Betreff
Entwurf des Jahresabschlusses 2021
Vorlage
121/2022
Aktenzeichen
111 Finanzen
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gem. § 95 Abs. 1 GO NRW hat die Stadt Schwelm zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich sein. Er hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln.

 

 

Der Jahresabschluss besteht aus:

 

·         der Ergebnisrechnung,

·         der Finanzrechnung,

·         den Teilrechnungen,

·         der Bilanz,

·         dem Anhang mit Anlagen (Anlagenspiegel, Forderungsspiegel, Eigenkapital-spiegel, Verbindlichkeitenspiegel) und dem

·         Lagebericht.

 

Gem. § 95 Abs. 5 GO NRW wird der Entwurf des Jahresabschlusses und des Lageberichtes von der Kämmerin aufgestellt und dem Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt.

Anschließend leitet der Bürgermeister den Entwurf dem Rat zur Feststellung zu.

Vor der Feststellung durch den Rat wird der Entwurf des Jahresabschlusses jedoch zunächst an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung weitergeleitet, der sich der örtlichen Rechnungsprüfung bedient.

 

Nach Durchführung der in § 102 GO NRW geregelten Prüfung, stellt der Rat den geprüften Jahresabschluss fest, beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. die Behandlung des Jahresfehlbetrages und entscheidet über die Entlastung des Bürgermeisters.

 

Wie schon das Jahr 2020 war auch das Jahr 2021 von der COVID-19-Pandemie geprägt, welche sich auf die wirtschaftliche Lage der Stadt Schwelm in Form von Mehraufwendungen und Mindererträgen belastend ausgewirkt hat.  Die angespannte und unsichere Haushaltssituation veranlasste die Kämmerin im Juli 2021 eine Bewirtschaftungssperre zu verhängen.

 

Mit dem Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen (NKF-CIG) wurde festgelegt, dass die Haushaltsbelastungen der Jahre 2020 bis 2022 im Rahmen der Jahresabschlusserstellung zu isolieren und durch außerordentliche Erträge in gleicher Höhe in der Ergebnisrechnung zu neutralisieren sind. Im Jahr 2020 war der Einsatz der Bilanzierungshilfe insbesondere durch den Zufluss staatlicher Kompensationsleistungen nicht erforderlich, im Berichtsjahr stellte sich die Ausgangslage allerdings anders dar. Bereits die Etatplanung sah für das Haushaltsjahr 2021 pandemiebedingte Haushaltsmehrbelastungen in Höhe von 10,1 Mio. € vor. Die systematische Zusammenstellung der Belastungen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung summierte sich dann letztendlich auf 9 Mio. €.

 

Insofern sieht der aktuell vorliegende Entwurf des Jahresabschlusses 2021 die Bildung einer Bilanzierungshilfe in Höhe von 9 Mio. € vor und schließt mit einem Jahresüberschuss von 2,9 Mio. € ab. Damit erzielt die Stadt Schwelm zum sechsten Mal in Folge ein positives Jahresergebnis.

 

Ohne das noch neue Instrument der Bilanzierungshilfe hätte die Stadt Schwelm mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 6,1 Mio. € abgeschlossen.

 

Für weitere Informationen zu den Hintergründen und Auswirkungen der Bilanzierungshilfe wird auf die Sitzungsvorlage 125/2022 verwiesen, die für den Hauptausschuss am 09.06.2022 vorgesehen ist.

 

Sobald der Bericht zum Entwurf des Jahresabschlusses 2021 fertiggestellt ist, wird er dieser Sitzungsvorlage rechtzeitig vor der Ratssitzung am 23.06.2022  als Anlage beigefügt. Der Entwurf des Jahresabschlusses 2021 wird in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Papierexemplare können auf Wunsch nachgereicht werden.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat verweist den gemäß § 95 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) durch die Kämmerin aufgestellten und durch den Bürgermeister bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses der Stadt Schwelm zum 31.12.2021 gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit § 101 GO NRW  zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss.

 


 

 

Der Bürgermeister

gez. Langhard