Betreff
a) Einbringung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2008 sowie b) Festlegung einer Wertgrenze für Investitionen c) Vorlage der vorläufigen Eröffnungsbilanz (Entwurf Stand 26.11.07)
Vorlage
208/2007
Aktenzeichen
3/Mo
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

 

 

Die Stadt Schwelm wird zum 01.01.2008 ihre bisherige kamerale Haushaltswirtschaft  auf die neue – spätestens zum Haushaltsjahr 2009 vorgeschriebene – doppische Haushaltswirtschaft umstellen.

 

Der Haushaltsplan 2008 gliedert sich in den (Gesamt)ergebnisplan, den (Gesamt)finanzplan und die Teilergebnis- und Teilfinanzpläne.

Die Stadt Schwelm hat sich im Interesse einer größtmöglichen Transparenz für die Abbildung von Teilergebnis- und Teilfinanzplänen auf Produktebene entschieden.

Der gemeindlichen Haushaltsplanung liegen zugrunde:

15 Produktbereiche,  29 Produktgruppen,106 Produkte

 

Der Ergebnisplan bildet insgesamt sechs Haushaltsjahre ab, und zwar:

 

·        Rechnungsergebnis des Vorvorjahres

·        Planansatz des Vorjahres

·        Planansätze neues Haushaltsjahr

·        Planung für die drei auf das Planjahr folgenden Jahre.

 

Damit wird die mittelfristige Finanzplanung in die konkrete Haushaltsplanung integriert und damit deutlich aufgewertet.

Durch die Umstellung des Rechnungswesens von der Kameralistik zur Doppik sind das Rechnungsergebnis des Jahres 2006 sowie der Planansatz 2007 nicht mehr vergleichbar. Aus diesem Grunde muss auf eine Darstellung verzichtet werden.

 

 

 

In den Teilfinanzplänen sind unter anderem nach § 4 Abs. 4 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW als einzelne Positionen die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen nachzuweisen. Als Einzelmaßnahmen sind hierbei jeweils Investitionen oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen auszuweisen.

 

Die Festlegung der Wertgrenzen ist  in  § 41 Abs. 1 Buchstabe h GO NRW geregelt. Danach ist der Rat u.a. zuständig für die „Festlegung der Wertgrenzen für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen“.

Die Entscheidung hierüber kann der Rat nicht übertragen.

 

Die entsprechende Regelung in der GO NRW ist redaktionell an die Begriffe des neuen Haushaltsrechts angepasst und um die Festlegung von Wertgrenzen ergänzt worden.

Hierdurch soll die Einzelveranschlagung von Investitionsmaßnahmen im neuen Haushaltsrecht künftig eindeutiger vom Rat bestimmt werden.

 

Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, künftig Investitionen unterhalb einer festzulegenden Wertgrenze (z.B. kleinere Baumaßnahmen oder Beschaffungen) in den Teilfinanzplänen des NKF- Haushaltsplanes gesammelt unter einer Position zu veranschlagen.

 

Nach dem im „alten“ Haushaltsrecht geltenden Grundsatz der Einzelveranschlagung waren grundsätzlich alle Investitionen getrennt voneinander nach Einzelzwecken zu veranschlagen. Nach dem reinen Gesetzeswortlaut waren also bisher alle – wenn auch noch so geringen – Investitionen separat im Haushaltsplan nachzuweisen. Die Praxis sah jedoch bisher schon so aus, dass kleinere Investitionsausgaben, z. B. Erwerb von beweglichen  Sachen des Anlagevermögens, zusammengefasst wurden.

 

Die Neuregelung in § 41 GO NRW legalisiert nun eigentlich die bisherige Handhabung, fordert aber gleichzeitig die Festlegung einer Wertgrenze.

 

Als praktikable Wertgrenze wird unter Abwägung von Transparenz und Handhabung verwaltungsseitig ein Betrag von 10.000 € angesehen.

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2008 wird vom Kämmerer nach dem Stand vom 03.12.2007 aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt.

Im Ergebnisplan sieht der Entwurf einen Gesamtbetrag der Erträge in Höhe von 50.732.465 € sowie einen Gesamtbetrag der Aufwendungen in Höhe von 59.201.811 € vor.

Das Jahresergebnis des Ergebnisplanes beläuft sich somit auf – 8.469.346 €.

 

Nach § 75 der GO muss der doppische Haushalt in jedem Jahr ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen im Ergebnisplan erreicht oder übersteigt. Sollte dies nicht der Fall sein, gilt die Verpflichtung zum Haushaltsausgleich als erfüllt, wenn der Fehlbedarf durch Inanspruchnahme der sog. Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann.

 

Die Ausgleichsrücklage ist in der Bilanz zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Dabei kann die Ausgleichsrücklage in der Eröffnungsbilanz bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen Steuereinnahmen und der allgemeinen Zuweisungen (bemessen nach dem Durchschnitt der drei Haushaltsjahre, die der Eröffnungsbilanz vorangehen).Maßgeblich sind die Ist- Einnahmen.

 

Das Volumen der Ausgleichsrücklage der Stadt Schwelm, die bei einem Fehlbedarf im Ergebnisplan zum Haushaltsausgleich in Anspruch genommen werden kann, liegt unter Berücksichtigung der Höchstbetragsregelungen der Gemeindeordnung bei rd. 10.76 Mio. EUR.

Bis zum vollständigen Verzehr der Ausgleichsrücklage ist der städtische Haushalt der Aufsichtsbehörde lediglich anzuzeigen. Sobald die Ausgleichsrücklage aufgezehrt ist, tritt eine Genehmigungspflicht ein bzw. muss unter bestimmten Voraussetzungen die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes erfolgen (z.B. wenn innerhalb eines Haushaltsjahres der in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisende Ansatz der allgemeinen Rücklage um mehr als ein Viertel verringert wird oder wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren eine Verringerung der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel = 5 % geplant ist).

 

Für Schwelm ist in 2008 die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes zur Zeit nicht erforderlich, da  nach der Finanzplanung der Fehlbetrag des Jahres 2008  in Höhe von 8,25 Mio. EUR voll durch die Ausgleichsrücklage (Anfangsbestand rd. 10,76 Mio. EUR) gedeckt werden kann. Zur Deckung des Fehlbetrages in 2009 (7,32 Mio. EUR) kann noch ein Restbetrag in Höhe von 2,51 Mio. EUR herangezogen werden.

 

 Dennoch wird für 2008 ein „freiwilliges“ Haushaltssicherungskonzept  aufgestellt und nachgereicht.

Nach § 1 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW ist dem Haushaltsplan u.a. die Bilanz des Vorvorjahres beizufügen. Aufgrund der NKF-Einführung zum 01.01.2008 kann eine Bilanz des Vorvorjahres erst dem Haushaltsplan 2010 beigefügt werden.

 

Für 2008 ist erstmalig eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, die in ihrer Gliederung den Vorgaben des § 41 Abs. 3 und 4 GemHVO NRW entspricht. Hierdurch wird im kommunalen Bereich eine systematische Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden vorgenommen, woraus die wirtschaftliche Lage erkennbar ist. Die hierzu notwendige Erfassung und Bewertung von Vermögen, Schulden und Rechnungs­abgrenzungsposten ist im Rahmen einer Erstinventur vorzunehmen. 

 

Gem. § 92 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 95 Absatz 3 und § 96 GO NRW ist der vom Kämmerer aufgestellte und vom Bürgermeister bestätigte Entwurf der Eröffnungsbilanz dem Rat der Stadt Schwelm zuzuleiten. Die Feststellung der Eröffnungsbilanz hat nach Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss bis zum 31.12.2008 durch den Rat der Stadt Schwelm zu erfolgen.

 

Zur näheren Information ist dem Haushaltsplanentwurf 2008 der Entwurf der  vorläufigen Eröffnungsbilanz (Stand 26.11. 2007) beigefügt worden.

 

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2008 einschließlich des Haushaltsplanes 2008 mit Anlagen wird hiermit eingebracht und in der Sitzung am 13.12.2007 übergeben.


Beschlussvorschlag zu a) :

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2008 einschließlich des Haushaltsplanes 2008 mit Anlagen wird zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse verwiesen.

 

Beschlussvorschlag zu b) :

 

 

Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe h GO NRW wird die Wertgrenze für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen für die Stadt Schwelm auf 10.000 € festgesetzt.

 

Die festgesetzte Wertgrenze wird in die Haushaltssatzung 2008 aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag zu c)

 

Die vorläufige Eröffnungsbilanz (Entwurf Stand 26.11.07) wird zur Kenntnis genommen.

 


1 Anlage (wird zur Sitzung am 13.12.07 eingestellt).