b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Sachverhalt:
In 2020 erfolgte
eine umfassende Neustrukturierung der Bedarfsberechnung und Kalkulation der
Friedhofsgebühren. Die Entwicklung der Bestattungskultur in Richtung
pflegearmer Grabformen erforderte eine Anpassung der Gebührenstruktur. Die
hieraus resultierenden Gebührentarife wurden im Rahmen einer Neufassung der
Gebührensatzung ab 2021 umgesetzt; auf die Ausführungen in Vorlage 024/2020
wird verwiesen. Die Überarbeitung der Verwaltungsgebühren wurde zunächst
zurückgestellt.
Gebührenbedarfsberechnung
Der Betriebsabrechnungsbogen
(BAB) weist bereinigte Gesamtkosten von 749.450 € aus. Die Steigerung gegenüber
der Vorjahres-Kalkulation von 48.000 € ist insbesondere auf Erhöhungen der
Personal- (+ 56.000 €) und Fahrzeugkosten (+ 21.000 €) zurückzuführen. Bei beiden
Kostenarten steigen sowohl die Einsatzzeiten als auch die Stundensätze. Diesen
Kostensteigerungen stehen Minderaufwendungen bei verschiedenen Positionen und
ein geringfügig erhöhter Allgemeininteressenanteil kostenmindernd gegenüber.
Der BAB ist als Anlage 2 beigefügt.
Gebührenkalkulation
Durch die im Vorjahr
vorgenommene Umstellung der Kalkulation und Anpassung der Kostenstruktur
mussten die Gebührentarife größtenteils angehoben werden. Aus sozialen
Erwägungen wurde ein Kostendeckungsgrad der Grabnutzungsgebühren und der
Gebühren für die Nutzung der Trauerhalleneinrichtungen von 60 % bzw. 75 %
(Urnenwandnischen) beschlossen. Die Bestattungskosten wurden kostendeckend
festgesetzt. Eine weitere Anhebung der Tarife für den folgenden Kalkulationszeitraum
würde sich voraussichtlich negativ auf die Nutzungszahlen auswirken.
Es wird
vorgeschlagen, die seit 2021 geltenden Tarife für 2022 beizubehalten.
Die Steigerung der
Kosten führt gemäß Kalkulation in allen Gebührenbereichen bei in etwa
gleichbleibenden Erlösen zur Reduzierung des Kostendeckungsgrades (KDG). Bei
unveränderten Tarifen wirken sich folglich ausschließlich die Fallzahlen aus.
Der Berechnung wurden Mittelwerte der Jahre 2016 bis 2020 zugrunde gelegt.
Die Kalkulation der
Grabnutzungsgebühren ergibt bei in etwa gleichen Fallzahlen (193,4; Vorjahr
195,4) einen KDG von 56 % (-4 %). Bei den Urnenwandnischen ist wegen der
derzeitigen Vollbelegung ein Rückgang der Fallzahlen zu verzeichnen; der KDG
sinkt von 75 % auf 68 %.
Da es sich bei den
Bestattungskosten um personal- und fahrzeugintensive Kosten handelt, wirken
sich die im BAB ermittelten Mehrkosten hier in besonderem Maße negativ aus. Es
wird ein KDG von 87 % erreicht (Vorjahr 100 %). Die Fallzahlen wirken sich nur
geringfügig aus (255,40; Vorjahr 256,33).
Der geringere KDG
der Nutzungsgebühren für Trauerhalleneinrichtungen ist insbesondere auf einen
Rückgang der Nutzungen um ca. 7 % im Mittel zurückzuführen. Der KDG für die
Kapellennutzung sinkt um – 8 % auf 52% und für die Zellennutzung um – 3% auf 57
%.
Die Gebührenbedarfe
2021/2022 mit Steigerungsrate und der Kostendeckungsgrade 2021/2022 sind nach
den einzelnen Gebührenarten in Anlage 4 gegenübergestellt. Die
detaillierten Kalkulationen sind der Anlage 3, Seiten 1 bis 3 zu
entnehmen.
Verwaltungsgebühren
Die in der seit 2003
geltenden Fassung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Schwelm enthaltenen
Gebührentatbestände und –tarife entsprechen nicht mehr den aktuellen
Gegebenheiten. Aus Gründen der Vereinfachung werden die Verwaltungsgebühren,
die ausschließlich für Leistungen der Friedhofsverwaltung anfallen, in die
Friedhofsgebühren-satzung aufgenommen. Die Tarif-Nummern 13.1 und 13.2 der
Verwaltungsgebührensatzung entfallen.
Die Gebühren für die
Genehmigung von Grabmalen waren bisher mit pauschal 22,00 € je Fall
festgesetzt. Der Aufwand für die technische und rechtliche Prüfung ist jedoch
für stehende und liegende Grabmale unterschiedlich zu bewerten; deshalb wurden
separate Gebührentarife nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages
ermittelt. Der Gemeinkostenzuschlag wird nach Empfehlung des Kommunalverbandes
KGSt mit 20 % des Personalaufwandes veranschlagt.
Für einfache
rechtliche Prüfungen im Zusammenhang mit Beschriftungen von z. B.
Urnenwandplatten ist ein geringerer Gebührentarif ausgewiesen.
Nach bisherigem
Recht mussten Gewerbetreibende vor Durchführung von Arbeiten auf den Friedhöfen
eine Zulassung gemäß § 19 der Friedhofssatzung beantragen. Die gewerbliche
Betätigung auf Friedhöfen ist aufgrund europarechtlicher Vorgaben neu geregelt
worden. Für alle Gewerbetreibenden ist nunmehr lediglich ein Anzeigeverfahren
vorgegeben; die Friedhofssatzung wird in Anlehnung an die Mustersatzung des
Städte-und Gemeindebundes angepasst (vgl. Vorlage 242/2021). Für die Prüfung
der Tätigkeitsanzeige dürfen nach einschlägiger Literatur Verwaltungsgebühren
erhoben werden. In den neu ermittelten Gebührentarif ist der anteilige
Personalaufwand zuzüglich Gemeinkostenzuschlag eingerechnet.
Das Befahren der
Friedhofswege mit Kraftfahrzeugen ist gemäß § 18 der Friedhofssatzung
grundsätzlich untersagt. Für gewerblich Tätige (z.B. Gärtner, Steinmetze,
Bestatter) sind aus praktischen Gründen Ausnahmen zulässig. Zu Kontrollzwecken
und Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes soll für den Friedhof Oehde für
jedes Kraftfahrzeug eine Befahrungserlaubnis eingeführt werden. Wie in Vorlage
242/2021 ausgeführt, ist für den Friedhof Linderhausen keine
Kontrollmöglichkeit gegeben.
Die Erlaubnis
beinhaltet die Ausstellung eines individuellen, mit dem KFZ-Kennzeichen
versehenen Ausweises und die Aushändigung eines Schrankenöffners. In die Gebühr
werden neben dem Personalaufwand zuzüglich Gemeinkostenzuschlag die geschätzten
Beschaffungskosten des Schrankenöffners sowie eine Sachkostenpauschale (Material
KFZ-Ausweis) eingerechnet.
Aus Anlage 3
Seite 4 ergibt sich die Kalkulation der Verwaltungsgebühren, die als
Artikel 3 in den beigefügten Satzungsentwurf (Anlage 1) eingefügt sind.
Die damit verbundenen Erweiterungen der gebührenpflichtigen Leistungen und des
Kreises der Gebührenschuldner sind in Artikel 1 und 2 eingearbeitet.
Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):
1.
Der
Gebührenbedarfsberechnung und –Kalkulation der Friedhofs- und
Verwaltungsgebühren wird zugestimmt.
2.
Der 1.
Nachtrag zur Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe in Schwelm gemäß dem
Entwurf zur Vorlage 243/2021 wird beschlossen.
3.
Der
Beschluss zu 2. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende
Weisung erteilt
Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):
Der Rat der Stadt
Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.
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Der Vorstand gezeichnet Ute Bolte |