Betreff
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2020
Vorlage
165/2021
Aktenzeichen
FB 3/ Mü
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Im Zusammenhang mit der Umstellung vom System der Kameralistik auf das System der doppelten Buchführung hat der Gesetzgeber die Kommunen dazu verpflichtet neben den Einzelabschlüssen erstmalig zum 31.12.2010 auch Gesamtabschlüsse zu erstellen. Dafür sind die Jahresabschlüsse aller verselbständigten Aufgabenbereiche mit dem Jahresabschluss der Stadt Schwelm zu konsolidieren, sofern im Gesetz oder durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. 

 

Da die Stadt Schwelm von der im „Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse“ eingeräumten Verfahrenserleichterung Gebrauch macht (vgl. hierzu auch SV 134/2017, SV 011/2019, SV 045/2019 und 127/ 2019), ist es ausreichend, der Anzeige des geprüften und vom Rat bestätigten Gesamtabschlusses 2018 die Gesamtabschlüsse 2011 bis 2017 lediglich in der Entwurfsfassung beizufügen. Dabei ist zu beachten, dass der Gesamtabschluss 2018 bis spätestens zum 31.12.2021 aufgestellt, geprüft und bei der Aufsichtsbehörde angezeigt sein muss.

 

Der geprüfte Gesamtabschluss des Jahres 2010 wurde vom Rat am 30.11.2017 bestätigt und der Bürgermeisterin wurde die uneingeschränkte Entlastung erteilt.

Die Entwürfe der Gesamtabschlüsse 2011 bis 2015 sind fertiggestellt. Die Gesamtabschlüsse 2016 bis 2018 werden aktuell erstellt. Es ist vorgesehen den Entwurf des Gesamtabschlusses 2018 in die Ratssitzung am 30.09.2021 und den Prüfbericht in den Rechnungsprüfungsausschuss am 10.11.2021 einzusteuern. Die Beschlussfassung über die  Bestätigung des Gesamtabschlusses 2018 und die Entlastung des Bürgermeisters ist für die Ratssitzung am 25.11.2021 vorgesehen.

 

 

 

 

 

 

Damit kann der gesetzlich vorgegebene Zeitplan für die Nutzung der Verfahrenserleichterung  eingehalten werden.

 

Im Rahmen des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (2. NKFWG NRW) im Jahr 2019 führte der Gesetzgeber erstmalig eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung der Gesamtabschlüsse ein. Sie ist jährlich bei Vorliegen der Voraussetzungen per Ratsbeschluss zu erwirken. Die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2019 wurde bereits mit Ratsbeschluss vom 01.10.2020 erwirkt.

 

Für die Befreiung zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2020 ist ein Beschluss des Rates bis zum 30.09.2021 erforderlich.

 

Voraussetzung für die Befreiung von der Pflicht zur Gesamtabschlussaufstellung ist, dass zwei von den drei nachstehend aufgeführten Merkmalen am Abschlussstichtag und am vorhergehenden Abschlussstichtag zutreffen:

 

  1. die Bilanzsumme in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbstständigten Aufgabenbereiche nach § 116a Abs. 3 GO NRW übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000 Euro,

 

  1. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereiche nach § 116a Abs. 3 GO NRW machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,

 

  1. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereiche nach § 116a Abs. 3 GO NRW machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme aus.

 

Die Dokumentation des Vorliegens der Befreiungstatbestände erfolgt anhand der durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW entwickelten Berechnungshilfe „Prüfung der Befreiungsmöglichkeit nach § 116a GO NRW zur Aufstellung eines NKF-Gesamtabschlusses“ vom 30.10.2019 (Anlage 1).

 

Für die Überprüfung der drei Merkmale bezüglich der Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses 2020 sind die Werte aus den Jahresabschlüssen der Jahre 2019 und 2020 der Konzernmutter (Stadt Schwelm) und der vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche (TBS AöR) maßgeblich. Bei den Jahresabschlüssen 2020 der Stadt Schwelm und der TBS AöR wird jeweils auf den Entwurfsstand zurückgegriffen. Da aber keine größeren Bewegungen mehr zu erwarten sind, wird dies als unkritisch eingestuft.

 

Nach der Berechnung der Kennzahlen ergibt sich folgendes Bild:

 

Kennzahl

2020

2019

Ergebnis

Bilanzsummen                  < 1.500.000.000,01 €

255.037.382,14 €

253.012.460,26 €

Kriterium erfüllt!

Anteil ordentliche Erträge < 50 %

17,71 %

20,12%

Kriterium erfüllt!

Anteil Bilanzsumme          < 50 %

42,76 %

42,37%

Kriterium erfüllt!

 

Weitere Details zur Berechnung können der beigefügten Anlage entnommen werden. Im Ergebnis erfüllt die Stadt Schwelm zu den Stichtagen 31.12.2019 und 31.12.2020 alle drei Merkmale. Dabei liegen die Werte zumindest bei den ersten beiden Kennzahlen deutlich unter den Grenzwerten.

 

Wird die Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung des Gesamtabschlusses in Anspruch genommen, ist stattdessen ein dezidierter Beteiligungsbericht zu erstellen. Dieser wurde mit dem 2. NKFWG NRW dahingehend aufgewertet, dass Inhalte nun gesetzlich festgelegt wurden. Demnach muss der Bericht zu sämtlichen verselbstständigten Aufgabenbereichen Informationen über die Beteiligungsverhältnisse und Jahresergebnisse, zum Stand der Verbindlichkeiten, zur Entwicklung des Eigenkapitals sowie eine Darstellung der wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen untereinander und mit der Gemeinde enthalten.

Dieser Beteiligungsbericht ist ohne aufwändige Konsolidierung der Buchhaltungsvorgänge vorzulegen und erfordert daher einen deutlich geringeren Erstellungsaufwand.

 

Die Entscheidung des Rates über die Inanspruchnahme der Befreiungsmöglichkeit ist der Aufsichtsbehörde jährlich mit der Anzeige des durch den Rat festgestellten Jahresabschlusses der Gemeinde vorzulegen.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Von der größenabhängigen Befreiungsmöglichkeit von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2020 gem. § 116 a GO NRW wird Gebrauch gemacht.

 


 

 

 

 

Der Bürgermeister

Im Auftrag

gez. Mollenkott