Sachverhalt:
Wie bereits in der
letzten Sozialausschusssitzung vorgetragen, führt der russische Angriff auf die
Ukraine seit März 2022 zur Flucht von Millionen Ukrainer*innen. Der Zuzug nach
Deutschland und auch nach Schwelm hält unvermindert an.
Seit Kriegsbeginn hielten sich nach unseren Erkenntnissen rd. 360 ukrainische Flüchtlinge in Schwelm
auf. Aufgrund von Aus- bzw. Weiterreisen sind
derzeit noch 287 Flüchtlinge in Schwelm ansässig.
Seit ca. 6 Wochen
registriert der städtische Asylbereich
wieder einen Anstieg bei privaten Aufnahmen dieser Flüchtlingsgruppe in
Schwelm.
Die Kommunen wurden
vom Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und
Migration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKFFI) aufgefordert, ihre
Unterbringungsmöglichkeiten kritisch zu überprüfen und sich auf weitere
Aufnahmen vorzubereiten.
Sonderabfrage der derzeit in
den Kommunen aufgenommenen Personen gem. § 24 AufenthG (UKRAINE)
Im Zusammenhang mit
dem sog. Rechtskreiswechsel konnten aus der Ukraine geflüchtete Personen nur
noch in bestimmten Fällen in die Erfüllungsstatistik nach dem FlüAG einbezogen
werden. Dies hatte zur Folge, dass die ermittelten Erfüllungsquoten aktuell
starken Schwankungen unterlagen. Die tatsächliche Belastung vor Ort ließ sich
dadurch nicht mehr erkennen und ableiten. Da die FlüAG-
Meldungen für den Monat Juni keine valide Grundlage für Zuweisungen
darstellte, mussten alle Kommunen zum Stichtag 31.08.2022 die Gesamtzahl der in
der jeweiligen Kommune aufgenommenen Personen nach § 24 AufenthG (UKRAINE),
unabhängig von ihrem aufenthalts- und leistungsrechtlichen Status ohne
zurückgereiste oder weggezogene Personen, an die Bezirksregierung Arnsberg
melden.
Mit Schnellbrief Nr. 434/2022 des
Städte- und Gemeindebundes (Auszug
nachstehend) wurden die Kommunen nunmehr
über die vom Land vorgesehene modifizierte Berücksichtigung von
ukrainischen Flüchtlingen nach dem
Rechtskreiswechsel in der
FlüAG-Statistik informiert.
Das Land wird für den Personenkreis der aus
der Ukraine geflüchteten Personen zunächst folgenden Weg beschreiten:
• Von der Verhängung einer Wohnsitzauflage
gemäß § 12 Abs. 3 AufenthG wird für diesen Personenkreis derzeit abgesehen.
Dies hat zur Folge, dass diese Geflüchteten innerhalb von Nordrhein-Westfalen
freizügig bleiben. Gleichzeitig sollten die Kommunen die Geflüchteten
unabhängig von ihrem aufenthaltsrechtlichen Status und unter Berücksichtigung
von Zuzügen und Wegzügen weiterhin in die monatliche Meldung zur
FlüAG-Statistik aufnehmen.
• Dementsprechend wird das Land das
elektronische Meldeverfahren bezüglich der Anrechnung auf die
FlüAG-Zuweisungsquote zeitnah ändern. Aus der Ukraine geflüchtete Personen
werden dann, solange alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, auch nach
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG zu der Verteilquote
hinzugerechnet (sog. Zählfall). Dies gilt unabhängig davon, ob für die Personen
AsylblG-Leistungen erbracht werden oder nicht. Die genauen Meldevoraussetzungen
und Regularien, für welchen Monat die Umsetzung erfolgt, werden den Kommunen
gesondert über die Bezirksregierungen übermittelt. Die Bedingungen für die
Beantragung der FlüAG-Pauschale (Zahlfall) bleiben bestehen.
• Für den Meldemonat August verbleibt es
beim bisherigen Meldeverfahren, da die Ergebnisse der Sonderabfrage der
Bezirksregierung Arnsberg zum Stichtag 31.08.2022 als Korrektiv zur
FlüAG-Verteilstatistik herangezogen werden.
Durch diese Vorgehensweise – also den
Verbleib aller Geflüchteten aus der Ukraine in der FlüAG-Verteilstatistik –
bleibt die kommunale Belastung sichtbar und wird für die weiteren Zuweisungen
gemäß § 50 Asylgesetz oder § 24 Abs. 4 AufenthG zu Grunde gelegt. Die Steuerung
des belastungsgerechten Ausgleichs erfolgt somit in bewährter Form. Soweit
Kommunen aus der Ukraine geflüchtete Personen aufgenommen haben, wird dies bei
der Zuweisung weiterer Personen nach dem FlüAG also künftig auch dann noch
berücksichtigt, wenn diese einen Aufenthaltstitel erhalten und den Rechtskreis
gewechselt haben.
Unterbringung
In der städtischen
Unterkunft stehen insgesamt 120 Plätze für die Unterbringung von Flüchtlingen
und Obdachlosen zur Verfügung. Aktuell sind 41 Plätze belegt; davon 17 Plätze
mit ukrainischen Flüchtlingen. Bis zum 12.10.2022 wurden uns 16 weitere Zuweisungen
durch die Bezirksregierung mitgeteilt. Es handelt sich hierbei um Flüchtlinge
aus dem Irak, Iran, Marokko, Mazedonien, Afghanistan und Syrien.
Eine weitere Option
zur Unterbringung wird derzeit geprüft.
Erfüllungsquote nach dem FlüAG und Zuweisungen
Die Aufnahmequote für
Flüchtlinge im laufenden Asylverfahren liegt in Schwelm (Stand 23.09.2022) bei
96,08 % ( 363 Personen). Um die Aufnahmeverpflichtung zu 100 % (378 Personen)
zu erfüllen, sind 15 weitere Flüchtlinge aufzunehmen.
Bei dem FlüAG-Bestand von 365
Personen sind die vorgenannten Zuweisungen von 16 Personen laut
Bezirksregierung bereits berücksichtigt.
Entwicklung der Flüchtlingszahlen
Stichtag Fälle Personenzahl
31.12.2013 60 91 (davon 16 geduldete Flüchtlinge)
31.12.2014 80 146 (davon 26
geduldete Flüchtlinge)
31.12.2015 279 530
(davon 37 geduldete Flüchtlinge)
31.12.2016 177 357
(davon 87 geduldete Flüchtlinge)
31.12.2017 116 214
(davon 73 geduldete Flüchtlinge)
31.12.2018 84 162 (davon 94 geduldete Flüchtlinge)
31.12.2019 73 143
(davon 66 geduldete Flüchtlinge)
31.12.2020 66 121
(davon 65 geduldete Flüchtlinge)
31.12.2021 59 103
(davon 67 geduldete Flüchtlinge)
31.08.2022 105 206
(davon 55 geduldete Flüchtlinge)
Herkunftsländer der Flüchtlinge zum Stichtag 31.08.2022
Ukraine 120 Personen
Tadschikistan 7 Personen
Ghana 6 Personen
Irak 6 Personen
Iran 6 Personen
Nigeria 6 Personen
Nigeria 6 Personen
Die übrigen Asylbewerber und Geduldeten kommen u.a. aus Afghanistan, Armenien, Bangladesch, Burundi,
Bosnien-Herzogowina, Libanon, Marokko
sowie Serbien.
Sonderprüfung der FlüAG-Pauschalen für das Jahr 2019
Mit E-Mail vom
16.08.2022 teilte die Bezirksregierung der Stadt Schwelm mit, dass diese durch
das MKFFI beauftragt worden sei, die Rechtmäßigkeit der Auszahlung der in 2019
gezahlten FlüAG-Monatspauschalen zu prüfen. Des Weiteren wurden wir
unterrichtet, dass beabsichtigt sei, 260 Pauschalen (= 225.160,00 €)
zurückzufordern.
Vor Erstellung des
Rückforderungsbescheides wolle man der Stadt aber bis zum 30.09.2022 die
Gelegenheit geben, diese Rückforderung zu prüfen und eine Stellungnahme
abzugeben. Unsere Bitte auf Fristverlängerung aufgrund der Belastungssituation
in den Sozialämtern (Ukrainekonflikt, Personalmangel etc.) wurde mit dem
Hinweis auf Verjährung zum Jahresende
abgelehnt.
Zusätzlich zu den
extremen Belastungen im wirtschaftlichen Bereich wurde auch noch diese
Sonderprüfung geschultert. Von den beanstandeten 260 Pauschalen werden wir in
228 Pauschalen (197.448,00 €) Widerspruch einlegen, da diese unseres Erachtens
zu Recht gewährt wurden.
Bereits bei den
Sonderprüfungen für die Jahre 2017 und 2018 stellte sich heraus, dass die
Rückforderungen in der beabsichtigten Höhe nicht gerechtfertigt waren.
Jahr geforderte
Rückzahlung tatsächliche
Rückzahlung
2017 109.982,00
€ 45.032,00
€
2018 287.512,00
€ 69.280,00
€
Beschlussvorschlag:
Der
Sozialausschuss nimmt die Vorlage 204/2022 zur Kenntnis
|
Der Bürgermeister i.V. gez.
Kauke |
|
|