Betreff
Gebührenbedarfsberechnung und -kalkulation 2023 der Abwassergebühren in der Stadt Schwelm
Vorlage
189/2022
Aktenzeichen
TBS-Rewe/Gp
Art
Beschlussvorlage der TBS

 

Sachverhalt:

 

Gebührensätze

 

Aus der Kalkulation (Anlage 2) ergeben sich für 2023 folgende Gebührensätze:

 

 

Gebühren-

Satz 2022

Gebühren-

Satz 2023

Veränderung

Voraussichtl.

Gebühren-Aufkommen

 

%

Schmutzwassergebühr

 

 

 

 

 

Wupper-/Ruhrverbandsmitglieder

1,99

1,39

- 0,60

- 30,2

72.900

Übrige Benutzer (Kanalanschluss)

3,24

2,66

- 0,58

- 17,9

3.700.100

Benutzer mit abflusslosen Gruben

13,37

13,16

- 0,21

- 1,57

19.150

Kleinkläranlagen Grundgebühr

3,28

2,77

- 0,51

- 15,6

1.150

Kleinkläranlagen Entsorgungsgebühr

24,30

23,12

- 1,18

- 5,0

8.500

Niederschlagswassergebühr

 

 

 

 

 

Wupper-/Ruhrverbandsmitglieder

1,23

0,83

- 0,40

- 32,5

45.450

Übrige Benutzer (Kanalanschluss)

1,37

0,96

- 0,41

- 29,9

2.743.000

 


Entwicklung der Gebührensätze:

 

 

 

Kosten / Erlöse

 

Aus der Vergleichsübersicht (Anlage 3) ist zu entnehmen, dass sich die Gesamtkosten zum Vorjahr um 2.112 T€ (rd. – 24,0 %) reduzieren. Hiervon entfallen 890 T€ auf die Schmutzwasser(SW)-Gebühr und 1.222 T€ auf die Niederschlagswasser (NW)-Gebühr. Der Kostenverteilungsschlüssel hat sich gegenüber dem Vorjahr mit 3,76 Prozentpunkten zugunsten der NW-Gebühr verändert.

 

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit seinem Urteil vom 17.05.2022 seine bisherige Rechtsauffassung zur Berechnung von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen aufgegeben. Nach dem Tenor des Urteils ist die Einrechnung eines doppelten Inflationsausgleichs in Form von Abschreibung vom Wiederbeschaffungswert und Verzinsung der Restbuchwerte des Fremd- und Eigenkapitals mit Nominalzinssätzen nicht mehr zulässig.

Die Rechtskraft des Urteils vorwegnehmend werden die Grundsätze für die Kalkulation 2023 angewandt.

Die TBS berechnen die kalkulatorische Abschreibung weiterhin vom Wiederbeschaffungswert; die Anlagegüter der Abwasserbeseitigung (Kanäle) werden jährlich mit einem amtlichen Index hochgerechnet. Für 2023 wird aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage eine Steigerung des Baupreisindex für Ortskanäle um 16,3 % prognostiziert. Im Vorjahr betrug der Index + 1,8 %. Die kalkulatorischen Abschreibungen erhöhen sich mithin um rd. 420 T€.

Die kalkulatorischen Zinsen wurden bisher von den Restbuchwerten mit einem Mischzinssatz für Fremd- und Eigenkapital von zuletzt 3,75 % berechnet. Auswertungen des OVG-Urteils mit verbindlichen Berechnungsmodellen liegen bisher nicht vor. Nach bisherigen Erkenntnissen wird sich – unter Beibehaltung der Abschreibung von Wiederbeschaffungswerten – ein negativer Zinssatz ergeben (vgl. Ausführungen in den Vorlagen 109/2022 und 113/2022). In diesem Fall wird auf die Einrechnung von kalkulatorischen Zinsen verzichtet, was nach dem aktuell geltenden Gebührenrecht zulässig ist. Hierdurch ergibt sich eine Kostensenkung um 2.400 T€.

Derzeit wird von Fachleuten der Kommunalverbände an der Erstellung von Berechnungsmodellen gearbeitet. Sollte sich bis zur Entscheidung über die Gebührensatzung 2023 in der November-Sitzung des Verwaltungsrates eine positive Entwicklung ergeben, werden Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation überarbeitet und erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Bei weiteren Kostenpositionen ergibt sich insgesamt eine Reduzierung der Kosten um 143 T€. Demgegenüber sind Mindererlöse von rd. 228 T€ durch geringere Ausgleichsbeträge aus Vorjahren zu verzeichnen.

 

Erläuterungen zu den Kosten- und Erlöspositionen mit Abweichungen zum Vorjahr sind in der Vergleichsübersicht (Anlage 3) dargestellt. Aus der Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) ergibt sich die Verteilung der Kosten und Erlöse auf die einzelnen Sparten.

 

 

Bemessungsgrundlagen

 

Zur Ermittlung der Gebührensätze werden die im laufenden Jahr durchschnittlich veranlagten Mengen an Kubikmetern verbrauchten Wassers (SW) bzw. an Quadratmetern versiegelter Fläche (NW) zugrunde gelegt. Bei der Schmutzwasserbeseitigung ist mit einer Mengenerhöhung von rd. 41.500 m³ (rd. + 2,8 %) zu rechnen. Dies wirkt sich mit 0,08 € positiv auf den Gebührensatz aus. Die Bemessungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr reduzieren sich geringfügig um 3.200 m² (rd. - 0,1 %). Die Auswirkung auf den Gebührensatz beträgt 0,01 €.

 

 

Kleinkläranlagen / abflusslose Gruben

 

Für 2023 setzt sich die positive Entwicklung der Gebührensätze fort.

 

Bei Benutzung von abflusslosen Gruben wirken sich aufgrund des geringen Gebührenvolumens von unter 1 % des gesamten SW-Gebührenaufkommens bereits geringe Mengen- und Kostenveränderungen erheblich auf den Gebührensatz aus. Der Gebührensatz 2023 wird bei Einrechnung eines Überdeckungsausgleichs aus Vorjahren in Höhe von 5.400 € um 0,21 € (rd. 1,6 %) gesenkt.

 

Im Bereich der Kleinkläranlagen reduzieren sich die anteiligen Fixkosten um rd. 18 %. Dies führt bei geringeren Bemessungsgrundlagen (rd. – 3 %) zu einer entsprechenden Senkung der Grundgebühr. Die Entsorgungskosten einschl. Fixkostenanteil reduzieren sich bei geringerer Abfuhrmenge (rd. – 5 %) um rd. 9 %.


Beispielberechnung Musterhaushalt

 

Der Musterhaushalt besteht aus 4 Personen mit einem jährlichen Wasserverbrauch von 200 m³. Die versiegelte Fläche beträgt 130 m².

 

 

2022

2023

Veränderung

Schmutzwasser

648,00 €

532,00 €

- 116,00 €

Niederschlagswasser

178,10 €

124,80 €

- 53,30 €

Abwasser gesamt

862,10 €

656,80 €

- 169,30 €

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation der Abwassergebühren in der Stadt Schwelm für das Jahr 2023 wird zugestimmt.

 


 

 

 

Der Vorstand

gezeichnet

Ute Bolte