1. Aufhebung des Beschlusses vom 25.06.2020
2. Beschluss zur 2. erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB i.V.m. § 4a (3) BauGB
3. Beschluss zur 2. erneuten Beteiligung der Behörden un d Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB i.V.m. § 4a (3) BauGB
Sachverhalt:
Plananlass und
Zielsetzung (siehe hierzu auch Vorlage 064/2020)
Im März 2018
hat der Rat der Stadt Schwelm die Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts
beschlossen. Die im Rahmen des Konzepts erarbeitete Analyse hat u. a.
aufgezeigt, dass der Großteil der vorhandenen Lebensmittelmärkte auf Schwelmer
Stadtgebiet über eine nicht (mehr) zukunftsfähige Größe verfügt und sich am
jeweiligen Standort nicht neu aufstellen kann. Um die bisher flächendeckend
vorhandene Nahversorgung nachhaltig zu sichern, wird daher das
„Zassenhaus-Gelände“ als ergänzender Nahversorgungsstandort vorgeschlagen, auf
dem die Ansiedlung / Neuaufstellung von bis zu zwei großflächigen Discountern
möglich sein soll. Die Ansiedlung eines Vollsortimenters bzw. eines
Drogeriemarkts an diesem Standort soll zum Schutz des Innenstadtzentrums
ausgeschlossen werden.
Die beabsichtigte Nutzung von bis zu zwei Discountern ist planungsrechtlich
heute nicht möglich, so dass die 29. Flächennutzungsplan-Änderung vorgesehen
ist. Zudem wurde die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 106 beschlossen, der
die Planung weiter konkretisiert. In der 29. Flächennutzungsplan-Änderung wird
das Areal als Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel für die
Nahversorgung dargestellt. In der Zweckbestimmung wird der Einzelhandel auf
großflächige Lebensmitteldiscounter mit maximal 2.800 m² Verkaufsfläche
begrenzt.
Anlass für den Wiedereinstieg in das Verfahren nach
Beschlussfassung
Die Bezirksregierung Arnsberg teilte mit Schreiben vom 06.07.2020 der
Verwaltung mit, dass die Auswirkungsanalyse zu den geplanten Vorhaben
überarbeitet werden müsse, um die erforderliche Genehmigung für die 29.
Flächennutzungsplan-Änderung (Bereich Zassenhaus-Gelände) erteilen zu können.
Die im Verfahren erforderliche landesplanerische Abstimmung mit dem
Regionalverband Ruhr (RVR) signalisierte der Verwaltung durch seine Zustimmung
zwar bereits eine Plansicherheit, aber die erforderliche Genehmigung erfolgt
durch die Bezirksregierung Arnsberg.
Daraufhin ist die Verwaltung erneut in den Dialog mit den
Vorhabenträgern, dem Gutachter und der Bezirksregierung getreten. Um
Plansicherheit für das weitere Verfahren sowie die bauliche Umsetzung zu haben,
wurde die nun vorliegende Auswirkungsanalyse mit der Bezirksregierung und dem
Regionalverband Ruhr (RVR) im Vorfeld abgestimmt.
Eine erneute Auslegung ist erforderlich, da die Auswirkungsanalyse
Bestandteil der Flächennutzungsplan-Änderung ist. Die aktuellen Unterlagen zum
Verfahren müssen der Öffentlichkeit und den Behörden und Trägern öffentlicher
Belange erneut zur Einsicht vorgelegt werden. Aus diesem Grund ist der
Beschluss vom Rat in seiner Sitzung am 25.06.2020 aufzuheben und eine erneute
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher
Belange durchzuführen.
Die aufgrund der vorstehenden Problematik erforderliche erneute landesplanerische
Abstimmung gem. § 34 (5) Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG NRW) mit dem
Regionalverband Ruhr (RVR) wurde bereits durch die Verwaltung eingeleitet.
„Die Gemeinde hat vor Beginn des Verfahrens nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch oder bevor der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird der Regionalplanungsbehörde eine Ausfertigung des Entwurfs des Bauleitplanes zuzuleiten. Die Fortführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplanes wird hierdurch nicht gehemmt. Äußert sich die Regionalplanungsbehörde nicht innerhalb von einem Monat auf die Anfrage der Gemeinde, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass landesplanerische Bedenken nicht erhoben werden.“
Weiteres
Vorgehen
Die Verwaltung wird nach der erneuten öffentlichen Auslegung
(gem. § 3 Abs. 2 BauGB) und erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) die Abwägung der eingegangenen
Stellungahmen zur Beschlussfassung vorlegen.
Nach dieser Beschlussfassung kann als nächster
Verfahrensschritt der Beschluss zur FNP-Änderung in gleicher Sitzung erfolgen.
Im Anschluss hieran werden die Verfahrensunterlagen der Bezirksregierung
Arnsberg zur Genehmigung vorgelegt. Nach anschließender Bekanntmachung tritt
die 29. Flächennutzungsplan-Änderung (Bereich Zassenhaus-Gelände) in Kraft.
Beschlussvorschlag:
1.
Der Rat der Stadt Schwelm beschließt die Aufhebung des Beschlusses vom 25.06.2020 (SV-Nr. 064/2020), welcher gem. den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV.NRW S. 1162) zur
29. FNP-Änderung (Bereich Zassenhaus-Gelände) gefasst wurde.
2.
Die
Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Änderungsplanes und
des dazugehörigen Erläuterungsberichtes einschließlich des Umweltberichtes und
der erforderlichen Auswirkungsanalyse die 2. erneute Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB i. V. m. § 4a (3) BauGB für die 29.
FNP-Änderung (Bereich Zassenhaus-Gelände) durchzuführen. Während der
Auslegungsfrist wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung
gegeben.
3.
Die
Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Änderungsplanes und
des dazugehörigen Erläuterungsberichtes einschließlich des Umweltberichtes und
der erforderlichen Auswirkungsanalyse die 2. erneute Beteiligung der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB i. V. m.
§ 4a (3) BauGB für die 29.
FNP-Änderung (Bereich Zassenhaus-Gelände) durchzuführen.
|
Der Bürgermeister gez. Langhard |
|