b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Sachverhalt:
Der § 19 der bisher
geltenden Friedhofssatzung entspricht in Bezug auf die Regelungen der Zulassung
von Gewerbetreibenden nicht mehr den gültigen Normen des europäischen Rechts
und bedarf daher einer Novellierung.
Nachdem der Städte-
und Gemeindebund die hier verwendete Mustersatzung überarbeitet hat, soll der §
8 dieser Mustersatzung den bisher geltenden § 19 der Schwelmer Friedhofssatzung
ersetzen bzw. ergänzen.
Die Absätze 1 bis 3
der bisherigen Satzung werden gestrichen und durch § 8, Absatz 5 der
Mustersatzung als § 19 Absatz 1 ersetzt; das Formblatt zur Anzeige der
gewerblichen Tätigkeit wird als Anlage zu § 19 als Artikel 4 in den
Satzungsentwurf übernommen.
Die bisherigen
Absätze 4 bis 6 bleiben inhaltlich unverändert und werden unter § 19 Absätze 2
bis 4 übernommen.
Der neue § 19 Absatz
5 enthält die erforderliche Rechtsgrundlage für die in der neuen Satzung
enthaltene Befahrungsgebühr.
Begründet ist die
vorstehende Maßnahme mit der einfacheren und effektiveren Kontrollmöglichkeit der
auf dem städtischen Friedhof Oehde verkehrenden Fahrzeuge. Es ist beabsichtigt,
jedes KFZ von Gewerbetreibenden auf Antrag mit einem Ausweis zu versehen und
einen Schrankenöffner auszuhändigen.
Die entstehenden
verwaltungsseitigen Aufwendungen in Form von Personal- und Sachkosten werden
durch eine kalkulatorisch ermittelte Verwaltungsgebühr umgelegt.
Die Regelung für das
Befahren wird ausschließlich für den Friedhof Oehde beschlossen, da auf dem
Friedhof Linderhausen keine technische Zufahrtsregelung vorhanden und eine
visuelle Kontrolle aufgrund der externen
Lage stark erschwert und unwirtschaftlich ist.
Der bisherige Absatz
7 enthält die Regelungen im Falle von Verstößen gegen die Vorschriften der
Satzung und wird durch den neuen Absatz 6 ersetzt, welcher inhaltlich an die
Absätze 1 bis 5 angepasst wurde.
In den als Anlage
1 beigefügten Entwurf des 4. Nachtrages zur Friedhofssatzung sind die
vorstehend aufgeführten Regelungen eingearbeitet. Darüber hinaus werden die in
§ 27 Abs.1 Nr. 1.4 aufgeführten Tatbestände der Ordnungswidrigkeiten ergänzt.
Zur besseren
Vergleichbarkeit sind die bisherigen und neuen Bestimmungen des § 19 der
Friedhofssatzung in Anlage 2 gegenübergestellt.
Die Mustersatzung
ist aufgrund ihres Umfanges (35 Seiten zuzüglich 13 Seiten Erläuterungsteil)
als Auszug des § 8 mit den betreffenden Erläuterungen und des Formblattes
„Tätigkeitsanzeige“ als Anlage 3 beigefügt.
Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):
1.
Der 4.
Nachtrag zur Friedhofssatzung für die städtischen Friedhöfe in Schwelm gemäß
dem Entwurf zur Vorlage 242/2021 wird beschlossen.
2.
Der
Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende
Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):
Der Rat der Stadt
Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.
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Der Vorstand gezeichnet Ute Bolte |