Betreff
Benennung der Verkehrsfläche zwischen Neumarkt und Schulstraße als „Rathausplatz“ und Benennung des neu gebauten Radweges von der Stadtgrenze Gevelsberg bis Haßlinghauser Straße als „Unter dem Karst“ sowie Widmung beider Verkehrsflächen nach dem Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Vorlage
014/2023
Aktenzeichen
310 Da
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Bebauungsplan Nr. 103 „Rathaus – Neue Mitte“ setzt die zwischen den Straßen Neumarkt und Schulstraße liegende Fläche als Öffentliche Verkehrsfläche „Fußgängerbereich“ fest. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es, dass der Platz deshalb als Fußgängerbereich festgesetzt wird, um ihn ausschließlich für Fußgänger und Radfahrer vorzuhalten und als öffentlichen Platz auszugestalten und zu qualifizieren. Es soll also grundsätzlich Radverkehr nicht ausgeschlossen sein. Im Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzept ist folglich neben Elementen der Aufenthaltsqualität auch die Errichtung von Radabstellanlagen angedacht. Der Beginn der Straßenbaumaßnahme ist für 2023 vorgesehen. Die Maßnahme wird mit Finanzhilfen aus dem Bund-Länder-Programm „Lebendige Zentren“ gefördert.

Die Öffentliche Verkehrsfläche liegt auf dem städtischen Grundstück der Gemarkung Schwelm, Flur 19, Flurstück 1319. Nach dem Ausbau des Rathausplatzes bzw. dem Bau des Rathauses werden jeweils separate Grundstücke herausparzelliert, die dann auch neue Flurstücksbezeichnungen erhalten.

Die Voraussetzungen für eine straßenrechtliche Widmung als öffentliche Straße gemäß § 6 StrWG NW liegen vor.

Als Straßenname wird wegen des angrenzenden Rathausneubaues die Benennung als „Rathausplatz“ vorgeschlagen.

 

Der Fuß- und Radweg der von der Haßlinghauser Straße bis zur Stadtgrenze Gevelsberg im Wesentlichen über die alte Bahntrasse der Rheinischen Eisenbahn führt ist Teil der Radwegeverbindung „zwischen Ruhr und Wupper“. Der Weg ist tiefbautechnisch im Wesentlichen fertiggestellt und wird voraussichtlich im Frühjahr der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Das Land Nordrhein-Westfalen fördert den Radweg mit Finanzmitteln im Rahmen der Förderrichtlinien Nahmobilität.

Da die Stadt nicht Eigentümerin der alten Bahntrasse ist, hat sie mit den jeweiligen Eigentümern entsprechende Gestattungsverträge über die Benutzung der Flächen abgeschlossen. In diesen Gestattungsverträgen stimmen die Vertragspartner auch der straßenrechtlichen Widmung zu.

Die Voraussetzungen für eine straßenrechtliche Widmung als öffentliche Straße gemäß § 6 StrWG NW liegen deshalb vor.

Als Straßenname wird für den Fuß- und Radweg aufgrund der geologischen Gegebenheiten („Schwelmer Kalk“) die Benennung „Unter dem Karst“ vorgeschlagen.

 

Die Widmung der Verkehrsflächen erfolgt durch Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung) gem. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) vom 12.11.1999 in der zurzeit geltenden Fassung.

Die Widmungen sind öffentlich bekannt zu machen und werden nach § 6 Abs. 1 StrWG NW erst im Zeitpunkt ihrer öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

Zu den Benennungen erfolgt eine Amtliche Bekanntmachung.


Beschlussvorschlag:

 

1.       Folgende Verkehrsflächen werden neu benannt:

1.1.    Die im Bebauungsplan Nr. 103 „Rathaus – Neue Mitte“ festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche zwischen Neumarkt und Schulstraße erhält den Straßennamen „Rathausplatz“ (vgl. Anlage 01).

1.2.    Der Fuß- und Radweg der von der Haßlinghauser Straße bis zur Stadtgrenze Gevelsberg im Wesentlichen über die alte Bahntrasse der Rheinischen Eisenbahn führt, erhält den Straßennamen „Unter dem Karst“ (vgl. Anlage 02).

 

2.       Die unter 1. bezeichneten Verkehrsflächen erhalten durch Widmung gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der zurzeit geltenden Fassung die Eigenschaft von öffentlichen Straßen als Gemeindestraßen (gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW) in der Straßenbaulast der Stadt Schwelm (§ 47 StrWG NRW).

 

2.1.    Die unter 1.1 bezeichnete Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW in die Untergruppe „Straßen, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (Anliegerstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche, Fußgängerbereiche u.a.)“ eingestuft. Die Benutzung der Verkehrsfläche wird auf den Fußgänger- und Radverkehr beschränkt.

 

2.2.    Die unter 1.2 bezeichnete Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NRW in die Untergruppe „Sonstige Straßen“ als Selbständiger Fuß- und Radweg eingestuft. Die Benutzung der Verkehrsfläche wird auf den Fußgänger- und Radverkehr beschränkt.

 

In den dieser Verwaltungsvorlage als Anlagen beigefügten Plänen sind die Verkehrsflächen dargestellt.


 

Der Bürgermeister

i. V. gez. Schweinsberg