Sachverhalt:
Seit dem 1. Januar
2020 ist eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: KAG NRW) in Kraft. Der Landesgesetz-geber
hat in das KAG NRW einen neuen § 8 a „Ergänzende Vorschriften für die Durchführung
von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßen-ausbaubeiträgen“
eingefügt.
Gemäß § 8 a Absatz
1 KAG NRW hat jede Gemeinde oder jeder Gemeindeverband ein gemeindliches
Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, welches vorhabenbezo-gen zu
berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll
geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige
Straßenausbaumaßnahmen an kommunalen Straßen erforderlich werden können. Das
Straßen- und Wegekonzept ist über den 5-jährigen Zeitraum der mittelfristigen
Ergebnis- und Finanzplanung anzulegen und bei Bedarf, mindestens jedoch alle
zwei Jahre fortzuschreiben.
Das Straßen- und
Wegekonzept beinhaltet dabei keine Vorentscheidung über eine Straßenausbaumaßnahme.
Ziel des Straßen- und Wegekonzeptes ist es, vorhaben-bezogen Transparenz über
geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen und Straßen-ausbaumaßnahmen
herzustellen.
Ab dem Jahr 2021 müssen Maßnahmen, für die Förderungen
beantragt werden sollen, im Straßen- und Wegekonzept aufgeführt sein.
Das im Jahr 2020 erstmals aufgestellte Straßen- und Wegekonzept wurde bereits einmal fortgeschrieben. Inzwischen haben sich weitere Maßnahmen ergeben, die noch in das Straßen- und Wegekonzept aufgenommen werden sollten (gelb markiert). Weiterhin müssen Maßnahmen, die in diesem Jahr nicht realisiert werden konnten, in das nächste Jahr übernommen werden (ebenfalls gelb markiert).
Die Verwaltung schlägt dem Rat vor, die beigefügte 2. Fortschreibung des Straßen- und Wegekonzeptes gemäß § 8a KAG NRW zu beschließen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat
beschließt die beigefügte 2. Fortschreibung des
Straßen- und Wegekonzepts gem. § 8a KAG NRW.
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Der Bürgermeister gez. Langhard |