Sachverhalt:
Im Rahmen der Bearbeitung und Erfüllung des
Compliance Management Systems (CMS) ist als Sachstandsbeurteilung in der Anlage
1 das Inhaltsverzeichnis der bisher geltenden Dienstanweisungen und
Richtlinien, welche Gegenstand des CMS sind, hinterlegt. Die neuen bzw.
bearbeiteten Dienstanweisungen sind in der Anlage entsprechend ergänzt worden.
Die Dienstanweisungen als auch die Richtlinien befinden sich weiterhin in
kontinuierlicher Bearbeitung.
Im Juni wurden die Dienstanweisungen um die Dienstanweisung für Vergaben
ergänzt. Die Dienstanweisung Rechnungswesen wurde ebenfalls hinsichtlich der
Größenklassen zu den „Aufträgen“ Auftragserteilungen von Dienst- und
Lieferleistungen sowie für Bauleistungen angepasst und wurde, nach erfolgter Prüfung
seitens der Rechnungsprüfung, im Intranet veröffentlicht. Die Richtlinie zum
Tax Compliance Management System (TCMS Rahmenrichtlinie) befindet sich derzeit
noch in Ausarbeitung, es wird angestrebt diese zum Jahreswechsel zu
veröffentlichen. Zur weiteren Fortführung und Dokumentation der Einordnung von
steuerlichen Sachverhalten soll zudem eine Softwarelösung angeschafft werden. Diese Software ermöglicht
es die Sachverhalte auf Jahre revisionssicher zu dokumentieren und im
Bedarfsfall vorzuhalten.
Diese kontinuierlichen Überarbeitungen der Dienstanweisungen als auch die
angestrebte Veröffentlichung der TCMS Rahmenrichtlinie belegen, dass im Rahmen
der internen Kontrolle die Forderungen des CMS erfüllt werden. Verstöße gegen
die bereits bestehenden Dienstanweisungen und Richtlinien wurden nicht
gemeldet. Auch wurden von Seiten der Rechnungsprüfung im Bericht über die
Recht- und Ordnungsmäßigkeitsprüfung für das Haushaltsjahr 2021 keine
Einwendungen hinsichtlich der bestehenden internen Kontrollfunktionen angeführt
und ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt.
Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (EU Whistleblower-Richtlinie)
Die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes
(EU-Whistleblower-Richtlinie) kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfüllt werden,
da der Regierungsentwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes am 27.07.2022 zwar
verabschiedet und somit das eigentliche Gesetzgebungsverfahren eingeleitet,
aber noch nicht abgeschlossen wurde. Prognostiziert wird, dass das Gesetz im
Laufe des Herbsts verabschiedet wird und dann 3 Monate nach Verkündung in Kraft
treten kann. Hinzu kommt, dass sich die Pflicht zur Einrichtung interner
Meldestellen nach dem jeweiligen Landesrecht richtet. Hierzu werden also noch
Landesgesetze der Bundesländer (hier NRW) zu erlassen sein. Inwieweit dieses
Gesetz dann bei der Stadt Schwelm umgesetzt wird und welche Parameter dabei
berücksichtigt werden (Einrichtung einer telefonischen Hotline oder eines
IT-gestützten Hinweisgebersystems, Inanspruchnahme eines Ombudsmannes / Ombudsfrau)
ist, bei Vorliegen eines entsprechenden Gesetzes, im Rahmen der Einrichtung des
Systems zu klären. Voraussetzung der ausführenden Personen ist die zwingende
Unabhängigkeit und fachliche Kompetenz in diesem Bereich. Interne und somit
vermeintliche kostenneutrale Lösungen sind kritisch zu bewerten da automatisch
Konfliktfelder entstehen können, welche gegen das Vertraulichkeitsgebot des
Hinweisgeberschutzgesetzes verstoßen. Inwieweit externe Meldestellen, wie z.B.
die geplanten Meldestellen beim Bundesamt für Justiz, bestehende Meldesysteme
bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie beim
Bundeskartellamt, genutzt werden können ist fraglich. Zumal die Bundesländer
für Meldungen, die die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen, eigene
externe Meldestellen einrichten müssten.
Quelle hierzu:
https://www.haufe.de/compliance/recht-politik/hinweisgebersysteme-und-die-eu-whistleblower-richtlinie_230132_528700.html
Bis zum 17. Dezember 2021 muss die EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales
Recht umgesetzt werden. Vor dem Hintergrund der gescheiterten Koalitionsverhandlungen
in Bezug auf das sogenannte Hinweisgeberschutzgesetz und des Endes der
laufenden Legislaturperiode ist zwar mit einer rechtzeitigen Umsetzung nicht
mehr zu rechnen; da die Richtlinie aber konkret genug und unbedingt ist, dürfte
sie in weiten Teilen dennoch unmittelbare Wirkung auf Kommunen und kommunale
Unternehmen entfalten.
Denn während die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie zwischen Privaten
grundsätzlich ausgeschlossen ist, gilt die Richtlinie bei öffentlichen
Arbeitgebern und Kommunen unmittelbar. Der Hintergrund dieses höheren Maßstabs
für Kommunen und öffentliche Unternehmen ist, dass die öffentliche Hand
nicht davon profitieren soll, wenn die Bundesrepublik Deutschland Richtlinien
nicht fristgemäß umsetzt. Daher gelten
Richtlinien unter Umständen direkt, so auch im Fall der
Whistleblower-Richtlinie.
https://www.derneuekaemmerer.de/recht/compliance/whistleblower-richtlinie-fordert-kommunen-heraus-20078/
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Der Bürgermeister Im Auftrag gez. Mollenkott |