Sachverhalt:
Der Rat der Stadt
Schwelm hat mit Beschluss vom 10.12.2020 eine Satzung über die
Festsetzung des
Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2021
erlassen.
Darin wurde der
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung auf 75.000.000 € festgesetzt. Mit Schreiben der
Kommunalaufsicht vom 16.12.2020 wurde mitgeteilt, dass die o.g. Satzung zur Kenntnis genommen wurde.
Die Jahresplanung
2022 ergibt stellenweise einen Kreditbedarf bis zu 72 Mio. €.
Um auch
Schwankungen, wie z.B. Steuerausfälle, Mehraufwendungen durch Corona (die immer
noch entstehen), abfangen zu können, wird vorgeschlagen, den Höchstbetrag der
allgemeinen Liquiditätskredite für 2022 um 1.000.000 € abzusenken und auf 74.000.000 € festzusetzen.
Nach der
Jahresplanung erweist sich dieser Betrag als ausreichend.
Der Höchstbetrag
stellt hierbei die Obergrenze der aufzunehmenden Liquiditätskredite dar.
Die tatsächliche
Inanspruchnahme der Kreditmittel ist abhängig vom jeweiligen Mittelzu- und
abfluss.
Zinsen fallen nur
für die tatsächlich aufgenommenen Liquiditätskredite an.
Damit die Stadt
Schwelm zum 01.01.2022 über eine
genehmigte Kreditlinie verfügt, muss die Liquiditätssicherung vom allgemeinen
Genehmigungsverfahren abgekoppelt werden. Dies ist durch Erlass der separaten
Satzung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite für das
Haushaltsjahr 2022 möglich.
Die Verwaltung
schlägt vor, die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Schwelm über die
Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das
Haushaltsjahr 2022 zu beschließen.
Die Satzung ist im Hinblick auf die §§ 78 Abs. 2 Nr. 3 und 80 Abs. 5 Satz 1 GO NW
der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, bevor sie bekannt gemacht wird.
Beschlussvorschlag:
Die als Anlage 1 der Sitzungsvorlage 249/2021 beigefügte Satzung über die
Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das
Haushaltsjahr 2022 wird beschlossen.
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Der Bürgermeister In Vertretung gez. Schweinsberg |