1. Abwägung aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
2. Abwägung aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belangegem. § 4 (1) BauGB
3. Abwägung aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
4. Abwägung aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
5. Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Sachverhalt:
Anlass und Ziel
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplan
Nr. 108 „In der Graslake, Jesinghauser Straße“ ist die Nachnutzung der
Gewerbebrache der ehemals ansässigen Firma Avery Dennison auf der Fläche im
Gewerbegebiet „Graslake“. Die GSE Deutschland GmbH strebt eine bauliche
Neustrukturierung dieser gewerblichen Flächen an. Darüber hinaus wird eine
angrenzende Freifläche (ehemalige Friedhofserweiterungsfläche) zur Umsetzung
des Planvorhabens in Anspruch genommen. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist die
Errichtung einer Halle zur Ansiedlung gewerblicher Nutzungen sowie eines
Bürogebäudes geplant. Vorgesehen ist, dass das geplante Bürogebäude südlich im
Übergangsbereich zwischen den gewerblich genutzten Flächen und den benachbarten
Wohnbauflächen entstehen soll. Mit der Planung soll ein Beitrag zur Deckung des
Bedarfs an Gewerbeflächen im Schwelmer Stadtgebiet geleistet werden und eine
standortgerechte sowie zeitgemäße Weiterentwicklung des Gewerbegebietes
erfolgen.
Zur planungsrechtlichen Absicherung der
Planung wird der Bebauungsplan Nr. 108 „In der Graslake, Jesinghauser Straße“
aufgestellt. Angestrebt ist die Aufstellung im Standardverfahren, was die
Durchführung einer Umweltprüfung mit anschließender Dokumentation im
Umweltbericht miteinschließt. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird
gemäß § 8 Abs. 3 BauGB der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Schwelm
im Bereich der Friedhofserweiterungsfläche geändert, um die Darstellung als
Grünfläche in eine Gewerbliche Baufläche anzupassen.
Geplante Festsetzungen
Geplant ist eine zielgerichtete Entwicklung
der Fläche, die als Gewerbegebiet (GE) genutzt werden soll. Das Maß der
baulichen Nutzung wird hier mit einer GRZ (Grundflächenzahl) von 0,8
festgesetzt. Es ist ein Nutzungsausschluss allgemein zulässiger Nutzungen gemäß
§ 8 BauNVO (Einzelhandelsbetriebe und Gewerbebetriebe mit sexuellem
Charakter) sowie der ausnahmsweise zulässigen Nutzung „Vergnügungsstätten“ vorgesehen.
Jede gewerbliche Nutzung ist derart auszuführen
und zu betreiben, dass die von ihr verursachten Lärmimmissionen an den
benachbarten schutzbedürftigen Nutzungen (z. B. Wohnhäuser), auch unter
Berücksichtigung vorhandener und/oder zu erwartender Geräuschvor- und
Zusatzbelastungen, die Immissionsrichtwerte der TA (Technische Anleitung) Lärm
nicht überschreitet. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine
fachgutachterliche Betrachtung der schalltechnischen Auswirkungen des Vorhabens
durchgeführt. Im Ergebnis kommt es in Folge der Planumsetzung zu einer
Überschreitung der zulässigen Immissionsbegrenzungen an mehreren
Immissionsorten im Umfeld des Plangebietes. Um eine aus
schallimmissionsschutzrechtlicher Sicht konfliktfreie Umsetzung der in Rede
stehenden Planung zu gewährleisten, sind im Plan schalltechnische Maßnahmen (Errichtung mehrerer Schallschutzwände) festgesetzt.
Das aus der Planung resultierende
Ausgleichserfordernis wird durch direkte Maßnahmen im Plangebiet (siehe unter
Ökologische Gewerbeflächenetnwicklung) und durch Ausgleichsmaßnahmen an anderer
Stelle im Stadtgebiet kompensiert.
Der Bebauungsplan und die Begründung inklusive
Umweltbericht als Teil B der Begründung sind als Anlage 2, 3 und 4 beigefügt.
Ökologische Gewerbeflächenentwicklung
Das Vorhaben ist eine sinnvolle Maßnahme im
Sinne der Innenentwicklung. Die Nachnutzung der bereits gewerblich genutzten
Fläche verhindert, dass bislang unversiegelte Flächen im Außenbereich zur
Ausweisung neuer Gewerbeflächen in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus
werden im Bebauungsplan Nr. 108 unterschiedliche Maßnahmen in Bezug auf eine
ökologische Gewerbeflächenentwicklung ergriffen.
Im Bebauungsplan wird eine Fläche zur
Pflanzerhaltung entlang des südlichen Plangebietsrands festgesetzt. Dieser hat
sowohl positive Auswirkungen im Hinblick auf die ökologische Wertigkeit (siehe
dazu auch die Ausführungen zur Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung) als auch
anderen dient er zugleich dazu, einen schützenden Abstand bzw. eine
Schutzwirkung zum angrenzenden Friedhof zu schaffen.
Eine weitere Maßnahme im Sinne der
ökologischen Entwicklung stellt die festgesetzte Dachbegrünung im Plangebiet
dar. Diese hat in vielerlei Hinsicht Vorteile, so wirkt sie sich auf das
gestalterische Bild des Planstandortes, auf naturschutzrechtliche Aspekte wie
Artenschutz (z. B. hinsichtlich Insekten) sowie auf Klimaschutzaspekte (z. B.
hinsichtlich Staub- und Schadstoffbindung und Verringerung des
Niederschlagsabflusses) positiv aus. Die alternative Nutzung der Dachflächen
zur Anlage von Photovoltaikanlagen stellt zudem eine sinnvolle Ergänzung dar,
da so am Standort zudem auf erneuerbare Energien zum Betrieb der geplanten
Nutzungen zurückgegriffen werden könnte.
Um das Maß an Versiegelung im Plangebiet zu
minimieren, wurde für die erforderlichen Stellplatzflächen eine Ausführung der
Stellplätze mit Rasengittersteinen festgesetzt. Darüber hinaus sind die
Stellplätze durch Baumanpflanzungen, je 20 qm Stellplatzfläche ein
hochstämmiger Laubbaum zu begrünen. Die Baumanpflanzungen sind sachgerecht zu
pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.
Für die nicht bebauten bzw. nicht versiegelten Flächen im Plangebiet
wurde ebenfalls eine Gestaltungsfestsetzung getroffen. Diese Flächen sind mit
Intensivrasen, Staudenrabatten und Bodendeckern auszugestalten.
Zeitlicher Ablauf aller Beteiligungen gem. §
3 BauGB und § 4 BauGB
Alle eingegangenen Anregungen/Stellungnahmen
der nachfolgend aufgeführten Beteiligungen sind der Anlage 1 – Abwägungstabelle
zu entnehmen.
1.
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB fand in der Zeit vom 19.03.2021 bis
einschließlich 09.04.2021 statt.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB ist eine Anregung bei der Verwaltung eingegangen.
Der Abwägungsvorschlag ist in der Abwägungstabelle (Anlage 1) auf der Seite 1
dargelegt.
2.
Die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1)
BauGB fand in der Zeit vom 19.03.2021 bis einschließlich 09.04.2021 statt.
Im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1)
BauGB sind 17 Anregungen bei der Verwaltung eingegangen. Die
Abwägungsvorschläge sind in der Abwägungstabelle (Anlage 1) auf den Seiten 4 -
12 dargelegt.
3.
Die Beteiligung
der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB fand in der Zeit vom 25.11.2021 bis
einschließlich 05.01.2022 statt.
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3
(2) BauGB ist eine Anregung bei der Verwaltung eingegangen. Der Abwägungsvorschlag
ist in der Abwägungstabelle (Anlage 1) auf den Seiten 1 - 4 dargelegt.
4.
Die Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
fand in der Zeit vom 15.12.2021 bis einschließlich 17.01.2022 statt.
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB sind 18 Anregungen bei der
Verwaltung eingegangen. Die Abwägungsvorschläge sind in der Abwägungstabelle
(Anlage 1) auf den Seiten 12 - 21 dargelegt.
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurde nach Absprache mit der Unteren
Immissionsschutzbehörde (Ennepe-Ruhr-Kreis) die Schalltechnische Untersuchung
geringfügig korrigiert. Es wurden lediglich die
Zahlen auf den Seiten 20 - 22 bzgl. der Lkw-Anzahl und damit verbunden die
Anzahl der Ladetätigkeiten korrigiert. Die Ergebnisse der bisherigen
Berechnungen etc. ändern sich hierdurch nicht und wurden seitens der Unteren
Immissionsschutzbehörde überprüft.
Die eingegangenen Stellungnahmen aus allen
Beteiligungen der Öffentlichkeit gem. § 3 BauGB sowie die eingegangenen
Stellungnahmen aus allen
Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
BauGB sind untereinander und gegeneinander abzuwägen.
In der Anlage
1 – Abwägungstabelle – sind alle Stellungnahmen aus allen Beteiligungen und die
daraus resultierenden Abwägungsvorschläge dargelegt.
Weiteres Verfahren
Nach Beschlussfassung über die
eingegangenen Anregungen aller Beteiligungen der Öffentlichkeit gem. § 3 BauGB
und aller Beteiligungen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
gem. § 4 BauGB (Anlage 1, Abwägungstabelle) kann als nächster Verfahrensschritt
der Satzungsbeschluss erfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 108
„In der Graslake, Jesinghauser Straße“ erst abgeschlossen werden kann
(Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses), nachdem das Verfahren zur 31.
FNP-Änderung (Bereich Jesinghauser Straße) von der Bezirksregierung Arnsberg
genehmigt und von der Verwaltung bekannt gemacht wurde. Da ein Bebauungsplan
aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan entwickelt werden muss, ist dies
zwingend erforderlich. Danach kann der
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 108 „In der Graslake, Jesinghauser
Straße“ öffentlich bekannt gemacht werden und erreicht die Rechtskraft.
Umsetzung der Ziele der Lokalen
Agenda 21 Schwelm
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild
der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben
zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB auf die
Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis ist
als Anlage 8 beigefügt.
Beschlussvorschlag:
1.
Die im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und
der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen
werden, wie in der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1, Seite 1-4) dargestellt,
gegeneinander und untereinander abgewogen. Weiter wird zur Kenntnis genommen,
dass während der Beteiligungen der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB
– außer den vorgenannten – keine Anregungen / Stellungnahmen bei der Verwaltung
eingegangen sind.
2.
Die im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4(1) BauGB und der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4(2) BauGB vorgetragenen
Anregungen werden, wie in der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1) dargestellt, gegeneinander und untereinander
abgewogen.
3.
Gem. §
10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.
3624) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV.NRW S. 1162) wird der
Bebauungsplan Nr. 108 „In der Graslake, Jesinghauser Straße“ der Stadt Schwelm
(Anlage 2) einschließlich der dazugehörigen Begründung (Anlage 3), des
Umweltberichtes (§ 2 Abs. 4 BauGB) (Anlage 4), des artenschutzrechtlichen
Beitrages (Anlage 5), der schalltechnischen Untersuchung (Anlage 6), des
Verkehrsgutachtens (Anlage 7), des Formulars zur Überprüfung der Umsetzung der
Ziele der „Lokalen Agenda 21“ (Anlage 8) sowie der Eingriffs- und
Ausgleichsbilanzierung (Anlage 9) als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke der Gemarkung Schwelm, Flur 15, Flurstücke 50, 57, 58, 59,
62 und teilweise Flurstück 63. Den genauen Geltungsbereich setzt der
Bebauungsplan fest (§ 9 Abs. 7 BauGB).
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Der Bürgermeister gez. Langhard |