Betreff
Benennung von Vertrauenspersonen für den Schöffenwahlausschuss
Vorlage
006/2008
Aktenzeichen
FB 1.2
Art
Dringlichkeitsvorlage

Sachverhalt:

 

Nach Ziffer 4.1 des gemeinsamen Runderlasses des Justizministeriums (3221 – I.2), des Innenministeriums (31-43.02.01/02-2-5892/06) und d. Ministerium für Generationen, Familien, Frauen und Integration (111/313 – 6153) vom 20.09.2007 tritt bei jedem Amtsgericht in jedem fünften Jahr ein Ausschuss zusammen, der die Schöffinnen und Schöffen aus einer von den Gemeinden zu erstellenden Vorschlagsliste wählt.

 

Der Ausschuss besteht aus der Richterin/dem Richter beim Amtsgericht (Vorsitz), einer Verwaltungsbeamtin oder einem Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauenspersonen als

Beisitzern (§ 40 GVG).

 

Der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises hat die Stadt Schwelm darum gebeten, ihm zwei (bisher drei) Vertrauenspersonen zur Wahl durch den Kreistag in den beim Amtsgericht Schwelm zu bildenden Schöffenwahlausschuss zu benennen. Da für die Meldung eine Frist bis zum 08.02.2008 gesetzt wurde, muss im Hauptausschuss am 31.01.2008 eine Dringlichkeitsentscheidung getroffen werden.

 

Bei den Vertrauenspersonen muss es sich um Einwohner-/innen der Stadt Schwelm handeln. Die Vertrauenspersonen werden von den Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt  (§ 40 Abs. 3 GVG).

 

Die Fraktionen der CDU, SPD und SWG haben erneut folgende Personen vorgeschlagen, die auch durch den letzten Ratsbeschluss vom 18.03.2004 benannt worden sind:

 

Herrn Friedrich-Wilhelm Nockemann, Hauptstraße 46, Schwelm (CDU)

Herrn Günther Dresen, Westfalendamm 20, Schwelm (SPD)

Herrn Dieter Sieker, Gartenstraße 2, Schwelm (SWG)

 

Ferner hat die Fraktion der GRÃœNEN

 

Frau Angelika Wilcke , Lindenbergstraße 28, Schwelm

 

benannt.

 

 


Beschlussvorschlag für den Hauptausschuss:

 

Für den beim Amtsgericht Schwelm zu bildenden Ausschuss sollen dem Ennepe-Ruhr-Kreis) folgende zwei Vertrauenspersonen  benannt werden:

 

-     wird in der Sitzung ergänzt –

 

Dieser Beschluss gilt als Dringlichkeitsentscheidung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW

 

Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Der Rat genehmigt die am 31.01.2008 vom Hauptausschuss gefasste Dringlichkeitsentscheidung für die Benennung von zwei Vertrauenspersonen für den Schöffenwahlausschuss.