Betreff
Landeskinderschutzgesetz NRW – aktueller Sachstand zur Gesetzgebung
Vorlage
087/2022
Aktenzeichen
4/51 1.02DA
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

Zitat aus dem Gesetzentwurf der Landesregierung:

 

A Problem

Die Notwendigkeit wirksamen Kinderschutzes ist nicht erst durch die in den vergangenen Jahren bekannt gewordenen Sachverhalte der vielfachen und oft systematisch angelegten sexualisierten Gewalt in einigen Fallkonstellationen in das Licht der Öffentlichkeit gerückt. Kinderschutz ist aber auch jenseits öffentlichkeitswirksamer Einzelfälle von überragender Bedeutung, denn jeder Fall von Kindeswohlgefährdung – ob öffentlich bekannt geworden oder nicht, ist mit großem Leid für das betroffene Kind oder die Jugendliche oder den Jugendlichen verbunden. Es ist gut, dass die öffentlich bekannt gewordenen Fälle in der Gesellschaft eine gesteigerte Sensibilität für die Thematik hervorgerufen haben. Dabei erschöpft sich die Aufgabe des Kinderschutzes jedoch nicht in der bloßen Verhütung oder Abwehr von Kindeswohlgefährdungen. Ausgangspunkt eines funktionierenden Kinderschutzes ist vielmehr die Position eines jeden Kindes oder Jugendlichen als Träger von Rechten (und ggf. Pflichten), also das Kind oder die jugendliche Person in seiner oder ihrer Eigenschaft als Rechtssubjekt. Nur von dieser Rechtssubjektivität her gedacht können auch staatliche Schutzaufträge begriffen werden, nämlich als Auftrag an die Rechtsgemeinschaft, das Kind oder die jugendliche Person in seiner oder ihrer Rechtssubjektivität zu achten und zu schützen. Erst im Lichte dieser Wechselbezüglichkeit kann umfassender Kinderschutz erreicht und gewährleistet werden.

 

B Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetz wird die staatliche Aufgabe und Rolle im Kinderschutz in seiner Eigenschaft als gesamtgesellschaftliche Querschnittsaufgabe präzisiert und qualitativ gestärkt. Vor diesem Hintergrund stellt dieses Gesetz zunächst Regelungen zur Rechtsposition des Kindes bzw. der Jugendlichen oder des Jugendlichen – auch in Verfahren, Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe – noch einmal klar, um sodann die einzelnen für den Schutz und die Entwicklung des Kindes oder der Jugendlichen oder des Jugendlichen relevanten Handlungsfelder näher einzugrenzen, namentlich-die fachlichen Standards bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung einschließlich der Qualitätsberatung und Qualitätsentwicklung,

 

-       die anzustrebende Zusammenarbeit der beteiligten Akteure in Netzwerkstrukturen und

-       Leitlinien für Kinderschutzkonzepte, die in Einrichtungen und Angeboten der Kinder-und Jugendhilfe zur Anwendung gelangen und deren Zielsetzung darin bestehen, mögliche Gefährdungen frühzeitig zu erkennen sowie ihnen angemessen zu begegnen.

 

Ziel dieses Gesetzes ist es deshalb auch, die gute Arbeit der Jugendämter in Nordrhein-Westfalen bei der Abwehr von Kindeswohlgefährdungen auf der Grundlage des § 8a SGB VIII zu unterstützen und qualitativ weiter auszubauen. Dies wird durch eine finanzielle Förderung der hohen fachlichen Standards in den kommunalen Jugendämtern durch das Land, einen verbesserten Austausch insbesondere zwischen den Akteurinnen und Akteuren des interdisziplinären Kinderschutzes sowie verbesserte Konzepte und Fortbildungen der Beteiligten ermöglicht.

 

Die zweite Lesung hat im NRW-Landtag am 06.04.22 stattgefunden. Nach der 2. Lesung am 06.04.2022 ist der Gesetzentwurf in der durch die Annahme des Änderungsantrags von CDU, SPD, FDP und GRÜNEN, Drucksache 17/16997 geänderten Fassung einstimmig bei Enthaltung der AfD angenommen und verabschiedet worden.

Das Landeskinderschutzgesetz NRW (= Artikel 1 des Gesetzentwurfs) soll überwiegend bereits am 1. Mai 2022 in Kraft treten.

 

Den kompletten Gesetzentwurf finden Sie hier:

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-16232.pdf

 


Die Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 


 

 

Der Bürgermeister

gez. Langhard