gem?? ? 23 Abs.2 Nr. 4 SG B VIII, h?lftig zu erstatten.
3. Kontinuierlich steigende Kosten erschweren den Erhalt von Betreuungspl?tzen in Kindertagespflege. Besonders trifft es die Kindertagespflegepersonen, welche f?r die Betreuung der Kinder externe R?umlichkeiten angemietet haben.
Umliegende Kommunen wie Sprockh?vel, Wuppertal, Witten, Bochum, Remscheid und der Oberbergische Kreis gew?hren den Kindertagespflegepersonen bereits einen monatlichen Mietkostenzuschuss.
Die Verwaltung schl?gt vor, dass Kindertagespflegepersonen, die externe R?umlichkeiten f?r die
Kindertagespflege anmieten, einen Mietzuschuss in H?he von 75 % der Miet- und
Nebenkosten erhalten, jedoch maximal bis zu einem monatlichen Betrag in H?he
von 525,00 ?. N?here Details soll die Anlage zu den Richtlinien zur F?rderung
der Kindertagespflege enthalten.
Bei m?glichen zuk?nftigen Umorganisationen in der Durchf?hrung oder in
den Tr?gerschaften der Kindertagespflege w?rden perspektivisch anteilige
Zuwendungen an externe Tr?ger entfallen. Die finanziellen Auswirkungen werden
sich voraussichtlich in geringem Umfang im Produkt 06.01.04-531800 positiv
auswirken. Es ist damit zu rechnen, dass sich durch die neue Richtlinie weitere
Kindertagespflegepersonen finden lassen, wodurch sich die Einsparung wiederum
relativieren w?rde. Die gebildeten Ans?tze f?r die kommenden Haushaltsjahre
bleiben daher unver?ndert.
Beschlussvorschlag:
Die als
Anlage vorgestellten Richtlinien zur F?rderung der Kindertagespflege mit
G?ltigkeit ab 01.08.2025 ersetzen die bisherige Version.
Finanzielle Auswirkungen:
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Produkt Nr. 06.01.04. |
Bezeichnung
F?rderung der Kindertagespflege |
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Aufwand |
Ertrag |
Einmalig |
Wiederkehrend?? |
Investiv |
Konsumtiv ?? |
Bedarf i. Haushaltsjahr 60.000,00 ? |
Folgekosten |
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Im Etat
enthalten:
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ja |
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|
nein |
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Deckungsvorschlag:
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? Der B?rgermeister????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????? In Vertretung???????????????????????????????????????????? ??????????????????????????????????????????????????????????gez. Marcus Kauke |
