Sachverhalt:
Im Rahmen des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (2. NKFWG NRW) im Jahr 2019 führte der Gesetzgeber eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung der Gesamtabschlüsse ein. Sie ist jährlich bei Vorliegen der Voraussetzungen per Ratsbeschluss zu erwirken.
Für die Befreiung zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2021
ist ein Beschluss des Rates der Stadt Schwelm bis zum 30.09.2022 erforderlich.
Voraussetzung für
die Befreiung von der Pflicht zur Gesamtabschlussaufstellung ist, dass zwei von
den drei nachstehend aufgeführten Merkmalen am Abschlussstichtag und am
vorhergehenden Abschlussstichtag zutreffen:
- die Bilanzsumme in den Bilanzen der
Gemeinde und der einzubeziehenden verselbstständigten Aufgabenbereiche
nach § 116a Abs. 3 GO NRW übersteigen insgesamt nicht mehr als
1.500.000.000 Euro,
- die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge
aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereiche
nach § 116a Abs. 3 GO NRW machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen
Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,
- die der Gemeinde zuzurechnenden
Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten
Aufgabenbereiche nach § 116a Abs. 3 GO NRW machen insgesamt weniger als 50
Prozent der Bilanzsumme aus.
Die Dokumentation
des Vorliegens der Befreiungstatbestände erfolgt anhand der durch die
Gemeindeprüfungsanstalt NRW entwickelten Berechnungshilfe „Prüfung der
Befreiungsmöglichkeit nach § 116a GO NRW zur Aufstellung eines
NKF-Gesamtabschlusses“ vom 30.10.2019 (Anlage 1).
Für die Überprüfung
der drei Merkmale bezüglich der Befreiung von der Aufstellung des
Gesamtabschlusses 2021 sind die Werte aus den Jahresabschlüssen der Jahre 2020
und 2021 der Konzernmutter (Stadt Schwelm) und der
vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche (TBS AöR)
maßgeblich. Bei den Jahresabschlüssen 2021 der Stadt Schwelm und der TBS AöR
wird jeweils auf den Entwurfsstand zurückgegriffen. Da aber keine größeren
Bewegungen mehr zu erwarten sind, wird dies als unkritisch eingestuft.
Die Berechnung der
Kennzahlen ergibt folgendes Bild:
Kennzahl |
2021 |
2020 |
Ergebnis |
Bilanzsummen < 1.500.000.000,01 € |
270.623.797,01 € |
255.037.382,14 € |
Kriterium erfüllt! |
Anteil ordentliche Erträge < 50 % |
20,88 % |
17,71 % |
Kriterium erfüllt! |
Anteil Bilanzsumme
< 50 % |
39,17 % |
42,76 % |
Kriterium erfüllt! |
Weitere Details zur
Berechnung können der beigefügten Anlage entnommen werden. Im Ergebnis erfüllt
die Stadt Schwelm zu den Stichtagen 31.12.2020 und 31.12.2021 alle drei
Merkmale.
Die Entscheidung
des Rates über die Inanspruchnahme der Befreiungsmöglichkeit ist der
Aufsichtsbehörde jährlich mit der Anzeige des durch den Rat festgestellten
Jahresabschlusses der Gemeinde vorzulegen.
Beschlussvorschlag:
Von der
größenabhängigen Befreiungsmöglichkeit von der Pflicht zur Aufstellung des
Gesamtabschlusses 2021 gem. § 116 a GO NRW wird Gebrauch gemacht.
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Der Bürgermeister Im Auftrag |