1. Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
2. Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
3. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
4. Beschluss zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
Sachverhalt:
Bisheriges Verfahren
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 25.02.2021 den
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 108 „In der Graslake, Jesinghauser
Straße“ (SV-Nr. 212/2020) gefasst. Die frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit
(§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 1 BauGB) wurden in gleicher Sitzung beschlossen.
Die Beteiligungen wurden in der Zeit vom 19.03.2021 bis einschließlich
09.04.2021 durchgeführt. Während dieser Frist ist eine Anregung der
Öffentlichkeit bei der Verwaltung eingegangen. Von den angeschriebenen Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind 17 Stellungnahmen eingegangen
(siehe Anlage 1). Die eingegangenen
Stellungnahmen sowie die daraus resultierenden Abwägungsvorschläge sind der
beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1) zu entnehmen.
Anlass und Ziel
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplan
Nr. 108 „In der Graslake, Jesinghauser Straße“ ist die Nachnutzung der
Gewerbebrache der ehemals ansässigen Firma Avery Dennison auf der Fläche im
Gewerbegebiet „Graslake“. Die GSE Deutschland GmbH strebt eine bauliche
Neustrukturierung dieser gewerblichen Flächen an. Darüber hinaus wird eine
angrenzende Freifläche (ehemalige Friedhofserweiterungsfläche) zur Umsetzung
des Planvorhabens in Anspruch genommen. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist die
Errichtung einer Halle zur Ansiedlung gewerblicher Nutzungen sowie eines
Bürogebäudes geplant. Vorgesehen ist, dass das geplante Bürogebäude südlich im
Übergangsbereich zwischen den gewerblich genutzten Flächen und den benachbarten
Wohnbauflächen entstehen soll. Mit der Planung soll ein Beitrag zur Deckung des
Bedarfs an Gewerbeflächen im Schwelmer Stadtgebiet geleistet werden und eine
standortgerechte sowie zeitgemäße Weiterentwicklung des Gewerbegebietes
erfolgen.
Zur planungsrechtlichen Absicherung der
Planung wird der Bebauungsplan Nr. 108 „In der Graslake, Jesinghauser Straße“
aufgestellt. Angestrebt ist die Aufstellung im Standardverfahren, was die
Durchführung einer Umweltprüfung mit anschließender Dokumentation im
Umweltbericht miteinschließt. Parallel zur Aufstellung des Bebau-ungsplans wird
gemäß § 8 Abs. 3 BauGB der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Schwelm
im Bereich der Friedhofserweiterungsfläche geändert, um die Darstellung als
Grünfläche in eine Gewerbliche Baufläche anzupassen.
Derzeitige Nutzung
Im Plangebiet befinden sich derzeit die
ehemaligen Gebäude eines Betriebs für Materialwissenschaften und -herstellung
(ehemals Avery Dennison Materials GmbH). Das südliche Flurstück bildet zudem
eine Erweiterungsfläche des Friedhofs, die jedoch bisher nicht in Anspruch
genommen wurde und daher für eine neue Nutzung zur Verfügung steht.
Hinsichtlich der vorzufindenden Bebauung kann der gewerblich genutzte Teil des
Plangebietes in zwei Bereiche differenziert werden. Im westlichen Teilbereich
befindet sich eine Gewerbehalle, im östlichen Teilbereich ist eine kleinteiligere
Bebauung in Form von Büro-/Verwaltungsgebäuden vorzufinden. Der vorhandene
Gebäudebestand wird im Zuge der Planumsetzung zurückgebaut. Der Planungsbereich
ist mit Ausnahme der südlich gelegenen Friedhofserweiterungsfläche
versiegelt oder bebaut.
Geplante Festsetzungen
Geplant ist eine zielgerichtete Entwicklung
der Fläche, die als Gewerbegebiet (GE) genutzt werden soll. Das Maß der
baulichen Nutzung wird hier mit einer GRZ (Grundflächenzahl) von 0,8
festgesetzt. Es ist ein Nutzungsausschluss allgemein zulässiger Nutzungen gemäß
§ 8 BauNVO (Einzelhandelsbetriebe und Gewerbebetriebe mit sexuellem
Charakter) sowie der ausnahmsweise zulässigen Nutzung „Vergnügungsstätten“ vorgesehen.
Jede gewerbliche Nutzung ist derart
auszuführen und zu betreiben, dass die von ihr verursachten Lärmimmissionen an
den benachbarten schutzbedürftigen Nutzungen (z. B. Wohnhäuser), auch
unter Berücksichtigung vorhandener und/oder zu erwartender Geräuschvor- und
Zusatzbelastungen, die Immissionsrichtwerte der TA (Technische Anleitung) Lärm
nicht überschreitet. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine
fachgutachterliche Betrachtung der schalltechnischen Auswirkungen des Vorhabens
durchgeführt. Im Ergebnis kommt es in Folge der Planumsetzung zu einer
Überschreitung der zulässigen Immissionsbegrenzungen an mehreren Immissionsorten
im Umfeld des Plangebietes. Um eine aus schallimmissionsschutzrechtlicher Sicht
konfliktfreie Umsetzung der in Rede stehenden Planung zu gewährleisten, werden
im Plan schalltechnische Maßnahmen (Errichtung
mehrerer Schallschutzwände) festgesetzt.
Das aus der Planung resultierende
Ausgleichserfordernis wird durch direkte Maßnahmen im Plangebiet (siehe unter
Ökologische Gewerbeflächenentwicklung) und durch Ausgleichsmaßnahmen an anderer
Stelle im Stadtgebiet (vgl. hierzu SV-Nr. 181/2021) kompensiert.
Der Bebauungsplanvorentwurf und die Begründung
inklusive Umweltbericht als Teil B der Begründung sind als Anlage 2, 3 und 4
beigefügt.
Ökologische Gewerbeflächenentwicklung
Das Vorhaben ist eine sinnvolle Maßnahme im
Sinne der Innenentwicklung. Die Nachnutzung der bereits gewerblich genutzten
Fläche verhindert, dass bislang unversiegelte Flächen im Außenbereich zur
Ausweisung neuer Gewerbeflächen in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus
werden im Bebauungsplan Nr. 108 unterschiedliche Maßnahmen in Bezug auf eine
ökologische Gewerbeflächenentwicklung ergriffen.
Im Bebauungsplan wird eine Fläche zur
Pflanzerhaltung entlang des südlichen Plangebietsrands festgesetzt. Diese hat
positive Auswirkungen im Hinblick auf die ökologische Wertigkeit (siehe dazu
auch die Ausführungen zur Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung). Zugleich dient
sie dazu, einen schützenden Abstand bzw. eine Schutzwirkung zum angrenzenden
Friedhof zu schaffen.
Eine weitere Maßnahme im Sinne der
ökologischen Entwicklung stellt die festgesetzte Dachbegrünung im Plangebiet
dar. Diese hat in vielerlei Hinsicht Vorteile, so wirkt sie sich auf das
gestalterische Bild des Planstandortes, auf naturschutzrechtliche Aspekte wie
Artenschutz (z. B. hinsichtlich Insekten) sowie auf Klimaschutzaspekte (z. B.
hinsichtlich Staub- und Schadstoffbindung und Verringerung des
Niederschlagsabflusses) positiv aus. Die alternative Nutzung der Dachflächen
zur Anlage von Photovoltaikanlagen stellt zudem eine sinnvolle Ergänzung dar,
da so am Standort auf erneuerbare Energien zum Betrieb der geplanten Nutzungen
zurückgegriffen werden könnte.
Um das Maß an Versiegelung im Plangebiet zu
minimieren, wurde für die erforderlichen Stellplatzflächen eine Ausführung der
Stellplätze mit Rasengittersteinen festgesetzt. Darüber hinaus sind die
Stellplätze durch Baumanpflanzungen, je 20 qm Stellplatzfläche ein
hochstämmiger Laubbaum, zu begrünen. Die Baumanpflanzungen sind sachgerecht zu
pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.
Für die nicht bebauten bzw. nicht versiegelten Flächen im Plangebiet
wurde ebenfalls eine Gestaltungsfestsetzung getroffen. Diese Flächen sind mit
Intensivrasen, Staudenrabatten und Bodendeckern auszugestalten.
Verfahren und weitere
Vorgehensweise
Der Bebauungsplan wird im BauGB-Regelverfahren aufgestellt. Die vorhabenbedingten
Auswirkungen auf die Umwelt werden gemäß §§ 2 Abs. 3 und 2a BauGB in Verbindung
mit Anlage 1 BauGB im Rahmen einer Umweltprüfung untersucht und bewertet. Die
Ergebnisse werden im Umweltbericht als separater Teil B der Begründung
dokumentiert.
Nach Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen aus der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) kann
als nächster Verfahrensschritt die öffentliche Auslegung für die Dauer eines
Monats gem. § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB durchgeführt werden (Unterlagen
hierfür siehe Anlagen 2-8). Anschließend ist der
Satzungsbeschluss einzuleiten.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 108
„In der Graslake, Jesinghauser Straße“ erst abgeschlossen werden kann
(Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses), nachdem das Verfahren zur 31.
FNP-Änderung (Bereich Jesinghauser Straße) von der Bezirksregierung Arnsberg
genehmigt und von der Verwaltung bekannt gemacht wurde. Da ein Bebauungsplan
aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan entwickelt werden muss, ist dies
zwingend erforderlich.
Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das
Leitbild der
Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum
Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB gem. § 2 (1) BauGB auf
die Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis
ist als Anlage 8 beigefügt.
Beschlussvorschlag:
1.
Die im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
vorgetragene Anregung wird, wie in der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1)
dargestellt, abgewogen.
2.
Die im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB vorgetragenen Anregungen werden, wie in
der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1) dargestellt, abgewogen.
3.
Die
Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Entwurfes des Rechtsplanes
und der dazugehörigen Begründung einschließlich des Umweltberichtes und der
erforderlichen Gutachten die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
durchzuführen. Während der Auslegungsfrist (Dauer 1 Monat) wird der
Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
4.
Die
Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Entwurfes des
Rechtsplanes und der dazugehörigen Begründung einschließlich des
Umweltberichtes und der erforderlichen Gutachten die Beteiligung der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB durchzuführen.
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Der Bürgermeister gez. Langhard |