Betreff
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2021
Vorlage
175/2022
Aktenzeichen
FB 111
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Im Rahmen des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (2. NKFWG NRW) im Jahr 2019 führte der Gesetzgeber eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung der Gesamtabschlüsse ein. Sie ist jährlich bei Vorliegen der Voraussetzungen per Ratsbeschluss zu erwirken.

 

Für die Befreiung zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2021 ist ein Beschluss des Rates der Stadt Schwelm bis zum 30.09.2022 erforderlich.

 

Voraussetzung für die Befreiung von der Pflicht zur Gesamtabschlussaufstellung ist, dass zwei von den drei nachstehend aufgeführten Merkmalen am Abschlussstichtag und am vorhergehenden Abschlussstichtag zutreffen:

 

  1. die Bilanzsumme in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbstständigten Aufgabenbereiche nach § 116a Abs. 3 GO NRW übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000 Euro,

 

  1. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereiche nach § 116a Abs. 3 GO NRW machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,

 

  1. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereiche nach § 116a Abs. 3 GO NRW machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme aus.

 

Die Dokumentation des Vorliegens der Befreiungstatbestände erfolgt anhand der durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW entwickelten Berechnungshilfe „Prüfung der Befreiungsmöglichkeit nach § 116a GO NRW zur Aufstellung eines NKF-Gesamtabschlusses“ vom 30.10.2019 (Anlage 1).

 

Für die Überprüfung der drei Merkmale bezüglich der Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses 2021 sind die Werte aus den Jahresabschlüssen der Jahre 2020 und 2021 der Konzernmutter (Stadt Schwelm) und der vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche (TBS AöR) maßgeblich. Bei den Jahresabschlüssen 2021 der Stadt Schwelm und der TBS AöR wird jeweils auf den Entwurfsstand zurückgegriffen. Da aber keine größeren Bewegungen mehr zu erwarten sind, wird dies als unkritisch eingestuft.

 

Die Berechnung der Kennzahlen ergibt folgendes Bild:

 

Kennzahl

2021

2020

Ergebnis

Bilanzsummen                  < 1.500.000.000,01 €

270.623.797,01 €

255.037.382,14 €

Kriterium erfüllt!

Anteil ordentliche Erträge < 50 %

20,88 %

17,71 %

Kriterium erfüllt!

Anteil Bilanzsumme          < 50 %

39,17 %

42,76 %

Kriterium erfüllt!

 

 

Weitere Details zur Berechnung können der beigefügten Anlage entnommen werden. Im Ergebnis erfüllt die Stadt Schwelm zu den Stichtagen 31.12.2020 und 31.12.2021 alle drei Merkmale.

 

Die Entscheidung des Rates über die Inanspruchnahme der Befreiungsmöglichkeit ist der Aufsichtsbehörde jährlich mit der Anzeige des durch den Rat festgestellten Jahresabschlusses der Gemeinde vorzulegen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Von der größenabhängigen Befreiungsmöglichkeit von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2021 gem. § 116 a GO NRW wird Gebrauch gemacht.

 


 

 

 

 

 

Der Bürgermeister

Im Auftrag
gez. Mollenkott