1. Aufhebung des Satzungsbeschluss vom 25.06.2020
2. Beschluss zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB i. V. m. § 4a (3) BauG
3. Beschluss zur erneuten Beteiligung der Behördenund sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB i. V. m. § 4a (3) BauG
Sachverhalt:
Lage im Stadtgebiet
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“ liegt
nordwestlich der Innenstadt. Die Fläche grenzt im Süden an die Viktoriastraße,
im Westen an die Carl-vom-Hagen-Straße und im Osten an die Potthoffstraße bzw.
an die Döinghauser Straße. Nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich
eine gewerbliche Nutzung.
Plananlass und Zielsetzung
Im März 2018 hat der Rat der
Stadt Schwelm die Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts beschlossen. Die im
Rahmen des Konzepts erarbeitete Analyse hat u. a. aufgezeigt, dass der Großteil
der vorhandenen Lebensmittelmärkte auf Schwelmer Stadtgebiet über eine nicht
(mehr) zukunftsfähige Größe verfügt und sich am jeweiligen Standort nicht neu
aufstellen kann. Um die bisher flächendeckend vorhandene Nahversorgung
nachhaltig zu sichern, wird daher das „Zassenhaus-Gelände“ als ergänzender
Nahversorgungsstandort vorgeschlagen, auf dem die Ansiedlung / Neuaufstellung
von zwei großflächigen Discountern möglich sein soll. Der Bebauungsplan Nr. 106
beabsichtigt somit, dieses Ziel des Einzelhandelskonzepts in Planungsrecht zu
übertragen. Im Rahmen des Einzelhandelskonzepts wurde bereits darauf
hingewiesen, dass die Ansiedlung eines Vollsortimenters bzw. eines Drogeriemarkts
an diesem Standort zum Schutz des Innenstadtzentrums ausgeschlossen werden
soll.
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des seit 2009 rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 80 „Viktoriastraße“. Dieser setzt dort für den westlichen
Teil der Fläche ein Gewerbegebiet und für den östlichen Teil ein Mischgebiet
fest. Die beabsichtigte Nutzung von zwei Discountern ist auf Basis des
rechtskräftigen Bebauungsplans nicht möglich, so dass die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 106 erforderlich ist. Der Bebauungsplan Nr. 106 setzt
auf dem Areal ein Sondergebiet fest, so dass sich auf dem Gelände zwei
großflächige Einzelhandelsbetriebe ansiedeln können.
Anlass für den Wiedereinstieg in das Verfahren nach
dem Satzungsbeschluss
Grundlage bzw. Voraussetzung für den Bebauungsplan Nr. 106
„Zassenhaus-Gelände“ ist die im Parallelverfahren durchgeführte 29.
FNP-Änderung in diesem Bereich, da ein Bebauungsplan aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt werden muss. Die Bezirksregierung Arnsberg als
Genehmigungsbehörde in diesem Verfahren teilte mit Schreiben vom 06.07.2020 der
Verwaltung mit, dass die Auswirkungsanalyse zu den geplanten Vorhaben
überarbeitet werden müsse, um die erforderliche Genehmigung für die 29.
Flächennutzungsplan-Änderung (Bereich Zassenhaus-Gelände) erteilen zu können.
(siehe hierzu SV-Nr. 098/2021 zur 29. FNP-Änderung)
Eine erneute Offenlage ist notwendig, da die Auswirkungsanalyse auch
Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“ ist. Die aktuellen
Unterlagen zum Verfahren müssen der Öffentlichkeit und den Behörden und Trägern
öffentlicher Belange erneut zur Einsicht vorgelegt werden. Aus diesem Grund ist
der Satzungsbeschluss vom Rat in seiner Sitzung am 25.06.2020 aufzuheben und
eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger
öffentlicher Belange durchzuführen.
Weiteres
Vorgehen
Die Verwaltung wird nach der erneuten öffentlichen Auslegung
(gem. § 3 Abs. 2 BauGB) und erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) die Abwägung der eingegangenen
Stellungahmen zur Beschlussfassung vorlegen. Nach dieser Beschlussfassung kann
als nächster Verfahrensschritt der Satzungsbeschluss in gleicher Sitzung
erfolgen.
Die Bekanntmachung zum Bebauungsplan und somit die
Rechtskraft kann erst nach erteilter Genehmigung durch die Bezirksregierung
Arnsberg für die 29. FNP-Änderung erfolgen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Stadt Schwelm
beschließt die Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom 25.06.2020 (SV-Nr.
065/2020) zum Bebauungsplan Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“, welcher gem. § 10
BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3624)
sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15.11.2016 (GV.NRW S. 1162) gefasst wurde.
2.
Die
Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Entwurfes des
Rechtsplanes und der dazugehörigen Begründung einschließlich des
Umweltberichtes und der erforderlichen Gutachten die erneute Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB i. V. m. § 4a (3) BauGB für den Bebauungsplan
Nr. 106 „ Zassenhaus-Gelände“ durchzuführen. Während der Auslegungsfrist wird
der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
3.
Die
Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Entwurfes des
Rechtsplanes und der dazugehörigen Begründung einschließlich des
Umweltberichtes und der erforderlichen Gutachten die erneute Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB i. V. m.
§ 4a (3) BauGB für den Bebauungsplan Nr. 106 „ Zassenhaus-Gelände“ durchzuführen.
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Der Bürgermeister gez. Langhard |