Sachverhalt:
Zitat aus dem Gesetzentwurf der Landesregierung:
A Problem
Die Notwendigkeit wirksamen
Kinderschutzes ist nicht erst durch die in den vergangenen Jahren bekannt
gewordenen Sachverhalte der vielfachen und oft systematisch angelegten
sexualisierten Gewalt in einigen Fallkonstellationen in das Licht der
Öffentlichkeit gerückt. Kinderschutz ist aber auch jenseits
öffentlichkeitswirksamer Einzelfälle von überragender Bedeutung, denn jeder
Fall von Kindeswohlgefährdung – ob öffentlich bekannt geworden oder nicht, ist
mit großem Leid für das betroffene Kind oder die Jugendliche oder den
Jugendlichen verbunden. Es ist gut, dass die öffentlich bekannt gewordenen
Fälle in der Gesellschaft eine gesteigerte Sensibilität für die Thematik
hervorgerufen haben. Dabei erschöpft sich die Aufgabe des Kinderschutzes jedoch
nicht in der bloßen Verhütung oder Abwehr von Kindeswohlgefährdungen.
Ausgangspunkt eines funktionierenden Kinderschutzes ist vielmehr die Position
eines jeden Kindes oder Jugendlichen als Träger von Rechten (und ggf.
Pflichten), also das Kind oder die jugendliche Person in seiner oder ihrer
Eigenschaft als Rechtssubjekt. Nur von dieser Rechtssubjektivität her gedacht
können auch staatliche Schutzaufträge begriffen werden, nämlich als Auftrag an
die Rechtsgemeinschaft, das Kind oder die jugendliche Person in seiner oder
ihrer Rechtssubjektivität zu achten und zu schützen. Erst im Lichte dieser
Wechselbezüglichkeit kann umfassender Kinderschutz erreicht und gewährleistet
werden.
B Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetz
wird die staatliche Aufgabe und Rolle im Kinderschutz in seiner Eigenschaft als
gesamtgesellschaftliche Querschnittsaufgabe präzisiert und qualitativ gestärkt.
Vor diesem Hintergrund stellt dieses Gesetz zunächst Regelungen zur
Rechtsposition des Kindes bzw. der Jugendlichen oder des Jugendlichen – auch in
Verfahren, Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe – noch
einmal klar, um sodann die einzelnen für den Schutz und die Entwicklung des
Kindes oder der Jugendlichen oder des Jugendlichen relevanten Handlungsfelder
näher einzugrenzen, namentlich-die fachlichen Standards bei gewichtigen
Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung einschließlich der
Qualitätsberatung und Qualitätsentwicklung,
-
die anzustrebende Zusammenarbeit der
beteiligten Akteure in Netzwerkstrukturen und
-
Leitlinien für Kinderschutzkonzepte, die in
Einrichtungen und Angeboten der Kinder-und Jugendhilfe zur Anwendung gelangen
und deren Zielsetzung darin bestehen, mögliche Gefährdungen frühzeitig zu
erkennen sowie ihnen angemessen zu begegnen.
Ziel dieses Gesetzes ist es
deshalb auch, die gute Arbeit der Jugendämter in Nordrhein-Westfalen bei der
Abwehr von Kindeswohlgefährdungen auf der Grundlage des § 8a SGB VIII zu
unterstützen und qualitativ weiter auszubauen. Dies wird durch eine finanzielle
Förderung der hohen fachlichen Standards in den kommunalen Jugendämtern durch
das Land, einen verbesserten Austausch insbesondere zwischen den Akteurinnen
und Akteuren des interdisziplinären Kinderschutzes sowie verbesserte Konzepte
und Fortbildungen der Beteiligten ermöglicht.
Die zweite Lesung hat im NRW-Landtag am 06.04.22 stattgefunden. Nach der 2. Lesung am 06.04.2022 ist der Gesetzentwurf in der durch die Annahme des Änderungsantrags von CDU, SPD, FDP und GRÜNEN, Drucksache 17/16997 geänderten Fassung einstimmig bei Enthaltung der AfD angenommen und verabschiedet worden.
Das Landeskinderschutzgesetz NRW (= Artikel 1 des Gesetzentwurfs) soll überwiegend bereits am 1. Mai 2022 in Kraft treten.
Den kompletten Gesetzentwurf finden Sie hier:
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-16232.pdf
Die Vorlage der
Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
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Der Bürgermeister gez. Langhard |