1. Neufassung des Aufstellungsbeschlusses
2. Änderung der Bezeichnung des Bebauungsplanes
Sachverhalt:
Wie bereits in der VO- 195/2020 beschrieben, wird, um den Anforderungen des
Brandschutzbedarfsplanes Rechnung zu tragen, eine Weiterentwicklung der
derzeitigen Feuerwache, die sich in der August-Bendler-Straße befindet,
dringend erforderlich. Da am jetzigen Standort der Wache jedoch keine
ausreichenden Flächen zur Verfügung stehen, wird eine Verlagerung der
Hauptfeuer- und Rettungswache auf die zurzeit brachliegenden Flächen im Bereich
der Straße „Am Ochsenkamp“ angestrebt.
Die Art und das
Maß der neuen baulichen Anlage für die Hauptfeuer- und Rettungswache wird im
weiteren Verfahren noch detailliert aufgezeigt.
Lage im Stadtgebiet – Geltungsbereich
Das Plangebiet
wird im Norden durch die Bahnanlagen, im Süden durch die Straße „Am Ochsenkamp“
sowie westlich durch gewerbliche Bauflächen und im Osten durch die vom
Technischen Hilfswerk (THW) genutzte Fläche (Anlage 1, Geltungsbereich)
begrenzt.
Der Bebauungsplan
Nr. 23 „Fillkuhle“, der den nun zur Überplanung anstehenden Bereich umfasst,
ist seit dem 26.09.1972 rechtskräftig. Die für die neue Feuerwache vorgesehene
Fläche ist im Ursprungsplan als Fläche für Versorgungsanlagen, Zweckbestimmung
Gas festgesetzt. Nach einer technischen Umstellung sind die hier ehemals
vorhandenen Gashochbehälter durch die AVU demontiert worden und ein Großteil
der Flächen wurde an die Stadt Schwelm veräußert. Im nördlichen und östlichen
Bereich des Plangebietes befindet sich eine private gewerblich genutzte Fläche.
Diese Privatfläche wird zurzeit über das städtische Grundstück verkehrlich
erschlossen und bedarf bei der Umsetzung des Projektes „Hauptfeuer- und
Rettungswache“ ggf. einer Neuregelung.
Nach Rechtskraft
des Bebauungsplanes Nr. 109 „Hauptfeuer- und Rettungswache – Am Ochsenkamp“
ersetzt dieser den vorhandenen Bebauungsplan Nr. 23 „ Fillkuhle“ in diesem
Bereich.
Umstellung des Verfahrens
Um
den Bebauungsplan rechtssicher zur Rechtskraft zubringen, ist eine Umstellung
des Verfahrens vom beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB in
ein Normalverfahren gem. § 2 ff. BauGB erforderlich. Das beschleunigte
Verfahren ist u.a. nur anzuwenden, wenn keine erheblichen Umweltauswirkungen zu
erwarten sind (§ 13 a Abs. 2), die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu
berücksichtigen wären.
Aufgrund
der im weiter fortgeschrittenen Planungsprozess herausgestellten
Umweltauswirkungen (u. a. aufgrund der Erarbeitung des Plankonzeptes), ist
nun eine Änderung auf das Normalverfahren nötig.
Abweichende Verfahrensschritte
durch die Änderung auf ein Normalverfahren
1. Aufgrund der v.g. Änderung des
Verfahrens sind die frühzeitigen Beteiligungen gem. § 3 (1) BauGB und § 4 (1)
BauGB erforderlich. Diese Beteiligungen sind bereits in der Zeit vom 16.02.2021
bis einschließlich 03.03.2021 durchgeführt worden. Die eingegangenen Anregungen
/ Stellungnahmen werden im nächsten Verfahrensschritt zum Beschluss der
öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB abgewogen und fließen dann in
die weitere Planung ein.
2. Eine Umweltprüfung wird gem. § 2
(4) BauGB erforderlich.
3. Der in seiner Darstellung
abweichende Flächennutzungsplan muss in einem förmlichen Verfahren (siehe
VO-160/2022/1) geändert werden. Die derzeitige Darstellung Fläche für Versorgungsanlagen,
Zweckbestimmung Gas, ist im Parallelverfahren in eine Gemeinbedarfsfläche –
Feuerwehr zu ändern.
Änderung der Bezeichnung des
Bebauungsplanes
Auf Hinweis der
Feuerwehr Schwelm wurde die Bezeichnung „Feuerwache – Am Ochsenkamp“ in
"Hauptfeuer- und Rettungswache - Am Ochsenkamp" redaktionell
geändert.
Erforderliche Gutachten
Umweltprüfung
Gem. § 2 (4)
BauGB ist eine Umweltprüfung, die eine Artenschutzprüfung, ein Umweltbericht
sowie eine Prüfung der evtl. erforderlichen Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen
beinhaltet, erforderlich.
Verkehrskonzept
Die neu zu
ordnende Zufahrt für die Hauptfeuer- und Rettungswache an der Straße „Am
Ochsenkamp“ ist durch ein Verkehrskonzept zu untersuchen. Es wird zu überprüfen
sein, inwiefern bestmöglich eine ständige Vorfahrtsregelung für die Feuerwehr
bei Noteinsätzen sichergestellt werden kann.
Immissionsschutzgutachten
Aufgrund der Lage
der geplanten Hauptfeuer- und Rettungswache zur nahegelegenen Wohnbebauung ist
aller Voraussicht nach ein Immissionsschutzgutachten erforderlich.
Bodengutachten
Für den Bereich
des ehemaligen Standortes der AVU-Gasbehälter wurde ein Eintrag in der
Altlastenverdachtskartierung vorgenommen. Demnach wird die Erarbeitung eines
Bodengutachtens erforderlich sein.
Umsetzung der Ziele
der Lokalen Agenda 21 Schwelm
Der Rat der Stadt
Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der
Lokalen Agenda 21
Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum Zeitpunkt des
Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB auf die Berücksichtigung der
einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis ist als Anlage 3
beigefügt.
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Aufstellungsbeschluss wird in 2 Punkten geändert:
·
Das
Planverfahren wird vom beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB auf das
Normalverfahren gem. § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden
ist, umgestellt und neugefasst.
·
Die
Bezeichnung des Bebauungsplanes wird redaktionell in Bebauungsplan Nr. 109
„Hauptfeuer- und Rettungswache – Am Ochsenkamp“ geändert.
Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke der
Gemarkung Schwelm, Flur 13, Flurstücke 461, 533, 534, 536, 931, 934, 938, 939.
Den genauen Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 Abs. 7 BauGB)
(vgl. Anlage 1).
Ein erstes Umsetzungskonzept liegt dieser
Vorlage bei (siehe Anlage 2).
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Der Bürgermeister In Vertretung gez. Schweinsberg |