Betreff
a) 4. Nachtrag zur Friedhofssatzung für die städtischen Friedhöfe in Schwelm (nur Verwaltungsrat)
b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Vorlage
242/2021
Aktenzeichen
TBS-Friedhof Ang/Gp
Art
Beschlussvorlage der TBS

Sachverhalt:

 

Der § 19 der bisher geltenden Friedhofssatzung entspricht in Bezug auf die Regelungen der Zulassung von Gewerbetreibenden nicht mehr den gültigen Normen des europäischen Rechts und bedarf daher einer Novellierung.

Nachdem der Städte- und Gemeindebund die hier verwendete Mustersatzung überarbeitet hat, soll der § 8 dieser Mustersatzung den bisher geltenden § 19 der Schwelmer Friedhofssatzung ersetzen bzw. ergänzen.

 

Die Absätze 1 bis 3 der bisherigen Satzung werden gestrichen und durch § 8, Absatz 5 der Mustersatzung als § 19 Absatz 1 ersetzt; das Formblatt zur Anzeige der gewerblichen Tätigkeit wird als Anlage zu § 19 als Artikel 4 in den Satzungsentwurf übernommen.

Die bisherigen Absätze 4 bis 6 bleiben inhaltlich unverändert und werden unter § 19 Absätze 2 bis 4 übernommen.

Der neue § 19 Absatz 5 enthält die erforderliche Rechtsgrundlage für die in der neuen Satzung enthaltene Befahrungsgebühr.

Begründet ist die vorstehende Maßnahme mit der einfacheren und effektiveren Kontrollmöglichkeit der auf dem städtischen Friedhof Oehde verkehrenden Fahrzeuge. Es ist beabsichtigt, jedes KFZ von Gewerbetreibenden auf Antrag mit einem Ausweis zu versehen und einen Schrankenöffner auszuhändigen.

Die entstehenden verwaltungsseitigen Aufwendungen in Form von Personal- und Sachkosten werden durch eine kalkulatorisch ermittelte Verwaltungsgebühr umgelegt.

Die Regelung für das Befahren wird ausschließlich für den Friedhof Oehde beschlossen, da auf dem Friedhof Linderhausen keine technische Zufahrtsregelung vorhanden und eine visuelle Kontrolle aufgrund der externen Lage stark erschwert und unwirtschaftlich ist.

 

Der bisherige Absatz 7 enthält die Regelungen im Falle von Verstößen gegen die Vorschriften der Satzung und wird durch den neuen Absatz 6 ersetzt, welcher inhaltlich an die Absätze 1 bis 5 angepasst wurde.

 

In den als Anlage 1 beigefügten Entwurf des 4. Nachtrages zur Friedhofssatzung sind die vorstehend aufgeführten Regelungen eingearbeitet. Darüber hinaus werden die in § 27 Abs.1 Nr. 1.4 aufgeführten Tatbestände der Ordnungswidrigkeiten ergänzt.

 

Zur besseren Vergleichbarkeit sind die bisherigen und neuen Bestimmungen des § 19 der Friedhofssatzung in Anlage 2 gegenübergestellt.

 

Die Mustersatzung ist aufgrund ihres Umfanges (35 Seiten zuzüglich 13 Seiten Erläuterungsteil) als Auszug des § 8 mit den betreffenden Erläuterungen und des Formblattes „Tätigkeitsanzeige“ als Anlage 3 beigefügt.

 

 

 


Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):

1.    Der 4. Nachtrag zur Friedhofssatzung für die städtischen Friedhöfe in Schwelm gemäß dem Entwurf zur Vorlage 242/2021 wird beschlossen.

2.    Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.

 

Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):

Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.

 


 

 

Der Vorstand

gezeichnet

Ute Bolte