Sachverhalt:
Gebührensätze
Aus der Kalkulation (Anlage
2) ergeben sich für 2023 folgende Gebührensätze:
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Gebühren- Satz
2022 |
Gebühren- Satz 2023 |
Veränderung |
Voraussichtl. Gebühren-Aufkommen |
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€ |
€ |
€ |
% |
€ |
Schmutzwassergebühr |
|
|
|
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Wupper-/Ruhrverbandsmitglieder |
1,99 |
1,39 |
- 0,60 |
- 30,2 |
72.900 |
Übrige
Benutzer (Kanalanschluss) |
3,24 |
2,66 |
- 0,58 |
- 17,9 |
3.700.100 |
Benutzer
mit abflusslosen Gruben |
13,37 |
13,16 |
- 0,21 |
- 1,57 |
19.150 |
Kleinkläranlagen
Grundgebühr |
3,28 |
2,77 |
- 0,51 |
- 15,6 |
1.150 |
Kleinkläranlagen
Entsorgungsgebühr |
24,30 |
23,12 |
- 1,18 |
- 5,0 |
8.500 |
Niederschlagswassergebühr |
|
|
|
|
|
Wupper-/Ruhrverbandsmitglieder |
1,23 |
0,83 |
- 0,40 |
- 32,5 |
45.450 |
Übrige
Benutzer (Kanalanschluss) |
1,37 |
0,96 |
- 0,41 |
- 29,9 |
2.743.000 |
Entwicklung der Gebührensätze:
Kosten / Erlöse
Aus der
Vergleichsübersicht (Anlage 3) ist zu entnehmen, dass sich die
Gesamtkosten zum Vorjahr um 2.112 T€ (rd. – 24,0 %) reduzieren. Hiervon
entfallen 890 T€ auf die Schmutzwasser(SW)-Gebühr und 1.222 T€ auf die Niederschlagswasser
(NW)-Gebühr. Der Kostenverteilungsschlüssel hat sich gegenüber dem Vorjahr mit
3,76 Prozentpunkten zugunsten der NW-Gebühr verändert.
Das
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit seinem Urteil vom
17.05.2022 seine bisherige Rechtsauffassung zur Berechnung von kalkulatorischen
Abschreibungen und Zinsen aufgegeben. Nach dem Tenor des Urteils ist die
Einrechnung eines doppelten Inflationsausgleichs in Form von Abschreibung vom
Wiederbeschaffungswert und Verzinsung der Restbuchwerte des Fremd- und
Eigenkapitals mit Nominalzinssätzen nicht mehr zulässig.
Die Rechtskraft des
Urteils vorwegnehmend werden die Grundsätze für die Kalkulation 2023 angewandt.
Die TBS berechnen
die kalkulatorische Abschreibung weiterhin vom Wiederbeschaffungswert; die
Anlagegüter der Abwasserbeseitigung (Kanäle) werden jährlich mit einem
amtlichen Index hochgerechnet. Für 2023 wird aufgrund der aktuellen
Wirtschaftslage eine Steigerung des Baupreisindex für Ortskanäle um 16,3 %
prognostiziert. Im Vorjahr betrug der Index + 1,8 %. Die kalkulatorischen
Abschreibungen erhöhen sich mithin um rd. 420 T€.
Die kalkulatorischen
Zinsen wurden bisher von den Restbuchwerten mit einem Mischzinssatz für Fremd-
und Eigenkapital von zuletzt 3,75 % berechnet. Auswertungen des OVG-Urteils mit
verbindlichen Berechnungsmodellen liegen bisher nicht vor. Nach bisherigen
Erkenntnissen wird sich – unter Beibehaltung der Abschreibung von
Wiederbeschaffungswerten – ein negativer Zinssatz ergeben (vgl. Ausführungen in
den Vorlagen 109/2022 und 113/2022). In diesem Fall wird auf die Einrechnung
von kalkulatorischen Zinsen verzichtet, was nach dem aktuell geltenden
Gebührenrecht zulässig ist. Hierdurch ergibt sich eine Kostensenkung um 2.400
T€.
Derzeit wird von
Fachleuten der Kommunalverbände an der Erstellung von Berechnungsmodellen
gearbeitet. Sollte sich bis zur Entscheidung über die Gebührensatzung 2023 in
der November-Sitzung des Verwaltungsrates eine positive Entwicklung ergeben,
werden Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation überarbeitet und erneut zur
Beschlussfassung vorgelegt.
Bei weiteren
Kostenpositionen ergibt sich insgesamt eine Reduzierung der Kosten um 143 T€.
Demgegenüber sind Mindererlöse von rd. 228 T€ durch geringere Ausgleichsbeträge
aus Vorjahren zu verzeichnen.
Erläuterungen zu den
Kosten- und Erlöspositionen mit Abweichungen zum Vorjahr sind in der
Vergleichsübersicht (Anlage 3) dargestellt. Aus der
Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) ergibt sich die Verteilung der
Kosten und Erlöse auf die einzelnen Sparten.
Bemessungsgrundlagen
Zur Ermittlung der
Gebührensätze werden die im laufenden Jahr durchschnittlich veranlagten Mengen
an Kubikmetern verbrauchten Wassers (SW) bzw. an Quadratmetern versiegelter
Fläche (NW) zugrunde gelegt. Bei der Schmutzwasserbeseitigung ist mit einer
Mengenerhöhung von rd. 41.500 m³ (rd. + 2,8 %) zu rechnen. Dies wirkt sich mit
0,08 € positiv auf den Gebührensatz aus. Die Bemessungsgrundlagen für die
Niederschlagswassergebühr reduzieren sich geringfügig um 3.200 m² (rd. - 0,1
%). Die Auswirkung auf den Gebührensatz beträgt 0,01 €.
Kleinkläranlagen
/ abflusslose Gruben
Für 2023 setzt sich
die positive Entwicklung der Gebührensätze fort.
Bei Benutzung von
abflusslosen Gruben wirken sich aufgrund des geringen Gebührenvolumens von
unter 1 % des gesamten SW-Gebührenaufkommens bereits geringe Mengen- und
Kostenveränderungen erheblich auf den Gebührensatz aus. Der Gebührensatz 2023
wird bei Einrechnung eines Überdeckungsausgleichs aus Vorjahren in Höhe von
5.400 € um 0,21 € (rd. 1,6 %) gesenkt.
Im Bereich der
Kleinkläranlagen reduzieren sich die anteiligen Fixkosten um rd. 18 %. Dies
führt bei geringeren Bemessungsgrundlagen (rd. – 3 %) zu einer entsprechenden
Senkung der Grundgebühr. Die Entsorgungskosten einschl. Fixkostenanteil
reduzieren sich bei geringerer Abfuhrmenge (rd. – 5 %) um rd. 9 %.
Beispielberechnung
Musterhaushalt
Der Musterhaushalt
besteht aus 4 Personen mit einem jährlichen Wasserverbrauch von 200 m³. Die
versiegelte Fläche beträgt 130 m².
|
2022 |
2023 |
Veränderung |
Schmutzwasser |
648,00 € |
532,00 € |
- 116,00 € |
Niederschlagswasser |
178,10 € |
124,80 € |
- 53,30 € |
Abwasser
gesamt |
862,10 € |
656,80 € |
- 169,30 € |
Beschlussvorschlag:
Der
Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation der Abwassergebühren in der Stadt
Schwelm für das Jahr 2023 wird zugestimmt.
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Der Vorstand gezeichnet Ute Bolte |