Sachverhalt:
 In seiner Sitzung am 25.10.2007 hat der Landtag des
Landes Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur frühen Förderung und Bildung von
Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) verabschiedet. Das Gesetz tritt zum
1.8.2008 in Kraft und löst das bisherige Gesetz über Tageseinrichtungen für
Kinder (GTK) ab. (Anlage 1)
Das KiBiz gilt ab
1.8.2008 für alle 14 Tageseinrichtungen für Kinder im Bereich des
Stadtjugendamtes Schwelm mit Plätzen für 880 Kinder und Jahresbetriebskosten
von zur Zeit rd. 4,2 Millionen €. Die Einrichtungen werden z.Z. von 6 Trägern
betrieben.
Die Jahresbetriebskosten werden z. Z. finanziert durch Landeszuschüsse, gesetzliche und freiwillige Zuschüsse der Städte und Gemeinden, Trägeranteile in unterschiedlicher Höhe und Elternbeiträge (rd. 18% /~ 760.000 €).
Bisher erfolgte die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder in Höhe der tatsächlichen Personal- und Mietaufwendungen. Lediglich Sach- und Materialkosten wurden für ein festgelegtes Gruppenangebot pauschaliert. Dieses Gruppenangebot wurde in der Regel über Jahre nicht verändert; die neuen Jahrgänge wuchsen jeweils in die Gruppen hinein.
Ab dem 01.08.2008 erfolgt die Finanzierung der Einrichtungen nach Kind- bzw. Kopfpauschalen, wie in der folgenden Tabelle dargestellt:
Ãœbersicht
Kopfpauschalen lt. KiBiz (jährlich je Kind) |
|||
 Wöchentl. Betreuung |
25 Stunden |
35 Stunden |
45 Stunden |
Gruppentyp I (2-6 J.) |
4.288,70 € |
5.746,70 € |
7.369,75 € |
Gruppentyp II (0-3 J.) |
8.841,70 € |
11.863,40 € |
15.215,20 € |
Gruppentyp III (3J. u.ä.) |
3.165,24 € |
4.225,36 € |
6.771,85 € |
Die Meldung der Kinder nach Gruppentypen und Betreuungszeiten muss beim Land bis zum 15.03. des laufenden Jahres eingegangen sein, um berücksichtigt zu werden. Eltern haben zukünftig die Möglichkeit, für jedes Kindergartenjahr neu zu entscheiden, welche Betreuungszeit sie für ihr Kind buchen wollen.
Hinsichtlich der
Elternbeiträge als Finanzierungsteil der Betriebskosten einer Einrichtung
verpflichtet § 23 des KiBiz die örtlichen Jugendhilfeträger, eine Entscheidung
dahingehend zu treffen, ob und in welcher Höhe Elternbeiträge für die Kindertagespflege erhoben werden. Nach dem GTK war
ein Elternanteil von 19% vorgesehen, der jedoch in Schwelm aufgrund der
Einkommensstruktur der Elternschaft bisher nicht erreicht werden konnte.
Weiter ist in § 23 Abs. 4 KiBiz ausgeführt, dass bei der Festsetzung der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen
a) eine soziale Staffelung der Beiträge sowie
b) die im KiBiz verankerten Betreuungszeiten (25, 35 und 45 Stunden wöchentlich)
zu berücksichtigen sind.
Die derzeitig noch geltende Satzung der Stadt Schwelm zur Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen entspricht damit nicht mehr den neuen, veränderten Anforderungen des KiBiz, insbesondere mit Blick auf die Berücksichtigung von Betreuungszeiten.
Daher ist für die Zeit ab 1.8.2008 eine neue Elternbeitragssatzung zu verabschieden. Parallel müssen die Elternbeiträge für die Einrichtungen der Offenen Ganztagsgrundschule (OGGS) angepasst werden, da diese 2007 in Anlehnung an die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen festgesetzt wurden. Der Schulausschuss kann in seiner Sitzung Ende Januar darüber beraten.
Nach § 18 Abs. 2 KiBiz in Verbindung mit § 19 KiBiz haben Eltern zukünftig die Möglichkeit, Betreuungszeiten von 25, 35 bzw. 45 Stunden wöchentlich zu wählen, soweit die jeweilige Einrichtung diese unterschiedlichen Betreuungszeiten anbietet.
Neben der individuellen Angebotsstruktur der jeweiligen Kindertageseinrichtungen ist für die Buchung der wöchentlichen Betreuungszeiten die Höhe des hierfür zu entrichtenden Elternbeitrages ein wesentliches Kriterium. Es ist daher notwendig, nach der Verabschiedung des Gesetzes die Eltern möglichst bald über die Höhe der künftigen Elternbeiträge zu informieren, damit die Anmeldungen der Kinder bis zum 29. Februar 2008 für das Kindergartenjahr 2008/2009 abgeschlossen sein können.
Dieser enge Zeitkorridor für die Anmeldungen ist erforderlich, da, wie oben erwähnt, nach § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 KiBiz bis zum 15.03.2008 die Stadt Schwelm gegenüber dem Land NRW verbindlich die Zahl der Kinder nach Gruppentypen und Betreuungszeiten sortiert für das folgende Kindergartenjahr melden muss. Diese Meldung ist wiederum Voraussetzung für die Gewährung des Landeszuschusses im Kindergartenjahr 2008/2009, der nach „Kopfpauschalen“ berechnet wird.
Vor dem Hintergrund der Anfang 2008 von den Eltern zu treffenden Entscheidung über den zukünftigen Betreuungsumfang ihrer Kinder ist es erforderlich, dass den Eltern als Entscheidungskriterium eine für die Zeit ab dem 1.8.2008 geltende Elternbeitragssatzung vorliegt.
Aus diesem Grund wird jetzt, unmittelbar nach Verabschiedung des KiBiz, eine neue, angepasste Elternbeitragssatzung zur Beschlussfassung vorgelegt (Anlage 2). Eltern können somit rechtzeitig vor ihrer Entscheidung über die neue künftige Beitragsgestaltung der Elternbeiträge und den Betreuungsumfang für die Zeit ab dem1.8.2008 informiert werden.
Die derzeit noch geltende Elternbeitragstabelle / Elternbeitragssatzung
Bis zum 31.7.2006
wurden in Nordrhein-Westfalen landesweit einheitliche Elternbeiträge nach § 17
GTK erhoben. Zum 1.8.2006 erfolgte eine Kommunalisierung der Elternbeiträge, d.
h. die örtlichen Träger der Jugendhilfe hatten die Möglichkeit, zur Abdeckung
von Finanzierungsdefiziten die bisher landesweit gültige Elternbeitragstabelle
durch lokale Regelungen abzulösen. Die Elternbeitragstabelle wurde in Schwelm
zum Kindergartenjahr 01.08.2007 zum ersten Mal seit 1993 verändert, die
jeweiligen Beitragsstufen und die Beitragssätze, die bei der Euro-Einführung
centgenau umgerechnet worden waren, wurden nach oben geglättet, in der Struktur
aber unverändert gelassen. Es gab hinsichtlich der Betreuungsformen nur vier
Unterscheidungen:
1. Beitrag (normal):
Der Beitrag wird für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr erhoben,
die    eine Einrichtung am Morgen
und/oder am Nachmittag besuchen bzw. eine Blocköffnungszeit von 7 Stunden
täglich benötigen. Der Betreuungs-
   umfang beträgt bis zu 35 Stunden wöchentlich.
2. Beitrag bei Mittagsbetreuung:
  Â
Der Beitrag wird für Kinder über 3 Jahren erhoben, wenn das Kind
über  Mittag in der Einrichtung betreut
wird. Der Betreuungsumfang beträgt bis zu 45 Stunden wöchentlich.
3. Beitrag für Kinder unter 3 Jahren in kleinen
altersgemischten Gruppen:
Der Beitrag wird für Kinder unter 3 Jahren in kleinen
altersgemischten  Gruppen erhoben,
unabhängig davon, wie lange das Kind die Einrichtung besucht bzw. ob es über
Mittag betreut wird oder nicht; Betreuungsumfang bis zu 45 Stunden wöchentlich.
4. Beitrag für
Kinder im Kinderhort
Für Kinder, die im Hort betreut werden.
Darüber hinaus wurde auf der Einkommensseite der derzeitigen Elternbeitragstabelle zwischen sieben verschiedenen Einkommensstufen unterschieden, die in Schritten von jeweils 12.000,-€ bzw. 13.000,- € gestaffelt waren. Für Einkommen bis 13.000,- € sowie ein Geschwisterkind, das gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besucht (nicht OGGS), wurde der Beitrag auf 0,00 € festgesetzt.
Auf der Basis dieser
Elternbeitragstabelle hat die Stadt Schwelm zuletzt Elternbeiträge in Höhe von
ca. 760.000,-€ jährlich erzielt. Das entspricht einem Anteil an den
Gesamtbetriebskosten von ca. 18 % und liegt damit unter dem vom Land zu Grunde
gelegten Anteil von 19%.
Dabei ist zu
berücksichtigen, dass in den vergangenen Jahren im Bereich des Jugendamtes
Schwelm rund 900 Betreuungsplätze (incl. Hort) für Kinder in Tageseinrichtungen
zur Verfügung standen, d. h. es wurden Beiträge für ca. 900 Kinder entrichtet
(einschließlich der Beitragsfestsetzungen auf 0,00 €).
Neue
Elternbeitragstabelle / Elternbeitragssatzung der Stadt Schwelm ab 1.8.2008
Bei den Überlegungen zur Gestaltung einer notwendigen, neuen Elternbeitragstabelle für den Bereich der Stadt Schwelm werden wegen der veränderten Herausforderungen im Wesentlichen folgende Eckpunkte berücksichtigt:
·
Staffelung der Beiträge
nach sozialen Gesichtspunkten im Einkommens- und Beitragsbereich in
Anlehnung an die bisherigen Stufen
·
Berücksichtigung der
neuen Betreuungszeiten von 25, 35 und 45 Stunden wöchentlich
·
Anhebung der
Einkommensgrenze für die Stufe „Beitragsfreiheit“ zur Freistellung von Familien
mit niedrigen Einkommen
·
Erhöhung der Zahl der
Einkommensstufen (zur Zeit 7; künftig 9 Einkommensstufen) zur Erzielung einer
größeren Beitragsgerechtigkeit
·
Geschwisterkinder in
Tageseinrichtungen für Kinder bleiben beitragsfrei wie bisher, für
Geschwisterkinder in Einrichtungen der OGGS wird der Beitrag um  25 % abgesenkt. Der Zeitraum der möglichen
Geschwisterermäßigung wird von 3 auf 7 Jahre mehr als verdoppelt.
·
Erweiterung des
„Normalbeitragsbereichs“ auf die 2-jährigen Kinder, die in Gruppen nach dem
Gruppentyp I des KiBiz betreut werdenÂ
(2-6 Jahre)
·
Schaffung eines
separaten Beitragsbereichs für Kinder unter 3 Jahren, die in Gruppen nach dem
Gruppentyp II (0-3 Jahre) betreut werden            Â
·
Integration der
bisherigen Hortkinder in den Gruppentyp III, Â
(3 Jahre und älter)
·
Schaffung zusätzlicher
Plätze für Kinder im Alter U3 unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von
Beruf und Familie. Im Jahre 2007 liegt der Anteil der Plätze für die U3-Betreuung unter 5% (42 Plätze, davon 21 in
Einrichtungen), er könnte durch die Umstrukturierung im Rahmen des KiBiz auf
ca. 80 Plätze (rd. 9%) steigen (davon 50 Pl. in Einrichtungen)
·
Zielsetzung der
künftigen Elternbeiträge ist weiterhin das Erreichen von 19% der
Gesamtbetriebskosten. Grundsätzlich soll es jedoch keine generelle Erhöhung der
derzeitigen Elternbeiträge geben. Die engere Ausdifferenzierung der
Einkommensgruppen und die Einführung einer weiteren Einkommensgruppe oberhalb
der bisherigen sollte in Verbindung mit der konjunkturellen Belebung ein
annäherndes Erreichen der 19% -Marke möglich machen
·
Berücksichtigung von
rd. 880 Kindern zum 1.8.2008
Auf der Grundlage der vorgenannten Eckpunkte werden folgende Elternbeiträge ab 1.8.2008 vorgeschlagen:
|
Kinder, 2 Jahre u. älter |
Kinder, 0-3 Jahre |
|
|||
Jahreseinkommen |
25 Std  |
35 Std |
45 Std |
25 Std  |
35 Std |
45 Std |
bis |
38 |
78 |
75 |
|
|
3 |
                  14.000,00 € |
       -  € |
      -  € |
       -  € |
       -  € |
         -  € |
       -  € |
 bis |
37 |
50 |
40 |
|
|
3 |
                  24.000,00 € |
  23,50 € |
 26,50 € |
  39,50 € |
  48,50 € |
    54,00 € |
  70,00 € |
 bis |
40 |
70 |
55 |
|
|
4 |
                  34.000,00 € |
  40,50 € |
 45,00 € |
  67,50 € |
 100,50 € |
  112,00 € |
 145,50 € |
 bis |
35 |
50 |
37 |
|
|
6 |
                  44.000,00 € |
  56,50 € |
 63,00 € |
  94,50 € |
 125,00 € |
  139,00 € |
 180,50 € |
 bis |
20 |
30 |
28 |
|
|
6 |
                  54.000,00 € |
  72,00 € |
 80,00 € |
 120,00 € |
 150,50 € |
  167,00 € |
 217,00 € |
 bis |
17 |
20 |
26 |
|
|
2 |
                  64.000,00 € |
 112,50 € |
 125,00 € |
 187,50 € |
 201,50 € |
  224,00 € |
 291,00 € |
 bis |
7 |
10 |
13 |
|
|
7 |
                  74.000,00 € |
 153,00 € |
 170,00 € |
 255,00 € |
 227,70 € |
  253,00 € |
 328,50 € |
 bis |
12 |
14 |
17 |
|
|
17 |
                  84.000,00 € |
 171,00 € |
 190,00 € |
 285,00 € |
 253,50 € |
  282,00 € |
 366,50 € |
 über |
3 |
9 |
5 |
|
|
2 |
                  84.000,00 € |
 198,00 € |
 220,00 € |
 330,00 € |
 274,50 € |
  305,00 € |
 396,50 € |
Zu den genannten Eckpunkten, die bei der Erstellung der o. a. Elternbeitragstabelle berücksichtigt wurden, folgende detaillierte Ausführungen:
a) Anhebung
der beitragsfreien Einkommensstufe
Ab dem 1.8.2008 soll eine verbesserte soziale Staffelung der Beiträge erreicht werden, indem zunächst die erste, beitragsfreie Einkommensstufe von 13.000 € auf 14.000 € angehoben wird. Diese Anhebung der Einstiegsstufe wurde bei einer Sitzung der Jugendamtsleiter des EN-Kreises vereinbart. Damit würden Personen mit einem geringen Einkommen, z. B. eine in Teilzeit berufstätige Alleinerziehende mit einem Kind oder Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II nicht mehr der Beitragspflicht unterliegen, soweit sie dieser Einkommensstufe zuzuordnen sind. Insgesamt ist zukünftig davon auszugehen, dass nahezu 25 % aller Beitragspflichtigen aufgrund geringer Einkünfte von der Zahlung eines Elternbeitrages befreit sind; bisher ca. 22 %.
b) Bisherige
Einkommensstaffelung
Die bisherige
Einkommensstaffelung mit sieben unterschiedlichen Einkommensstufen wird
aufgegeben. Diese Regelung hatte z. B. zur Folge, dass Eltern mit einem
Jahreseinkommen von 25.000,- € bisher den gleichen Betrag von 46,00 € monatlich
zahlen mussten wie Eltern mit einem Jahreseinkommen von 37.000 €
(Einkommensspreizung von 12.000 € jährlich; monatlich 1.000 €).
c) Neue
Beitragsstaffelung
Die
Einkommensabstufungen ab 14.000 € in den vorgeschlagenen kleineren
Einkommensspreizungen (Schritten von 10.000 €) sorgen für eine bessere
Differenzierung der Einkommen und damit auch der Elternbeiträge.
Weiterhin wurde oberhalb der bisherigen letzten Einkommensstufe „über 75.000 €“ eine weitere zusätzliche Einkommensstufe eingeplant.
Unter Berücksichtigung der durchgeführten Elternbefragung und des prognostizierten Einbuchungsverhaltens zu den Betreuungszeiten werden folgende prozentuale Anteile in den jeweiligen Einkommensgruppen erwartet:
Innerhalb der
veränderten Einkommensstufen werden die zu zahlenden Beiträge neu gestaffelt.
Dabei liegen in den unteren Einkommensgruppen die zu leistenden Beiträge auf
gleicher Höhe bzw. leicht unterhalb des bisherigen Elternbeitrages, d. h. für
die entsprechenden Familien ergibt sich teilweise eine Reduzierung des
Beitrages. Außerdem wurde die im KiBiz vorgesehene Staffelung der
Betreuungszeiten berücksichtigt.
Der
Unterschiedsbetrag zwischen der Einbuchung von 35 und 45 Stunden nach der neuen
Tabelle orientiert sich an dem Abstand der bisherigen Beiträge für Kindergarten
bzw. Übermittagbetreuung. Diese
Differenzierung erscheint zur Zeit sinnvoll, weil
·
die bisherige
Betreuungsleistung in der Tageseinrichtung in etwa dem neuen Angebot von 35
Stunden und
·
die bisherige Betreuung
über Mittag in etwa dem neuen Angebot von 45 Stunden
entsprechen.
Die Abstufung des
Beitrages für 25 Stunden fällt mit einem Abschlag von 10% (bezogen auf den
Beitrag für 35 Stunden) geringer aus. Dies ist zunächst darauf zurückzuführen,
dass ein erheblicher Teil der Betriebskosten einer Kindertageseinrichtung
Fixkosten sind, die unabhängig davon anfallen, ob eine Einrichtung 25, 35 oder
45 Stunden betrieben wird.
Darüber hinaus wurde bei der Festsetzung der Beiträge für 25 Stunden berücksichtigt, dass weitergehende Abschläge für diese Betreuungsform die vermeintliche Attraktivität des Angebotes für Eltern erhöhen, mit der Folge, dass möglicherweise der überwiegende Teil der Kinder die Einrichtung nur noch 25 Stunden in der Woche besucht. Dies würde dem Ziel des Gesetzes, die ergänzende Bildung und Erziehung der Kinder zu fördern, nicht in entsprechendem Maße gerecht.
d) Geschwisterkinder
Bei
Geschwisterkindern, die zeitgleich eine Kindertageseinrichtung besuchen,
war nach der bisher gültigen Elternbeitragssatzung nur 1 Kind
beitragspflichtig. Für Geschwisterkinder, die jeweils nacheinander eine
Einrichtung besuchen, war keine Beitragsermäßigung vorgesehen. Das Gleiche galt
bisher für Geschwisterkinder innerhalb von Einrichtungen der OGGS.
Zukünftig sollen
weiterhin Geschwisterkinder, die zeitgleich eine Tageseinrichtung
besuchen, zu 100% vom Beitrag befreit
bleiben. Das Gleiche soll für Geschwisterkinder innerhalb von Einrichtungen der
OGGS gelten.
Zusätzlich soll
zukünftig für den Fall, dass 1 Kind in einer Tageseinrichtung und 1 Kind in der
OGGS betreut wird, für das Kind mit dem niedrigeren Beitrag eine Ermäßigung von
25% gelten. Wie oben bereits erwähnt, erhöht sich der Zeitrahmen einer
möglichen Geschwisterkindermäßigung von 3 Jahren (Kindergarten) oder 4 Jahren
(OGGS) auf insgesamt 7 Jahre.
Der Anteil der
Geschwisterkinder in den TageseinrichtungenÂ
liegt bei ca. 10%, Die Auswirkung auf das Elternbeitragsvolumen liegt
wegen der Verteilung auf die Einkommensgruppen bei 5%.
e) Beiträge
für Kinder unter 3 Jahren
Für Kinder unter
3 Jahren in den kleinen altersgemischten Gruppen wurde bislang einheitlich
ein Elternbeitrag für eine Ganztagsbetreuung gefordert, unabhängig davon, wie
lange das Kind tatsächlich in der Einrichtung betreut wurde.
Ab dem 1.8.2008
besteht die Möglichkeit, auch für diese Kinder 25 bzw. 35 Stunden wöchentlich
in einer Tageseinrichtung Betreuungszeiten einzubuchen, soweit dies
bedarfsgerecht ist. Auf diese Weise ergibt sich für Eltern mit Kindern unter 2
bzw. 3 Jahren, die nur ein wöchentliches Stundenkontingent von 25 bzw. 35
Stunden benötigen, zukünftig ein geringerer Elternbeitrag.
Hinsichtlich der
Einbuchungszeiten für 45 Stunden wöchentlich gelten die gleichen Ausführungen
wie zu c).
f) Beiträge
für Kinder im Alter von 2 - 3 Jahren
Auch für Kinder
im Alter von 2 - 3 Jahren in den kleinen altersgemischten Gruppen wurde
bislang einheitlich ein Elternbeitrag für eine Betreuung von 42,5 Stunden
gefordert, unabhängig davon, wie lange das Kind tatsächlich in der Einrichtung
betreut wurde. Ab dem 1.8.2008 besteht die Möglichkeit, soweit die jeweilige
Einrichtung dies anbietet, für diese Kinder ebenfalls 25 bzw. 35 Stunden
Betreuung wöchentlich in einer Tageseinrichtung einzubuchen.
Ausdrückliches Ziel
des KiBiz ist ein Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren. Um
dieses Ziel zu erreichen, wurde eine neue Betreuungsform eingerichtet, die
Gruppe für Kinder von 2 - 6 Jahren (sog. Gruppentyp I, 20 Kinder, 2
Fachkräfte). Daher ist es sinnvoll, die zukünftige Beitragsstruktur an dieser
neuen Betreuungsform auszurichten.
Der höhere
Elternbeitrag ist zukünftig nur noch von Eltern mit Kindern im Alter unter 3
Jahren zu zahlen, wenn diese in der Gruppenform II (0-3 Jahre, 10 Kinder, 2
Fachkräfte) betreut werden. Dies dürfte vor dem Hintergrund des erheblichen
Betreuungsaufwandes für Kinder dieser Altersstufe auch gerechtfertigt sein.
g) Beiträge
für Kinder im Kinderhort
Nach Auskunft des
Landesjugendamtes wird der Kinderhort zukünftig nach den Regelungen des KiBiz,
gefördert. Schulkinder, die diese Einrichtung besuchen, sind zukünftig dem
Gruppentyp III (3 Jahre und älter)Â
zuzuordnen. Für sie soll daher auch der Elternbeitrag für diesen Gruppentyp
gelten.
h) Erforderliches
Elternbeitragsvolumen
Mit Beginn der
Kommunalisierung der Elternbeiträge im August 2006 hat der Gesetzgeber u. a.
bei der Festsetzung der Landes- und Betriebskostenzuschüsse unterstellt, dass
die Städte und Gemeinden Elternbeiträge erzielen, die 19% der Betriebskosten
der Kindertageseinrichtungen betragen. Wenn auch nicht ausdrücklich so
formuliert, gilt diese Unterstellung auch für die nach dem Kinderbildungsgesetz
zu erhebenden Elternbeiträge.
Zur Zeit werden in
Schwelm Elternbeiträge in Höhe von ca. 760.000 € jährlich eingenommen. Dies
entspricht in 2007 etwa 18% der derzeitigen Betriebskosten von
Kindertageseinrichtungen im Bereich des Jugendamtes Schwelm. Unter
Berücksichtigung der veränderten Vorgaben des Kibiz werden Gesamtbetriebskosten
von ca. 4,5 Mio. € jährlich (2007 nach GTK rd. 4,2 Mio €) erwartet. Eine Zielsetzung von 19% entsprichtÂ
somit ca. 855.000 € an Elternbeiträgen. Dieser Betrag soll mit der neuen
Elternbeitragstabelle angestrebt werden.
Berücksichtigt
werden muss bei der Gesamteinnahmesituation der Anteil der Geschwisterkinder,
der ca. 5% des Beitragsvolumens ausmacht.
Â
Die Kalkulationen zu voraussichtlichen Elternbeitragsvolumen, Betriebskosten sowie Betreuungsbedarfen der Eltern wurden auf der Basis der im KiBiz genannten landesweiten Planungsdaten vorgenommen. Diese Daten wurden um spezifische, örtliche Planungsdaten ergänzt.
Die tatsächliche
Entscheidung der Eltern zur Inanspruchnahme von Angeboten für Kinder unter 3
Jahren sowie zu den Einbuchungszeiten kann allerdings von den Planungsdaten
abweichen.
Sämtliche
Kalkulationen, insbesondere zu den angenommenen Betriebskosten bzw. zum
voraussichtlichen Elternbeitragsvolumen können daher sowohl nach oben als auch
nach unten variieren.
Die vorgestellte,
neue Elternbeitragstabelle ist erheblich komplexer und differenzierter als die
bisher gültige Elternbeitragstabelle. Diese Änderungen sind einerseits wegen
der veränderten Rahmenbedingungen aufgrund des Kinderbildungsgesetzes
notwendig, andererseits wird mit der neuen Elternbeitragstabelle auch versucht,
eine größere Beitragsgerechtigkeit zu erreichen und allen Kindern vor dem
Hindergrund einer größeren Chancengleichheit die Möglichkeit zu geben, eine
Kindertageseinrichtung zu besuchen.
Anlagen
1)
Gesetzestext
Kibiz
2) Entwurf der Satzung der Stadt Schwelm über die Erhebung von               Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder
Beschlussvorschlag:
1. Dem Verfahren zur Umsetzung des Kinderbildungsgesetzes wird zugestimmt.
2. Der Neufassung der Elternbeitragssatzung zum 01.08.2008 wird gemäß des Vorschlags der Verwaltung zugestimmt.Â
Anlage 1: Gesetzestext KiBiz
Anlage 2: Entwurf der Satzung
der Stadt Schwelm über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen
für Kinder
Anlage 3: Satzungen Synopse