Sachverhalt:
Im Zusammenhang mit
der Umstellung vom System der Kameralistik auf das System der doppelten
Buchführung hat der Gesetzgeber die Kommunen dazu verpflichtet neben den
Einzelabschlüssen erstmalig zum 31.12.2010 auch Gesamtabschlüsse zu erstellen.
Dafür sind die Jahresabschlüsse aller verselbständigten Aufgabenbereiche mit
dem Jahresabschluss der Stadt Schwelm zu konsolidieren, sofern im Gesetz oder
durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
Da die Stadt
Schwelm von der im „Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler
Gesamtabschlüsse“ eingeräumten Verfahrenserleichterung Gebrauch macht (vgl. hierzu auch SV 134/2017, SV 011/2019, SV 045/2019 und
127/ 2019), ist es ausreichend, der Anzeige des geprüften und vom Rat
bestätigten Gesamtabschlusses 2018 die Gesamtabschlüsse 2011 bis 2017 lediglich
in der Entwurfsfassung beizufügen. Dabei ist zu beachten, dass der
Gesamtabschluss 2018 bis spätestens zum 31.12.2021 aufgestellt, geprüft und bei
der Aufsichtsbehörde angezeigt sein muss.
Der
geprüfte Gesamtabschluss des Jahres 2010 wurde vom Rat am 30.11.2017 bestätigt
und der Bürgermeisterin wurde die uneingeschränkte Entlastung erteilt.
Die Entwürfe der
Gesamtabschlüsse 2011 bis 2015 sind fertiggestellt. Die Gesamtabschlüsse 2016
bis 2018 werden aktuell erstellt. Es ist vorgesehen den Entwurf des
Gesamtabschlusses 2018 in die Ratssitzung am 30.09.2021 und den Prüfbericht in
den Rechnungsprüfungsausschuss am 10.11.2021 einzusteuern. Die Beschlussfassung
über die Bestätigung des
Gesamtabschlusses 2018 und die Entlastung des Bürgermeisters ist für die
Ratssitzung am 25.11.2021 vorgesehen.
Damit kann der
gesetzlich vorgegebene Zeitplan für die Nutzung der
Verfahrenserleichterung eingehalten
werden.
Im Rahmen des
Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen
Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land
Nordrhein-Westfalen (2. NKFWG NRW) im Jahr 2019 führte der Gesetzgeber
erstmalig eine größenabhängige
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung der Gesamtabschlüsse ein. Sie
ist jährlich bei Vorliegen der Voraussetzungen per Ratsbeschluss zu erwirken.
Die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2019 wurde
bereits mit Ratsbeschluss vom 01.10.2020 erwirkt.
Für die Befreiung zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2020
ist ein Beschluss des Rates bis zum 30.09.2021 erforderlich.
Voraussetzung
für die Befreiung von der Pflicht zur Gesamtabschlussaufstellung ist, dass zwei
von den drei nachstehend aufgeführten Merkmalen am Abschlussstichtag und am
vorhergehenden Abschlussstichtag zutreffen:
- die Bilanzsumme in den Bilanzen der
Gemeinde und der einzubeziehenden verselbstständigten Aufgabenbereiche
nach § 116a Abs. 3 GO NRW übersteigen insgesamt nicht mehr als
1.500.000.000 Euro,
- die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge
aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereiche
nach § 116a Abs. 3 GO NRW machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen
Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,
- die der Gemeinde zuzurechnenden
Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten
Aufgabenbereiche nach § 116a Abs. 3 GO NRW machen insgesamt weniger als 50
Prozent der Bilanzsumme aus.
Die Dokumentation
des Vorliegens der Befreiungstatbestände erfolgt anhand der durch die
Gemeindeprüfungsanstalt NRW entwickelten Berechnungshilfe „Prüfung der
Befreiungsmöglichkeit nach § 116a GO NRW zur Aufstellung eines
NKF-Gesamtabschlusses“ vom 30.10.2019 (Anlage 1).
Für die Überprüfung
der drei Merkmale bezüglich der Befreiung von der Aufstellung des
Gesamtabschlusses 2020 sind die Werte aus den Jahresabschlüssen der Jahre 2019
und 2020 der Konzernmutter (Stadt Schwelm) und der
vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche (TBS AöR)
maßgeblich. Bei den Jahresabschlüssen 2020 der Stadt Schwelm und der TBS AöR
wird jeweils auf den Entwurfsstand zurückgegriffen. Da aber keine größeren
Bewegungen mehr zu erwarten sind, wird dies als unkritisch eingestuft.
Nach der Berechnung
der Kennzahlen ergibt sich folgendes Bild:
Kennzahl |
2020 |
2019 |
Ergebnis |
Bilanzsummen < 1.500.000.000,01 € |
255.037.382,14
€ |
253.012.460,26
€ |
Kriterium erfüllt! |
Anteil ordentliche Erträge < 50 % |
17,71 % |
20,12% |
Kriterium erfüllt! |
Anteil Bilanzsumme
< 50 % |
42,76 % |
42,37% |
Kriterium erfüllt! |
Weitere Details zur
Berechnung können der beigefügten Anlage entnommen werden. Im Ergebnis erfüllt
die Stadt Schwelm zu den Stichtagen 31.12.2019 und 31.12.2020 alle drei
Merkmale. Dabei liegen die Werte zumindest bei den ersten beiden Kennzahlen
deutlich unter den Grenzwerten.
Wird die Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung des
Gesamtabschlusses in Anspruch genommen, ist stattdessen ein dezidierter
Beteiligungsbericht zu erstellen. Dieser
wurde mit dem 2. NKFWG NRW dahingehend aufgewertet, dass Inhalte nun gesetzlich
festgelegt wurden. Demnach muss der Bericht zu sämtlichen verselbstständigten
Aufgabenbereichen Informationen über die Beteiligungsverhältnisse und
Jahresergebnisse, zum Stand der Verbindlichkeiten, zur Entwicklung des
Eigenkapitals sowie eine Darstellung der wesentlichen Finanz- und
Leistungsbeziehungen untereinander und mit der Gemeinde enthalten.
Dieser Beteiligungsbericht ist ohne aufwändige
Konsolidierung der Buchhaltungsvorgänge vorzulegen und erfordert daher einen
deutlich geringeren Erstellungsaufwand.
Die Entscheidung
des Rates über die Inanspruchnahme der Befreiungsmöglichkeit ist der
Aufsichtsbehörde jährlich mit der Anzeige des durch den Rat festgestellten
Jahresabschlusses der Gemeinde vorzulegen.
Beschlussvorschlag:
Von der
größenabhängigen Befreiungsmöglichkeit von der Pflicht zur Aufstellung des
Gesamtabschlusses 2020 gem. § 116 a GO NRW wird Gebrauch gemacht.
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Der Bürgermeister Im Auftrag gez. Mollenkott |