Betreff
a) 1. Nachtrag zur Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe in Schwelm (nur Verwaltungsrat)
b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Vorlage
243/2021
Aktenzeichen
TBS-Rewe/Gp
Art
Beschlussvorlage der TBS

Sachverhalt:

 

In 2020 erfolgte eine umfassende Neustrukturierung der Bedarfsberechnung und Kalkulation der Friedhofsgebühren. Die Entwicklung der Bestattungskultur in Richtung pflegearmer Grabformen erforderte eine Anpassung der Gebührenstruktur. Die hieraus resultierenden Gebührentarife wurden im Rahmen einer Neufassung der Gebührensatzung ab 2021 umgesetzt; auf die Ausführungen in Vorlage 024/2020 wird verwiesen. Die Überarbeitung der Verwaltungsgebühren wurde zunächst zurückgestellt.

 

Gebührenbedarfsberechnung

 

Der Betriebsabrechnungsbogen (BAB) weist bereinigte Gesamtkosten von 749.450 € aus. Die Steigerung gegenüber der Vorjahres-Kalkulation von 48.000 € ist insbesondere auf Erhöhungen der Personal- (+ 56.000 €) und Fahrzeugkosten (+ 21.000 €) zurückzuführen. Bei beiden Kostenarten steigen sowohl die Einsatzzeiten als auch die Stundensätze. Diesen Kostensteigerungen stehen Minderaufwendungen bei verschiedenen Positionen und ein geringfügig erhöhter Allgemeininteressenanteil kostenmindernd gegenüber. Der BAB ist als Anlage 2 beigefügt.

 


 

Gebührenkalkulation

 

Durch die im Vorjahr vorgenommene Umstellung der Kalkulation und Anpassung der Kostenstruktur mussten die Gebührentarife größtenteils angehoben werden. Aus sozialen Erwägungen wurde ein Kostendeckungsgrad der Grabnutzungsgebühren und der Gebühren für die Nutzung der Trauerhalleneinrichtungen von 60 % bzw. 75 % (Urnenwandnischen) beschlossen. Die Bestattungskosten wurden kostendeckend festgesetzt. Eine weitere Anhebung der Tarife für den folgenden Kalkulationszeitraum würde sich voraussichtlich negativ auf die Nutzungszahlen auswirken.

Es wird vorgeschlagen, die seit 2021 geltenden Tarife für 2022 beizubehalten.

 

Die Steigerung der Kosten führt gemäß Kalkulation in allen Gebührenbereichen bei in etwa gleichbleibenden Erlösen zur Reduzierung des Kostendeckungsgrades (KDG). Bei unveränderten Tarifen wirken sich folglich ausschließlich die Fallzahlen aus. Der Berechnung wurden Mittelwerte der Jahre 2016 bis 2020 zugrunde gelegt.

Die Kalkulation der Grabnutzungsgebühren ergibt bei in etwa gleichen Fallzahlen (193,4; Vorjahr 195,4) einen KDG von 56 % (-4 %). Bei den Urnenwandnischen ist wegen der derzeitigen Vollbelegung ein Rückgang der Fallzahlen zu verzeichnen; der KDG sinkt von 75 % auf 68 %.

Da es sich bei den Bestattungskosten um personal- und fahrzeugintensive Kosten handelt, wirken sich die im BAB ermittelten Mehrkosten hier in besonderem Maße negativ aus. Es wird ein KDG von 87 % erreicht (Vorjahr 100 %). Die Fallzahlen wirken sich nur geringfügig aus (255,40; Vorjahr 256,33).

Der geringere KDG der Nutzungsgebühren für Trauerhalleneinrichtungen ist insbesondere auf einen Rückgang der Nutzungen um ca. 7 % im Mittel zurückzuführen. Der KDG für die Kapellennutzung sinkt um – 8 % auf 52% und für die Zellennutzung um – 3% auf 57 %.

 

Die Gebührenbedarfe 2021/2022 mit Steigerungsrate und der Kostendeckungsgrade 2021/2022 sind nach den einzelnen Gebührenarten in Anlage 4 gegenübergestellt. Die detaillierten Kalkulationen sind der Anlage 3, Seiten 1 bis 3 zu entnehmen.

 

Verwaltungsgebühren

 

Die in der seit 2003 geltenden Fassung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Schwelm enthaltenen Gebührentatbestände und –tarife entsprechen nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten. Aus Gründen der Vereinfachung werden die Verwaltungsgebühren, die ausschließlich für Leistungen der Friedhofsverwaltung anfallen, in die Friedhofsgebühren-satzung aufgenommen. Die Tarif-Nummern 13.1 und 13.2 der Verwaltungsgebührensatzung entfallen.

 

Die Gebühren für die Genehmigung von Grabmalen waren bisher mit pauschal 22,00 € je Fall festgesetzt. Der Aufwand für die technische und rechtliche Prüfung ist jedoch für stehende und liegende Grabmale unterschiedlich zu bewerten; deshalb wurden separate Gebührentarife nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages ermittelt. Der Gemeinkostenzuschlag wird nach Empfehlung des Kommunalverbandes KGSt mit 20 % des Personalaufwandes veranschlagt.

Für einfache rechtliche Prüfungen im Zusammenhang mit Beschriftungen von z. B. Urnenwandplatten ist ein geringerer Gebührentarif ausgewiesen.

 

Nach bisherigem Recht mussten Gewerbetreibende vor Durchführung von Arbeiten auf den Friedhöfen eine Zulassung gemäß § 19 der Friedhofssatzung beantragen. Die gewerbliche Betätigung auf Friedhöfen ist aufgrund europarechtlicher Vorgaben neu geregelt worden. Für alle Gewerbetreibenden ist nunmehr lediglich ein Anzeigeverfahren vorgegeben; die Friedhofssatzung wird in Anlehnung an die Mustersatzung des Städte-und Gemeindebundes angepasst (vgl. Vorlage 242/2021). Für die Prüfung der Tätigkeitsanzeige dürfen nach einschlägiger Literatur Verwaltungsgebühren erhoben werden. In den neu ermittelten Gebührentarif ist der anteilige Personalaufwand zuzüglich Gemeinkostenzuschlag eingerechnet.

 

Das Befahren der Friedhofswege mit Kraftfahrzeugen ist gemäß § 18 der Friedhofssatzung grundsätzlich untersagt. Für gewerblich Tätige (z.B. Gärtner, Steinmetze, Bestatter) sind aus praktischen Gründen Ausnahmen zulässig. Zu Kontrollzwecken und Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes soll für den Friedhof Oehde für jedes Kraftfahrzeug eine Befahrungserlaubnis eingeführt werden. Wie in Vorlage 242/2021 ausgeführt, ist für den Friedhof Linderhausen keine Kontrollmöglichkeit gegeben.

Die Erlaubnis beinhaltet die Ausstellung eines individuellen, mit dem KFZ-Kennzeichen versehenen Ausweises und die Aushändigung eines Schrankenöffners. In die Gebühr werden neben dem Personalaufwand zuzüglich Gemeinkostenzuschlag die geschätzten Beschaffungskosten des Schrankenöffners sowie eine Sachkostenpauschale (Material KFZ-Ausweis) eingerechnet.

 

Aus Anlage 3 Seite 4 ergibt sich die Kalkulation der Verwaltungsgebühren, die als Artikel 3 in den beigefügten Satzungsentwurf (Anlage 1) eingefügt sind. Die damit verbundenen Erweiterungen der gebührenpflichtigen Leistungen und des Kreises der Gebührenschuldner sind in Artikel 1 und 2 eingearbeitet.

 

 


Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):

1.         Der Gebührenbedarfsberechnung und –Kalkulation der Friedhofs- und Verwaltungsgebühren wird zugestimmt.

2.         Der 1. Nachtrag zur Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe in Schwelm gemäß dem Entwurf zur Vorlage 243/2021 wird beschlossen.

3.         Der Beschluss zu 2. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt

 

Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):

Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.

 


 

 

Der Vorstand

gezeichnet

Ute Bolte