Sachverhalt:
Gem. § 95 Abs. 1 GO NRW hat die Stadt Schwelm zum Schluss eines jeden
Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss muss
klar und übersichtlich sein. Er hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten,
Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Er hat unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln.
Der Jahresabschluss besteht aus:
· der Ergebnisrechnung,
· der Finanzrechnung,
· den Teilrechnungen,
· der Bilanz,
· dem Anhang mit Anlagen (Anlagenspiegel, Forderungsspiegel, Eigenkapital-spiegel, Verbindlichkeitenspiegel) und dem
· Lagebericht.
Gem. § 95 Abs. 5 GO NRW wird der Entwurf des Jahresabschlusses und des Lageberichtes von der Kämmerin aufgestellt und dem Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt.
Anschließend leitet der Bürgermeister den Entwurf dem Rat zur Feststellung zu.
Vor der
Feststellung durch den Rat wird der Entwurf des Jahresabschlusses jedoch
zunächst an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung weitergeleitet, der sich
der örtlichen Rechnungsprüfung bedient.
Nach Durchführung der in § 102 GO
NRW geregelten Prüfung, stellt der Rat den geprüften Jahresabschluss fest,
beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. die Behandlung des
Jahresfehlbetrages und entscheidet über die Entlastung des Bürgermeisters.
Wie schon das Jahr 2020 war auch das Jahr 2021 von der COVID-19-Pandemie
geprägt, welche sich auf die wirtschaftliche Lage der Stadt Schwelm in Form von
Mehraufwendungen und Mindererträgen belastend ausgewirkt hat. Die angespannte und unsichere
Haushaltssituation veranlasste die Kämmerin im Juli 2021 eine
Bewirtschaftungssperre zu verhängen.
Mit dem Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden
Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen (NKF-CIG)
wurde festgelegt, dass die Haushaltsbelastungen der Jahre 2020 bis 2022 im
Rahmen der Jahresabschlusserstellung zu isolieren und durch außerordentliche
Erträge in gleicher Höhe in der Ergebnisrechnung zu neutralisieren sind. Im
Jahr 2020 war der Einsatz der Bilanzierungshilfe insbesondere durch den Zufluss
staatlicher Kompensationsleistungen nicht erforderlich, im Berichtsjahr stellte
sich die Ausgangslage allerdings anders dar. Bereits die Etatplanung sah für
das Haushaltsjahr 2021 pandemiebedingte Haushaltsmehrbelastungen in Höhe von 10,1
Mio. € vor. Die systematische Zusammenstellung der Belastungen im Rahmen der
Jahresabschlusserstellung summierte sich dann letztendlich auf 9 Mio. €.
Insofern sieht der aktuell vorliegende Entwurf des Jahresabschlusses
2021 die Bildung einer Bilanzierungshilfe in Höhe von 9 Mio. € vor und schließt
mit einem Jahresüberschuss von 2,9 Mio. € ab. Damit erzielt die Stadt Schwelm
zum sechsten Mal in Folge ein positives Jahresergebnis.
Ohne das noch neue Instrument der Bilanzierungshilfe hätte die Stadt
Schwelm mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 6,1 Mio. € abgeschlossen.
Für weitere Informationen zu den Hintergründen und Auswirkungen der
Bilanzierungshilfe wird auf die Sitzungsvorlage 125/2022 verwiesen, die für den
Hauptausschuss am 09.06.2022 vorgesehen ist.
Sobald der Bericht zum Entwurf des Jahresabschlusses 2021 fertiggestellt
ist, wird er dieser Sitzungsvorlage rechtzeitig vor der Ratssitzung am
23.06.2022 als Anlage beigefügt. Der
Entwurf des Jahresabschlusses 2021 wird in elektronischer Form zur Verfügung
gestellt. Papierexemplare können auf Wunsch nachgereicht werden.
Beschlussvorschlag:
Der Rat
verweist den gemäß § 95 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) durch die
Kämmerin aufgestellten und durch den Bürgermeister bestätigten Entwurf des
Jahresabschlusses der Stadt Schwelm zum 31.12.2021 gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW in
Verbindung mit § 101 GO NRW zur Prüfung
an den Rechnungsprüfungsausschuss.
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Der Bürgermeister gez. Langhard |