1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 und 4 BauGB
2. Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
3. Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Auf Hinweis der Feuerwehr Schwelm wurde die Bezeichnung
Feuerwache in Hauptfeuer- und Rettungswache redaktionell geändert. Der Inhalt
der Vorlage 160/2022/1 ist somit bis auf die redaktionelle Änderung (auch in
den beigefügten Unterlagen) identisch mit der Vorlage 160/2022.
Sachverhalt:
Plananlass
Um den
Anforderungen des Brandschutzbedarfsplanes Rechnung zu tragen, ist eine
Weiterentwicklung der derzeitigen Feuerwache, die sich zur Zeit in der
August-Bendler-Straße befindet, dringend erforderlich. Da am jetzigen Standort
der Wache jedoch keine ausreichenden Flächen zur Verfügung stehen, wird eine
Verlagerung der Hauptfeuer- und Rettungswache auf die zurzeit brachliegenden Flächen im
Bereich der Straße „Am Ochsenkamp“ angestrebt.
Da der entsprechende
Bebauungsplan Nr. 109 „Feuerwache – Am Ochsenkamp“ (hier wird die Bezeichnung
im nächsten Verfahrensschritt in „Hauptfeuer- und Rettungswache geändert) aus
dem Flächennutzungsplan entwickelt werden muss, ist die 32. Änderung
erforderlich.
In der Sitzungsvorlage
(SV-Nr. 195/2020) zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes ist unter dem
Punkt „Verfahren“ folgendes beschrieben:
„…Der von den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes (Anlage 2) abweichende Bebauungsplan
kann gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im
beschleunigten Verfahren auch aufgestellt werden, bevor der
Flächennutzungsplan geändert ist. Die Voraussetzung hierfür, dass eine
geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird, ist erfüllt.
Entsprechend wird der Flächennutzungsplan nach Inkrafttreten des Bebauungsplans
im Wege der Berichtigung angepasst.“
Die hier
aufgeführte „Berichtigung“ des Flächennutzungsplans ist jedoch aus heutiger
Sicht so nicht möglich, da aus Gründen der Rechtssicherheit auf ein „normales“
Verfahren gem. „ 2 (1) BauGB umgeschwenkt werden muss.
Für die Planung
der Hauptfeuer- und Rettungswache ist ein Immissionsschutzgutachten aufgrund
der vorhandenen nahen Wohnbebauung erforderlich, und da der Immissionsschutz zu
den Umweltbelangen zählt, die die Anwendung des § 13a BauGB ausschließt, ist
ein „Vollverfahren“, einschließlich der 32. Flächennutzungsplan-Änderung
erforderlich.
Lage im Stadtgebiet
Das Plangebiet
wird im Norden durch die Bahnanlagen, im Süden durch die Straße „Am Ochsenkamp“
sowie westlich durch gewerbliche Bauflächen und im Osten durch die vom THW
genutzte Fläche begrenzt.
Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP)
Die für die neue
Hauptfeuer- und Rettungswache vorgesehene Fläche ist im rechtsgültigen
Flächennutzungsplan als eine Fläche für Versorgungsanlagen, Zweckbestimmung Gas
dargestellt. Nach einer technischen Umstellung sind die hier ehemals
vorhandenen Gashochbehälter durch die AVU demontiert worden und ein Großteil
der Flächen wurde an die Stadt Schwelm veräußert.
Durch die nun
erforderliche Verlagerung der Hauptfeuer-
und Rettungswache ist
die zu überplanende Fläche in eine Gemeinbedarfsfläche – Feuerwehr zu ändern.
Der Regionalplan
Ruhr stellt diese Fläche als Allgemeinen Siedlungsbereich dar.
Die erforderliche
Landesplanerische Abstimmung gem. § 34 (1)
Landesplanungs- gesetzt (LPlG) ist bereits von der Verwaltung
eingeleitet.
Erforderliche Gutachten
Folgende
Gutachten werden im Verlauf des Änderungsverfahrens erforderlich sein.
Artenschutzprüfung und Umweltbericht
Immissionsschutzgutachten
Aufgrund der Lage der
geplanten Hauptfeuer- und Rettungswache zur nahegelegenen Wohnbebauung ist ein
Immissionsschutzgutachten erforderlich.
Bodengutachten
Für den Bereich des ehemaligen Standortes der AVU-Gasbehälter wurde ein
Eintrag in der Altlastenverdachtskartierung vorgenommen. Die Erarbeitung eines
Bodengutachtens ist erforderlich.
Verkehrsgutachten
Für die geplante
Entwicklung der Hauptfeuer- und Rettungswache muss hinsichtlich der
Erschließungssituation, der weiteren Abwicklung des vorhabenbedingten Verkehrs
und der Erschließung der Gewerblichen Baufläche im rückwärtigen Bereich des
Plangebiets eine verkehrsgutachterliche Einschätzung erfolgen. Die Erarbeitung
eines Verkehrsgutachtens ist erforderlich.
Der
Bürgermeister
gez. Langhard
Beschlussvorschlag:
1.
Gemäß § 2 Abs. 1 und 4 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) wird die
Aufstellung der 32.
Flächennutzungsplan-Änderung (Bereich Hauptfeuer- und Rettungswache - Am
Ochsenkamp) beschlossen.
2.
Die Verwaltung wird beauftragt, die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §
3 (1)
BauGB durchzuführen.
3.
Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
durchzuführen.