Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
Sachverhalt:
Plananlass
Das
Feuerwehrgerätehaus im Ortsteil Winterberg befindet sich in einem schlechten
baulichen Zustand, entspricht nicht vollumfänglich den geltenden gesetzlichen
Vorgaben und muss erneuert werden. Für das Feuerwehrgerätehaus Winterberg wurde
im Rahmen der Durchführung einer Machbarkeitsstudie eruiert, ob das notwendige
Raum- und Flächenprogramm an dem aktuellen Standort baulich realisiert werden
kann. Im Ergebnis wird festgehalten, dass eine Realisierung auf dem
Bestandsgrundstück an der Beyenburger Straße nicht möglich sei, sodass unter
Berücksichtigung der Standortkriterien ein Ersatzgrundstück in räumlicher Nähe gesucht werden musste.
Hierzu wird auf die Vorlage VO-069/2022 im Liegenschaftsausschuss am 04.04.2022
verwiesen.
Es wurden
daraufhin zwei Alternativstandorte in räumlicher Nähe an der Winterberger
Straße gefunden. Aufgrund der vorherrschenden Topographie sowie der derzeitigen
Nutzung und Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 86 als Ausgleichs- und
Ersatzfläche wurde sich gegen den Standort nördlich der Winterberger Straße und
für den Standort südlich der Winterberger Straße als Alternativstandort
entschieden.
Die Art und das
Maß der neuen baulichen Anlage für das Feuerwehrgerätehaus wird im weiteren
Verfahren noch detailliert aufgezeigt.
Lage im Stadtgebiet
Das Plangebiet
wird im Norden durch die Winterberger Straße, im Süden durch die angrenzende
Bebauung (Kleingartenanlage) an der Straße „Am Heerweg“, östlich durch eine
Ackerfläche und westlich von dem vorhandenen Funkturm inklusive
Ausgleichsflächen begrenzt. Nach einer überschlägigen Berechnung der
erforderlichen Flächen für das neue Gerätehaus einschließlich der Freiflächen
sowie der erforderlichen Ausgleichsflächen wird der Geltungsbereich für den
Bebauungsplan eine Fläche von ca. 5.000m² umfassen.
Den genauen
Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 Abs. 7 BauGB). In der Anlage
1 ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes dargestellt.
Verfahren
Die
für das neue Feuerwehrgerätehaus vorgesehene Fläche ist im rechtsgültigen
Flächennutzungsplan als eine Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Da der
Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan (FNP) entwickelt werden muss, soll im
Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes die Fläche in eine Fläche für
den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr geändert werden. (siehe
VO-027/2023). Diese 33. FNP-Änderung wird im Parallelverfahren zum
Bebauungsplan Nr. 110 "Feuerwehrgerätehaus Winterberg" aufgestellt.
Die Umweltprüfung mit anschließender Dokumentation im Umweltbericht wird gemäß
der Abschichtungsregelung des § 2 (4) Satz 5 BauGB – wonach bei Plänen, die zu
einer Planhierarchie gehören, Mehrfachprüfungen vermieden werden sollen – für
die 33. FNP-Änderung und den parallel gemäß § 8 (3) BauGB aufgestellten
Bebauungsplan Nr. 110 zusammen erstellt.
Erforderliche Gutachten
Verkehrskonzept
Die Erschließung des neuen Feuerwehrgerätehauses über die
Bundestraße B 483 ist hinsichtlich potentieller Vorfahrtregelungen im
weiteren Verfahren zu untersuchen und mit dem Straßenbaulastträger abzustimmen.
Immissionsschutzgutachten
Aufgrund der Lage
des geplanten Feuerwehrgerätehauses zur nahegelegenen Wohnbebauung ist aller
Voraussicht nach ein Immissionsschutzgutachten erforderlich.
Bodengutachten
Aufgrund der dort
vorherrschenden Regenwasserversickerungsproblematik ist gegebenenfalls ein
Bodengutachten erforderlich.
Umsetzung der
Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm
Der Rat der Stadt
Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der
Lokalen Agenda 21
Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum Zeitpunkt des
Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB auf die Berücksichtigung der
einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis ist als Anlage 2
beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Rat
der Stadt Schwelm beschließt gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 110
„Feuerwehrgerätehaus Winterberg“.
Das Plangebiet liegt im nordwestlichen Bereich des Flurstücks 217 der Gemarkung Schwelm, Flur 32. Den genauen Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 Abs. 7 BauGB) (siehe Anlage 1).
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Finanzielle Auswirkungen:
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