Betreff
Einrichtung einer Fußgängerzone in der Kirchstraße
Vorlage
020/2022
Aktenzeichen
5.12
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:  

 

Fazit:

Der wesentliche Unterschied zwischen einer Fußgängerzone und einem verkehrsberuhigten Bereich liegt darin, dass in der Fußgängerzone der Fahrzeugverkehr nur ausnahmsweise zulässig ist.

 

Aufgrund des vergleichsweise geringen Verkehrs ist Einrichtung einer Fußgängerzone in der Kirchstraße damit nur mit geringen Vorteilen für die Fußgänger und einer etwas höheren Steigerung der Aufenthaltsqualität verbunden. Gerade diese Steigerung ist allerdings ein wesentliches Merkmal des ISEK.

 

Für die Anwohner sind bei der verkehrsrechtlichen Betrachtung, vielmehr die Vorzüge der Straße als verkehrsberuhigter Bereich zu erkennen. Allerdings ist festzustellen, dass sich die Anwohner der Fußgängerzone im Bereich der Hauptstraße mit diesen Einschränkungen arrangiert haben.

 

Bei der Abwägung aller Belange kommt die Verwaltung, vor allem aufgrund des Charakters der Kirchstraße, zu der Auffassung, dass eine Einordnung als Fußgängerzone geeignet ist die Zielrichtung des ISEK zu unterstützen.

 

Die Veränderung der Lieferzeiten sowie insgesamt die Verkehrsführung im Bereich der Innenstadt soll Gegenstand der weiteren Ausarbeitung des ISEK sein.

 

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 19.11.2020 stellte der Verein Kirchstraße Schwelm e.V. einen Bürgerantrag auf Einrichtung einer Fußgängerzone in ganzer Länge der Kirchstraße, von der Hauptstraße ausgehend bis zum Kirchplatz (Anlage 1). Damit solle der bestehende Charakter der Straße gestärkt und zur Steigerung der Attraktivität der Innenstadt beigetragen werden.

 

Verkehrsrechtlich ist die Kirchstraße bis zu diesem Zeitpunkt ein verkehrsberuhigter Bereich.

 

Nach Beauftragung der Verwaltung hat das Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr. –Ing. Baier GmbH (BSV) am 13.04.2021 ein Kurzgutachten zur verkehrsplanerischen Einschätzung zur Erweiterung der Fußgängerzone in der Innenstadt um die Kirchstraße vorgelegt. In dieser Ersteinschätzung stufte das Büro die Anbindung der Kirchstraße an die Fußgängerzone aus stadtplanerischer Sicht als sinnvoll ein, da die Kirchstraße in ihrer Gestaltung suggeriere, dass „in der Kirchstraße die angrenzende Fußgängerzone fortgesetzt wird“. Als Empfehlung wurde die planerische Ausarbeitung für die dadurch gegebene verkehrliche Situation als Grundlage für die Abwägung der Vor- und Nachteile abgegeben.

 

Basierend hierauf fand ein Ortstermin mit dem Fachbereich 6 und dem Leiter der Verkehrsdirektion der Kreispolizeibehörde des EN-Kreises statt. Danach wurde die Einführung einer Testphase zur Beobachtung der verkehrlichen Entwicklung durch die Ausweisung der Kirchstraße als Fußgängerzone befürwortet.

 

Ab dem 06.07.2021 bekamen die Anwohner per Handzettel und einer entsprechenden Pressemitteilung des Bürgermeisters Gelegenheit, sich zur Einrichtung einer Fußgängerzone in der Kirchstraße zu äußern. Am 20.07.2021 stand der Bürgermeister zum persönlichen Gespräch mit Bürgern in der Kirchstraße zur Verfügung.

 

Für den Zeitraum vom 26.07.2021 bis zum 31.10.2021 erteilte der Bürgermeister gemäß § 45 Abs. 1 b Nummer 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) die Erlaubnis zur Einrichtung einer Fußgängerzone in der Kirchstraße auf der Länge zwischen Hauptstraße und Kirchplatz. Die Einrichtung der Fußgängerzone erfolgte versuchsweise. Eine verkehrsrechtliche Anordnung zur entsprechenden Beschilderung der Kirchstraße und der anliegenden Straße, d.h. Kirchstraße / Südstraße, Fronhofstraße und Herbergstraße wurde gleichzeitig erteilt; Lieferzeiten in der Zeit von 19 bis 10 Uhr und 13 bis 15 Uhr wurden festgelegt. Das Verkehrszeichen 267 „Verbot der Einfahrt“ an der Ecke Kirchstraße / Südstraße wurde zunächst entfernt, da das Verkehrszeichen mit der weiteren Beschilderung als Fußgängerzone auf gleicher Höhe unzulässig ist.

Ein Antrag eines Anliegers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone (Kirchstraße) außerhalb der Lieferzeiten wurde abgelehnt. Weitere Anträge gingen bei der Verwaltung nicht ein.

 

Am 07.10.2021 fand im Ratssaal eine Bürgerversammlung zum Thema statt, in der der Bürgermeister mit den 13 anwesenden Bürgern (Anwohner, Gewerbetreibende, Gastronomen und Interessierte) die Erfahrungen mit der temporären Einrichtung der Kirchstraße als Fußgängerzone diskutierte. Im Rahmen der Veranstaltung übergab der Vorsitzende des Kirchstraße Schwelm e.V. dem Bürgermeister eine Liste mit 170 Unterschriften für die dauerhafte Umwandlung der Kirchstraße in eine Fußgängerzone. Von diesen Unterstützern sind lediglich 5 Anwohner der unmittelbaren Umgebung und 2 Anwohner aus der Kirchstraße; 47 Unterzeichner sind keine Bürger der Stadt Schwelm.

 

Aus der Diskussion der Bürgerversammlung ergaben sich folgende drei Ansichten:

 

1. Die Fußgängerzone werde befürwortet, wobei die Lieferzeiten zu prüfen seien;

2. Die Kirchstraße solle ein verkehrsberuhigter Bereich bleiben;

3. Das Verkehrszeichen 267 „Verbot der Einfahrt“ solle am Anfang des Fußgängerbereiches wieder aufgestellt werden; eventuell auf Abstand zum Verkehrszeichen 242.1 (Beginn einer Fußgängerzone); die weitläufige Beschilderung im Umfeld zur Kirchstraße solle auf Stimmigkeit überprüft werden.

 

Die Erlaubnis zur Einrichtung einer Fußgängerzone in der Kirchstraße wurde am 29.10.2021 vom Bürgermeister auf den 28.02.2022 fortgeschrieben und damit bis zu einer Entscheidung in den politischen Gremien. Gleichzeitig wurden die Verkehrszeichen in der Kirchstraße, der Fronhofstraße, der Herbergstraße und der Lohmannsgasse Ecke Südstraße angepasst. Zusätzliche Verkehrszeichen zur Vereinheitlichung der Beschilderung als Fußgängerzone wurden ebenfalls aufgestellt und das Verkehrszeichen 267 „Verbot der Einfahrt“ an der Ecke Kirchstraße / Südstraße auf Abstand zu den weiteren Verkehrszeichen wiedereingeführt.

 

Die Überprüfung der Lieferzeiten in der Fußgängerzone soll im Zusammenhang mit der Umsetzung des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK) erfolgen. Folgerichtig würde eine Veränderung der Lieferzeiten für den hier betroffenen Bereich – soweit eine Entscheidung für die Einrichtung einer Fußgängerzone getroffen wird – zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen.

 


Im Zuge der überörtlichen Politik, Kraftfahrzeuge in großem Umfang aus den Innenstädten heraus zu drängen und die innerstädtischen Zonen wieder mit Leben zu füllen, bietet sich die Einrichtung von Fußgängerbereichen an. Andere Verkehrsteilnehmer werden grundsätzlich aus einem Fußgängerbereich verbannt. Ist dennoch eine eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit durch andere Verkehrsarten mittels Zusatzzeichen vorgesehen, werden Anwohner und Lieferverkehr zeitlich eingeschränkt.

 

Bei einem verkehrsberuhigten Bereich (entsprechend bisheriger Regelung) steht die hohe Qualität des Wohnens in der Stadt im Vordergrund – insbesondere durch eine auf die Bedürfnisse des Menschen nach Ruhe, Erholung und Kommunikation abgestellte Verkehrsregelung und Gestaltung des Straßenraums. Die gesamte Verkehrsfläche wird von Fußgänger- und Fahrzeugverkehr gemeinsam benutzt und es überwiegt die Funktion als Aufenthaltsraum, in dem der Fahrzeugverkehr untergeordnet ist.

 

Soweit durch die Einrichtung einer Fußgängerzone in der Kirchstraße eine Ausweitung der Außengastronomie der ansässigen Gastronomen durch die Befürworter angestrebt wird, ist eine Umsetzung in den Bereich der Fahrgassen verkehrsrechtlich unzulässig, da aufgrund der geringen Fahrbahnbreite die Rettungswege für Feuerwehr und Rettungsdienst zu jeder Zeit freizuhalten sind. Gleichzeitig werden die Verkehrswege der Anlieger zum Befahren der Straße zu ihren Häusern, Wohnungen und Geschäften erheblich beschränkt.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die testweise eingeführte Fußgängerzone in der Kirchstraße auf der Länge zwischen Hauptstraße und Kirchplatz endgültig einzurichten.


 

 

Der Bürgermeister

gez. Langhard