1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 und 4 BauGB
2. Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
3. Beschluss zur frühzeitigen Beteiligungder Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Sachverhalt:
Plananlass
Um den
Anforderungen des Brandschutzbedarfsplanes Rechnung zu tragen, ist eine
Weiterentwicklung der derzeitigen Feuerwache, die sich zur Zeit in der
August-Bendler-Straße befindet, dringend erforderlich. Da am jetzigen Standort
der Wache jedoch keine ausreichenden Flächen zur Verfügung stehen, wird eine
Verlagerung der Feuerwache auf die zurzeit brachliegenden Flächen im Bereich
der Straße „Am Ochsenkamp“ angestrebt.
Da der
entsprechende Bebauungsplan Nr. 109 „Feuerwache – Am Ochsenkamp“ aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt werden muss, ist die 32. Änderung erforderlich.
In der
Sitzungsvorlage (SV-Nr. 195/2020) zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes
ist unter dem Punkt „Verfahren“ folgendes beschrieben:
„…Der von den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes (Anlage 2) abweichende Bebauungsplan
kann gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im
beschleunigten Verfahren auch aufgestellt werden, bevor der
Flächennutzungsplan geändert ist. Die Voraussetzung hierfür, dass eine geordnete
städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird, ist erfüllt. Entsprechend
wird der Flächennutzungsplan nach Inkrafttreten des Bebauungsplans im Wege der Berichtigung angepasst.“
Die hier
aufgeführte „Berichtigung“ des Flächennutzungsplans ist jedoch aus heutiger
Sicht so nicht möglich, da aus Gründen der Rechtssicherheit auf ein „normales“
Verfahren gem. „ 2 (1) BauGB umgeschwenkt werden muss.
Für die Planung
der Feuerwache ist ein Immissionsschutzgutachten aufgrund der vorhandenen nahen
Wohnbebauung erforderlich, und da der Immissionsschutz zu den Umweltbelangen
zählt, die die Anwendung des § 13a BauGB ausschließt, ist ein „Vollverfahren“,
einschließlich der 32. Flächennutzungsplan-Änderung erforderlich.
Lage im Stadtgebiet
Das Plangebiet
wird im Norden durch die Bahnanlagen, im Süden durch die Straße „Am Ochsenkamp“
sowie westlich durch gewerbliche Bauflächen und im Osten durch die vom THW
genutzte Fläche begrenzt.
Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP)
Die für die neue
Feuerwache vorgesehene Fläche ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als
eine Fläche für Versorgungsanlagen, Zweckbestimmung Gas dargestellt. Nach einer
technischen Umstellung sind die hier ehemals vorhandenen Gashochbehälter durch
die AVU demontiert worden und ein Großteil der Flächen wurde an die Stadt
Schwelm veräußert.
Durch die nun
erforderliche Verlagerung der Feuerwache ist die zu überplanende Fläche in eine
Gemeinbedarfsfläche – Feuerwehr zu ändern.
Der Regionalplan
Ruhr stellt diese Fläche als Allgemeinen Siedlungsbereich dar.
Die erforderliche
Landesplanerische Abstimmung gem. § 34 (1)
Landesplanungs- gesetzt (LPlG) ist bereits von der Verwaltung
eingeleitet.
Erforderliche Gutachten
Folgende
Gutachten werden im Verlauf des Änderungsverfahrens erforderlich sein.
Artenschutzprüfung und Umweltbericht
Immissionsschutzgutachten
Aufgrund der Lage der
geplanten Feuerwache zur nahegelegenen Wohnbebauung ist ein
Immissionsschutzgutachten erforderlich.
Bodengutachten
Für den Bereich des ehemaligen Standortes der AVU-Gasbehälter wurde ein
Eintrag in der Altlastenverdachtskartierung vorgenommen. Die Erarbeitung eines
Bodengutachtens ist erforderlich.
Verkehrsgutachten
Für die geplante Entwicklung der Feuerwache muss hinsichtlich der
Erschließungssituation, der weiteren Abwicklung des vorhabenbedingten Verkehrs
und der Erschließung der Gewerblichen Baufläche im rückwärtigen Bereich des
Plangebiets eine verkehrsgutachterliche Einschätzung erfolgen. Die Erarbeitung
eines Verkehrsgutachtens ist erforderlich
Beschlussvorschlag:
1.
Gemäß § 2 Abs. 1 und 4 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) wird die
Aufstellung der 32.
Flächennutzungsplan-Änderung (Bereich Feuerwache - Am Ochsenkamp) beschlossen.
2.
Die Verwaltung wird beauftragt, die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §
3 (1)
BauGB durchzuführen.
3.
Die Verwaltung wird beauftragt, die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
durchzuführen.
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Der Bürgermeister gez. Langhard |